Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Keine Ansprüche auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf

Aktenzeichen  19 U 1914/19

Datum:
11.9.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46736
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (ebenso BGH BeckRS 2018, 9330). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

34 O 12679/18 2019-03-18 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2019, Aktenzeichen 34 O 12679/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine vermeintlichen Ansprüche auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages mit der Beklagten vom Juni 2015 über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von EUR 20.269,85, abgeschlossen zur Finanzierung des Kaufes eines Fahrzeuges der Marke …, …, weiter, den er mit Schreiben vom 29.03.2018 widerrufen hat. 
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2019, Aktenzeichen 34 O 12679/18, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
Es wird unter Aufhebung des am 18.03.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts München I (Az.: 34 O 12679/18) beantragt, wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 24.471,19 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges des Fabrikats: …, Modell: …, Fahrgestell-Nr.: … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.
2. Es wird festgestellt, das die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges des Fabrikats: …, Modell: …, Fahrgestell-Nr.: …, sich in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.242,84 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Es wird hilfsweise beantragt,
die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28.06.2019 (Bl. 163 / 174 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 04.09.2019 (Bl. 180 / 183 d.A.) nahm der Kläger dazu Stellung. Darauf wird jeweils Bezug genommen Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2019, Aktenzeichen 34 O 12679/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil für offensichtlich zutreffend und nimmt darauf Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis vom 28.06.2019 (Bl. 163 / 174 d.A.).
Auch der weitere Schriftsatz des Klägers vom 04.09.2019 (Bl. 180 / 183 d.A.) gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO steht einer Entscheidung des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegen der Auffassung der Berufung nicht entgegen.
1. Es liegt kein Fall des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO vor.
In der Entscheidung wird kein abstrakter Rechtssatz aufgestellt, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 10; Beschluss vom 29. Mai 2002 – V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 – II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2).
Der Senat weicht in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab.
Divergenzen zu oberlandesgerichtlichen Endentscheidungen sind nicht bekannt und werden auch von der Berufung nicht dargelegt. Die Berufung zitiert zum „Tageszins“ lediglich die in ein obiter dictum gefasste Meinung des OLG Düsseldorf im Urteil vom 28.05.2019 – 9 U 77/18 -, das für die Entscheidung nicht tragend war. Das OLG Düsseldorf hat auch in diesem Falle die Berufung zurückgewiesen und selbst keine Veranlassung zu einer Zulassung der Revision gesehen, obwohl die ansonsten bekannte Meinung aller anderen damit befassten Oberlandesgerichte insoweit einen Belehrungsfehler verneint. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat diese Frage mit Berufungsurteil vom 11.10.2017 – 13 U 334/16 im hiesigen Sinne beantwortet. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 29.11.2018 – 24 U 56/18 zwar die Revision zugelassen, aber in der Sache die Rechtsfragen auf der vom Senat vertretenen Linie entschieden. Gleiches gilt für das OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18, WM 2019, 1160, 1162 f.. Das OLG Hamm hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 23.11.2015 – 31 U 94/15 – ausdrücklich offengelassen.
Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 15; Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Dies ist nach Ansicht des Senats und – soweit bekannt – erkennbar auch der überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte nicht der Fall.
2. Auch grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage im Übrigen nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Dies ist bisher ersichtlich nicht der Fall.
Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt.


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