Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kein Grundbucheinsichtsrecht einer Bürgerinitiative wegen Fehlen eines berechtigten Interesses

Aktenzeichen  34 Wx 187/16

Datum:
11.7.2016
Fundstelle:
RNotZ – 2016, 698
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GBO GBO § 12 Abs. 1, § 71 Abs. 1
GG GG Art. 9 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Ein Zusammenschluss von Einzelpersonen in der Form eines Vereins zum Zweck der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels verleiht noch keine Befugnis, sich Informationen aus dem Grundbuch über Rechtsverhältnisse an einem bestimmten Grundstück zu verschaffen. Auch das bloße Interesse, etwa mit dem Eigentümer zukünftig in einen wirtschaftlichen oder sozialen Kontakt zu treten, um auf ihn, auf dessen Mieter oder Besucher im Sinne des Vereinszwecks einzuwirken, genügt nicht. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein solcher Verein erhält auch nicht schon aus seinem autonom gesetzten Zweck die Befugnis, die Interessen der Allgemeinheit selbst wahrzunehmen und gegenüber Dritten durchzusetzen. (amtlicher Leitsatz)
3 Beschwerdeberechtigt nach § 71 Abs. 1 GBO ist, wer geltend machen kann, durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt zu sein, sofern die Entscheidung in der behaupteten Weise unrichtig wäre und er deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hat (ebenso BGH BeckRS 9998, 162516).  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte, eine sogenannte Bürgerinitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, beantragte mit (Fax-)Schreiben vom 18.4.2016 beim Grundbuchamt einen „Grundbuchauszug für Gebäude und dem dazugehörigem Grundstück“ des Objekts „m.-F.“ mit Ortsangabe, Straßenbezeichnung und Kopie der dazugehörigen Grundstücksfläche. Sie begründete dies so:
Die Initiative setze sich bundesweit für den Schutz ungeborener Kinder ein und biete Hilfen für deren Mütter an. In dem genannten Objekt sei seit 11.4.2016 ein Mediziner tätig, der seine Einkünfte überwiegend aus Schwangerschaftsabbrüchen beziehe. Da vor Ort nicht sicher abklärbar sei, welche Wege/Bereiche öffentlich seien, welche zum fraglichen Objekt gehörten und welche anderen Eigentümern zugeordnet werden müssten, wolle man sich – was den Privatgrund angehe – vorab mit dem (den) jeweiligen Eigentümer(n) verständigen und abklären, wie auf dem jeweiligen Privatgrund Hilfe und Information für werdende Mütter aussehen und möglich sein könnte.
Die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts war der Ansicht, dass sich aus dem Vortrag ein berechtigtes Interesse nicht ergebe. Mit dieser Begründung hat sie gemäß Schreiben vom 29.4.2016 Auskünfte aus dem Grundbuch verweigert. Mit Beschluss vom 13.5.2016 hat die Rechtspflegerin sodann den weiter verfolgten Antrag auf Grundbucheinsicht zurückgewiesen. Bürgerinitiativen komme kein Einsichtsrecht zu, da sie keine Kontrollfunktion der Exekutive ausübten.
Der hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde vom 19.5.2016 hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen.
II. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Beteiligte ihr Einsichtsbegehren in das Bestandsverzeichnis (§ 6 GBV: aktuelle und bisherige laufende Nr. der Grundstücke, Gemarkung/Flurstück, Wirtschaftsart und Lage, Größe, Bestand und Zuschreibungen, Abschreibungen) und die erste Abteilung (§ 9 GBV: Eigentümer und Grundlage der Eintragung) des Grundbuchs eines näher bezeichneten Grundstücks weiter. Ein darüber hinausgehendes Interesses an der Kenntnisnahme auch von etwaigen eingetragenen Belastungen in der zweiten und dritten Abteilung hat sie erklärtermaßen nicht.
Soweit mit einem weiteren Schreiben vom 18.5.2016 beim Grundbuchamt beantragt wird, das Amtsgericht möge die Einverständniserklärung des Eigentümers für die Weiterleitung seiner Adresse an die Antragstellerin einholen, ist dieses Begehren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Streitigkeiten über die Befugnis zu derartigen Auskünften – mit und ohne Eigentümerbefragung – wie auch zu Auskünften aus und Einsicht in Verzeichnisse gemäß § 12a GBO (Flurstücks- und Eigentümerauskunft) wären im Übrigen im Justizverwaltungsweg zu entscheiden (vgl. Hügel/Kral GBO 3. Aufl. § 12a Rn. 17 und 21).
III. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg
1. Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) ist die Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO) und auch im Übrigen gemäß § 73 GBO zulässig eingelegt. Wenngleich die Zurückweisung des Antrags allein die Beschwerdeberechtigung nicht begründet, eine formelle Beschwer also nicht ausreicht (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 59 m. w. N.), so genügt es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach vorherrschender Ansicht jedoch, dass der Adressat der Entscheidung geltend machen kann, durch diese in seiner Rechtsstellung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt zu sein, sofern die angefochtene Entscheidung in der behaupteten Weise unrichtig wäre und er deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hat (BGHZ 80, 126/127; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 62 m. w. N.). Die Beteiligte ist eine juristische Person des Privatrechts (§ 21 BGB); sie besitzt Rechtsfähigkeit, d. h. sie ist in Rechten und Rechtsstellungen grundsätzlich natürlichen Personen gleichgestellt, soweit diese nicht die menschliche Natur ihres Trägers voraussetzen (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. Einf v § 21 Rn. 8). Indem sie geltend macht, durch die Versagung von Einsicht bei der Verfolgung ihres nichtwirtschaftlichen Vereinszwecks – des wirksamen Einsatzes für den Schutz des Lebens und der Menschenwürde in der Öffentlichkeit (vgl. http://www.b…org/) – beeinträchtigt zu sein, hat sie eine materielle Rechtsverletzung behauptet. Dies genügt für die Zulässigkeit. Ob sie tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 64).
2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
a) Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen oder bloß tatsächlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131; Schreiner RPfleger 1980, 51). Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist vielmehr in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. In Zweifelsfällen ist zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG NJW 2001, 503/506) und ihm gegen die erteilte Einsicht auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126). In diesem Zusammenhang sind die berechtigten Belange des Antragstellers gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch und ggf. die Grundakten zu verhindern (OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 199).
Mithin kommen folgende Bereiche, in denen Grundbucheinsicht gewährt werden kann, in Betracht: Grundbucheinsicht aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zu einem dinglich Berechtigten (nachfolgend unter a), aufgrund allgemeiner, insbesondere öffentlicher Interessen (nachfolgend unter b) oder aus sonstigen, etwa wissenschaftlichen, historischen oder familiären Gründen (Schreiner Rpfleger 1980, 51).
Erörterungsbedürftig erscheinen nur die ersten beiden Fallgruppen.
a) Ein Einsichtsrecht wegen einer (zu erwartenden) Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen besteht nicht.
aa) Ein Lageplan des zugehörigen Grundstücks, dessen Aushändigung die Antragstellerin für die Abklärung ihrer beabsichtigten Aktionen im öffentlichen Raum einerseits, im privaten Raum andererseits begehrt, gehört nicht zu den im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen. Das Grundbuchamt wäre von vornherein nicht in der Lage, eine „Kopie des dazugehörigen Grundstücks“ zu erteilen. Im Grundbuch werden die Grundstücke zwar nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen, dem sogenannten Liegenschaftskataster, benannt (vgl. § 2 Abs. 2 GBO). Das bezweckt, die Grundstücke in der Örtlichkeit auffinden zu können, weil deren Lage und Grenzen nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind. Das Liegenschaftskataster wird aber nicht vom Grundbuchamt, sondern von den Vermessungsbehörden geführt. Diese gewähren Einsicht und Auskunft auf der Grundlage der dafür einschlägigen Bestimmungen (vgl. Art. 11 Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG – vom 31.7.1970 i. d. F. vom 22.7.2014, BayRS 219-1-F).
bb) Darüber hinaus setzt Grundbucheinsicht aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zum dinglich Berechtigten, also wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr mit im Grundbuch (erste Abteilung) dokumentierten Rechtsverhältnissen, zwar nicht deren aktuelle Existenz voraus, wohl aber eine in gewissem Umfang schon verfestigte Beziehung. Beispielsweise könnte auch ein Nachbar nicht das Grundbuch für das angrenzende Grundstück einsehen, solange nicht schon Pflichten oder Ansprüche aus dem Nachbarrecht bestehen (Böhringer DNotZ 2014, 16/33) oder wenigstens bereits angebahnt sind (vgl. jüngst Senat vom 8.6.2016, 34 Wx 168/16, zur Veröffentlichung vorgesehen in juris); ein Mietinteressent müsste darlegen, dass bereits ein Mietvertrag abgeschlossen ist oder er jedenfalls in Verhandlungen mit dem Vermieter steht (Böhringer a. a. O.). Auch ein bekundetes Kaufinteresse allein ergäbe nicht schon ein Einsichtsrecht, um auf diesem Weg erst den Namen des Eigentümers zu erfahren; dieses besteht nur und erst, wenn bereits Verhandlungen mit dem Grundeigentümer geführt werden (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rn. 34; Maaß in Bauer/von Oefele § 12 Rn. 40; Demharter § 12 Rn. 12; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 525; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 65; Böhringer DNotZ 2014, 16/31; a. A. Franz NJW 1999, 406). Denkbar ist nämlich, dass der Eigentümer seinerseits kein Interesse hat, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden, etwa weil er gar nicht verkaufen oder vermieten will.
