Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Keine Zulassung bestrittenen Vorbringens im Berufungsrechtszug

Aktenzeichen  13 S 318/18

Datum:
11.10.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 50865
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Amberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2, § 540 Abs. 1

 

Leitsatz

Soweit der Berufungskläger erstmals im Berufungsrechtszug konkret vorträgt und entsprechenden Gegenbeweis durch Zeugen sowie Sachverständigengutachten anbietet, ist dieses bestrittene Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO mangels Zulassungsgründen nicht zuzulassen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 C 309/17 2018-03-15 Urt AGSCHWANDORF AG Schwandorf

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 15.03.2018, Az. 1 C 309/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.330,48 € festgesetzt.

Gründe

I.
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird hinsichtlich des Tatbestands auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 15.03.2018 Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt mit Schriftsatz vom 15.05.2018 die Klage unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Schwandorf vom 15.03.2018 abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll vom 20.09.2018 wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern gegen den Beklagten sowohl der ausgesprochene Schadensersatz- als auch der begehrte Unterlassungsanspruch zustehen.
Zwar ist hier anders als vom Amtsgericht angenommen kein Anscheinsbeweis für die Verursachung der Schäden durch die Nutzung des Weges durch den Beklagten gegeben. Das pauschale Bestreiten der Schadensverursachung durch den Beklagten ist jedoch als unsubstantiiert zurückzuweisen. Soweit der Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug konkret vorträgt und entsprechenden Gegenbeweis durch Zeugen sowie Sachverständigengutachten anbietet, ist dieses bestrittene Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO mangels Zulassungsgründen nicht zuzulassen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.


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