Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Streitwertbemessung bei Verlangen nach Beseitigung an der Grundstücksgrenze stehender Bäume

Aktenzeichen  34 AR 92/16

Datum:
8.8.2016
Fundstelle:
NZM – 2017, 93
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GVG GVG § 23 Nr. 1
ZPO ZPO § 3, § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281
RVG RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2

 

Leitsatz

1. Zur (hier: fehlenden) Bindung eines die sachliche Zuständigkeit betreffenden Verweisungsbeschlusses im Hinblick auf die für die Bewertung eines Beseitigungs-/Vornahmeverlangens herangezogenen Maßstäbe. (amtlicher Leitsatz)
2. Auch wenn den Wertangaben des Klägers für die gerichtliche Streitwertbestimmung eine indizielle Bedeutung zukommt, kann die Angabe eines sich an § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG orientierenden “Regelstreitwerts” allenfalls dann herangezogen werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des vom Kläger mit seiner Klage verfolgten Interesses fehlen (hier verneint).  (redaktioneller Leitsatz)
3. Begehrt der Kläger von seinem Grundstücksnachbarn die Beseitigung zweier an der Grundstücksgrenze befindlicher Bäume, kommt es für die Streitwertbemessung nicht auf das Abwehrinteresse des Beklagten, sondern auf das Beseitigungsinteresse des Klägers an. Einem zu erwartenden Beseitigungsaufwand des Beklagten kommt allenfalls mittelbar Bedeutung zu (Anschluss an BGH BeckRS 2006, 07300 Rn. 8; vgl. zur Duldungsklage auch BGH BeckRS 2016, 13286 Rn. 4 mwN). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 O 11663/16 2016-07-21 Bes LGMUENCHENI AG München

Tenor

I.
Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Juli 2016 (sachliche Unzuständigerklärung und Verweisung) wird aufgehoben. Aufgehoben wird ebenfalls der Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Juli 2016 in Ziffer I.
II.
Die Akten werden an das Amtsgericht (München) zurückgegeben.

