Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Schätzung des Mietpreises eines Werkstattersatzfahrzeugs bei nicht vereinbartem Mietpreis

Aktenzeichen  3 C 146/17

Datum:
23.8.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 159587
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Tirschenreuth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91, § 92, § 495a, § 708 Nr. 11, § 711, § 713

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36,36 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.08.2016 sowie aus 413,64 € seit 12.01.2017 bis 15.05.2017 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zur mündlichen Verhandlung auf 837,42 €, danach auf 423,78 € festgesetzt.

Gründe

Der Klage war nur teilweise stattzugeben.
Der Kläger ist so zu stellen, wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Damit kann er alle zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten geltend machen und auch die Kosten für einen Mietwagen. Hierbei ist er nicht verpflichtet, umfassende Marktrecherchen durchzuführen, um den billigsten Anbieter zu finden.
Dieser Fall beinhaltet aber die Besonderheit, dass er mit dem Vermieter keinen Preis vereinbart hat, den er dem Vermieter dann auch schulden würde. Für einen solchen Preis wäre die Beklagte nämlich einstandspflichtig, soweit er den üblichen Schätzgrundlagen entspricht.
Anders ist es hier. Da kein Mietpreis vereinbart wurde, stellt das Gericht in analoger Anwendung der Vorschriften aus dem Dienst- und Werksvertragsrecht auf die übliche Miete ab. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten nicht um ein Selbstfahrermietfahrzeug, sondern um ein Werkstattersatzfahrzeug gehandelt hat. Auf ein solches sind die üblichen Listenpreise nach Schwacke und Frauenhofer nicht anzuwenden, da die Kosten schon wegen der Versicherung nicht vergleichbar sind. Diese liegen erheblich niedriger. Den Preis schätzt das Gericht mit 25 € kalendertäglich. Dem Gericht ist aus anderen Entscheidungen bekannt, dass Kosten für ein Werkstattersatzfahrzeug von bis zu 35 € täglich berechnet werden. Da es sich bei einem Skoda Rapid aber um ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse handelt, hält das Gericht hier 25 € für angemessen.
Kosten: §§ 91, 92 ZPO;
vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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