Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Keine Nutzungsentschädigung bei fehlender Verkehrssicherheit des Fahrzeuges

Aktenzeichen  2 S 1503/20

Datum:
6.8.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 18711
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
StVZO § 29 Abs. 3 S. 3
GKG § 47, § 48

 

Leitsatz

Die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung setzt voraus, dass das Fahrzeug vor dem Unfall noch verkehrssicher war; hierfür ist der Eigentümer darlegungs- und beweisbelastet. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 S 1503/20 2020-07-22 Hinweisbeschluss LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19.02.2020, Aktenzeichen 2 C 951/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schwabach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.405,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19.02.2020 sowie den vorangegangenen Hinweis der Kammer vom 22.07.2020 (Bl. 165 ff. d.A.) Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird seitens der Klägers und Berufungsklägers beantragt,
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Endurteils des Amtsgerichts Schwabach vom 19. Februar 2020, 2 C 951/18 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18.03.2020 verurteilt, an den Kläger weitere 2.405,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2018 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 157,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2018 zu zahlen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt
die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19.02.2020, Az. 2 C 951/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 22.07.2020 (Bl. 165 ff. d.A.) Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 05.08.2020 geben zu einer Änderung keinen Anlass:
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen, an die die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, war das klägerische Fahrzeug laut dem gerichtlichen Sachverständigengutachten bereits vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall in einem Zustand, in dem die Kriterien zur Erteilung einer Prüfplakette nach § 29 StVZO nicht mehr vorgelegen haben. Der dem Kläger obliegende Nachweis, dass sein Fahrzeug dennoch (in tatsächlicher und rechtlicher) Hinsicht verkehrssicher war, ist ihm hingegen nicht gelungen. Änderungen hieran ergeben sich weder aus dem unstreitigen Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug nach dem Vorschaden weiter tatsächlich in Betrieb hatte, noch aus der bloßen, sich aus § 29 Abs. 3 Satz 3 StVZO ergebenden Möglichkeit, bei lediglich geringen Mängeln eine Prüfplakette zu erteilen, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist. Denn aus dem klägerischen Vortrag im Rahmen der Gegenerklärung ergibt sich weder, dass es sich vorliegend einen solchen Fall eines lediglich geringen Mangels handelte, noch dass tatsächlich eine unverzügliche Beseitigung zu erwarten gewesen wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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