Das gilt erst recht für Personen, die in einem noch loseren Kontakt zu der bezeichneten Immobilie, etwa als Besucher oder Passanten, stehen. Allein die Eigenschaft der Antragstellerin als Rechtsträger mit einer (selbst-)bestimmten Zwecksetzung verleiht noch keine Befugnis, sich Informationen aus dem Grundbuch über Rechtsverhältnisse an einem bestimmten Grundstück zu verschaffen. Auch das bloße Interesse, etwa mit dem Eigentümer in einen wirtschaftlichen oder – wie hier – einen sozialen Kontakt zu treten, um auf ihn, auf dessen Mieter oder Besucher im Sinne des Vereinszwecks einzuwirken, genügt nicht; denn es liegt nahe, dass ein solcher Eigentümer kein Interesse hat, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden, weil er an Aktionen – wie sie die Beteiligte auf die nun dort befindliche Praxis eines namentlich bezeichneten Frauenarztes in der Vergangenheit an anderer Stelle unternommen hat und auch weiter mit der unmittelbaren Ansprache von potentiellen Patientinnen durchzuführen beabsichtigt – schon mit Rücksicht auf seine Vermieterpflichten kein Interesse haben kann.
b) Auf ein öffentliches Interesse lässt sich die Gewährung von Einsicht ebenfalls nicht stützen.
aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus auch das öffentliche Interesse ein berechtigtes Interesse darstellen kann, was zur Grundbucheinsicht berechtigt (BVerfG NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 6; Demharter § 12 Rn. 10; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 73; Schöner/Stöber Rn. 526a; verneinend Maaß in Bauer/von Oefele § 12 Rn. 21; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 12 Rn. 3 und 9 Stichwort: Presse).
Ein solches besteht hiernach unter dem Gesichtspunkt der – im gegebenen Fall nicht einschlägigen – Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diskutiert wird auch, ob die allgemeine Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (letzte Alt.) GG, auf die sich ein Verein berufen kann (vgl. BVerfGE 24, 278/282; Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 13. Aufl. Rn. 6803), geeignet erscheint, ein Einsichtsrecht zu begründen (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/504 unter 2. a). Unabhängig von der strittigen Qualifizierung des Grundbuchs als „allgemein zugängliche Quelle“ bestehen aber gegen § 12 GBO, der mit dem Erfordernis des „berechtigten Interesses“ im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz des Eingetragenen einen Filter für die Einsicht in Grundbücher schafft (Hügel/Wilsch § 12 Überblick), keine verfassungsrechtlich begründeten Bedenken (vgl. BVerfGE 64, 229/242; 102, 44/60; Demharter § 12 Rn. 1). Dann aber müsste bei einer Abwägung entsprechend den Ausführungen zu a) dem Schutz des Eigentümers vor einer ungewollten Konfrontation der Vorrang eingeräumt werden.
bb) Das gilt umso mehr aus folgenden Erwägungen:
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Einsichtsverlangen Motive, die in ihrem autonom gesetzten Vereinszweck begründet sind. Aus dem selbst gesetzten Vereinszweck fließt mit Blick auf die schutzwürdigen Belange der Eingetragenen (vgl. Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7) auch unter Berücksichtigung des hier ohnehin nicht tangierten verfassungsrechtlichen Schutzes des Vereinsbestands und der Vereinstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW 2015, 612 Rn. 14; NJW 1971, 1123) nicht per se ein Einsichtsrecht (siehe a). Dass die Antragstellerin – worauf das Grundbuchamt abgestellt hat – als Bürgerinitiative keine Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive ausübt, ist zwar richtig, für die Entscheidung aber im Hinblick auf die konkrete Begründung des Einsichtsgesuchs nicht von Belang. Sähe sich die Antragstellerin allerdings – worauf ihre Namensführung („Bürgerinitiative“) hindeuten könnte – als Vertreterin eines Allgemeininteresses, wäre es notwendig darzulegen, dass gerade sie als befugt anzusehen ist (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1971, 107; LG Frankfurt Rpfleger 1978, 316; Böhringer Rpfleger 1987, 181/186; Schreiner Rpfleger 1980, 51/53), ein solches selbst wahrzunehmen und gegenüber Dritten durchzusetzen. Für eine derartige Befugnis ist nichts ersichtlich, zumal die geltende Rechtsordnung das von dem Verein inkriminierte Verhalten sanktionslos hinnimmt. Auch ein Zusammenschluss von Einzelpersonen in der Form eines Vereins zum Zweck der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels erhält nicht schon dadurch (ohne Weiteres) die Befugnis, die Interessen der Allgemeinheit selbst wahrzunehmen und durchzusetzen (BVerfG NJW 2015, 612; Böhringer Rpfleger 1987, 181/186). Die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 (Abs. 1) GG vermittelt keinen solchen über den des einzelnen Bürgers als Meinungsträger in einer politisch-ethisch kontrovers diskutierten Frage hinausgehenden Anspruch; denn die Norm privilegiert nicht die kollektive gegenüber der individuellen Zweckverfolgung (vgl. BVerfG NJW 2015, 612 Rn. 14 f.). Maßgeblich für den Grundrechtsschutz ist vielmehr das materielle (Individual-)Grundrecht. Auch einer Einzelperson müsste aber nach den vorstehenden Erwägungen die Einsicht verweigert werden.
III. 1. Die Antragstellerin trägt, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs bedarf, gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG die für die erfolglose Beschwerde anfallenden Gerichtskosten.
2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG.
3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.


Ähnliche Artikel


Nach oben