Gründe

Gründe:
I. Die Klage zum Amtsgericht (Az. 171 C 7182/16) betrifft einen Nachbarstreit und hat im Hauptantrag die Beseitigung einer ca. 20 m hohen Fichte, ferner die Kürzung eines 10 m hohen Mirabellenbaums auf 3 m und das Abschneiden herüberhängender Zweige, beide Bäume im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindlich, zum Gegenstand. Den Streitwert haben die Kläger mit 5.000 € als „Regelstreitwert“ angesetzt.
Das Amtsgericht war der Meinung, sachlich nicht zuständig zu sein. Es handele sich um zwei Ansprüche, die gesondert zu bewerten und wertmäßig zu addieren seien. Für den deutlich größeren als von den Antragstellern beschriebenen Fichtenbaum werde der Regelstreitwert von 5.000 € für angemessen erachtet. Dabei sehe das Gericht auch einen „rein ökonomischen“ Wert des Baumes, obwohl es einen richtigen Markt für diese Art Bäume wohl nicht gebe. Der Wert sei aber als wirtschaftliches Erhaltungsinteresse des Beklagten an dem Baum angemessen. Der Anspruch auf Rückschnitt des Mirabellenbaums sei jedenfalls mit 1.000 € zu bemessen.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht am 8.7.2016 den Streitwert vorläufig auf 6.000 € festgesetzt sowie mit weiterem Beschluss vom selben Tag sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger an das Landgericht (München I) verwiesen.
Das Landgericht München I hat sich mit Beschluss vom 21.7.2016 (Az. 10 O 11663/16) für sachlich unzuständig erklärt, die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Akten zur Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Das Landgericht erachtet den Zuständigkeitsstreitwert als vom Amtsgericht evident falsch erfasst. Für die geltend gemachte Vornahme einer Handlung sei grundsätzlich auf das Interesse des Klägers unter Berücksichtigung des Kostenaufwands abzustellen. Auf das Erhaltungsinteresse des Beklagten komme es nicht an. Bereits der klägerseits bezeichnete Streitwert erscheine überhöht. Nadelbaumfällungen inklusive aller Arbeiten und Abfuhr bewegten sich nach Internet-Recherchen in Preisspannen zwischen ca. 35 und 45 €/lfm. Der Gesamtstreitwert übersteige somit in keinem Fall 5.000 €.
II. Auf die zulässige Vorlage nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8.7.2016 aufzuheben. Mit der gegebenen Begründung lässt sich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht rechtfertigen. Weil diese aber nach aktueller Aktenlage auch nicht auszuschließen ist, hebt der Senat die Unzuständigerklärung des Landgerichts ebenfalls auf. Die Akten werden an das erstbefasste Gericht zurückgeleitet, das sich nach Anhörung der Parteien erneut mit der Bewertung befassen muss.
1. Das Amtsgericht München hat sich mit dem auch für dieses grundsätzlich bindenden Beschluss vom 28.6.2016 (vgl. § 281 Abs. 2 ZPO; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 281 Rn. 16) für (sachlich) unzuständig erklärt, während das angegangene Landgericht mit dem den Parteien bekannt gegebenen Beschluss vom 21.7.2016 sich seinerseits für sachlich unzuständig erklärt und die Verfahrensübernahme abgelehnt hat. Dies genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (etwa BGH NJW-RR 2013, 764 bei Rn. 5; BGHZ 102, 338/340; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 24/25).
2. Der nach § 281 Abs. ZPO ergangene Beschluss des Amtsgerichts bindet das Landgericht ausnahmsweise nicht.
a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet, was im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO fortwirkt und demnach vom Senat zu beachten ist (BGH NJW-RR 1993, 1091; 1994, 126/127; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28). Um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Gerichten auszuschließen, wird es hingenommen, dass auch unrichtige oder verfahrensfehlerhaft ergangene Beschlüsse grundsätzlich binden und demnach selbst ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss regelmäßig der Nachprüfung entzogen ist (siehe Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28 m. w. N.). Nur ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung dann nicht ein, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist (BGHZ 102, 338/341 und st. Rechtspr.; siehe Zöller/Vollkommer a. a. O. und Zöller/Greger § 281 Rn. 17 und 17a). Willkür liegt vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (st. Rechtspr.; BGH NJW-RR 2013, 764; 2011, 1364). Solches kann namentlich bei evident falscher Erfassung von Sachverhalt, Klagebegehren oder Zuständigkeitsstreitwert der Fall sein (vgl. Zöller/Greger § 281 Rn. 17; aus der Rechtspr.: OLG Hamm vom 16.10.2015, 32 SA 49/15 juris; MDR 2012, 1367; KG MDR 1999, 438). Nach der gegenwärtigen Aktenlage ist die Streitwertbemessung mit einem die Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigenden Wert unvertretbar. Die Bewertung des Gegenstands der Klage mit mehr als 5.000 € ist ohne rechtliche Grundlage, namentlich fehlt es für die angewandten und die herrschende Meinung nicht berücksichtigenden Maßstäbe an einer Begründung.
b) Noch zutreffend geht das Amtsgericht von zwei selbstständig zu bewertenden Ansprüchen aus, so dass sich der Zuständigkeitsstreitwert (vgl. § 2 ZPO; § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 2 Rn. 2) aus einer Addition der Einzelstreitwerte nach § 5 ZPO ergibt. Für die Bemessung der Einzelstreitwerte ist der vom Amtsgericht zitierte § 3 ZPO maßgeblich, wonach der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen bestimmt wird. Dies bedeutet nicht Willkür, sondern besagt nur, dass bei der Streitwertfestsetzung eine Schätzung zugelassen wird, eine Beweisaufnahme freigestellt ist und keine Bindung an Parteiangaben besteht (Hüßtege in Thomas/Putzo § 3 Rn. 2). Indessen ist Ausgangspunkt jeglicher Streitwertbetrachtung das mit der Klage verfolgte Interesse des Klägers, welches auch im Fall der Beseitigung eines Zustands den Wertansatz bestimmt. Grundlage für die Prüfung bilden dessen Tatsachenvortrag und die Sachanträge (vgl. OLG Hamm vom 16.10.2015, Rn. 20 m. w. N.; Hüßtege in Thomas/Putzo § 2 Rn. 13 mit 18; Heinrich in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 3 Rn. 6), also der von diesem bestimmte Streitgegenstand (Zöller/Herget § 3 Rn. 2; Hk-ZPO/Bendtsen 6. Aufl. § 3 Rn. 2a).
aa) Für die gerichtliche Streitwertbestimmung kommt demnach den Wertangaben des Klägers zwar keine bestimmende, wohl aber regelmäßig eine indizielle Bedeutung (vgl. Hk-ZPO/Bendtsen § 3 Rn. 7; auch OLG Hamm vom 16.10.2015 juris Rn. 20: „erhebliches Gewicht“) zu. Doch können diese hier nicht herangezogen werden. Die Klägerseite hat in der Klageschrift nur ausgeführt, „den Regelstreitwert von 5.000 € anzusetzen“; gemeint ist damit wohl die Wertbemessung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für Fälle, in denen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen. Das Amtsgericht greift für die Entfernung des Fichtenbaums darauf zurück und bezeichnet ebenfalls den von ihm als angemessen erachteten Betrag als „Regelstreitwert“. Unabhängig von der Frage, ob die für Rechtsanwaltsvergütung einschlägige Bewertungsvorschrift auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs herangezogen werden kann (bejahend Zöller/Herget § 3 Rn. 16 Stichwort: Schätzung), käme sie doch nur zur Anwendung, wenn jegliche Anhaltspunkte fehlen (siehe auch Heinrich in Musielak/Voit § 3 Rn. 7: kein Rückgriff auf Pauschalwerte). So ist es hier aber nicht.
bb) Das Amtsgericht begründet den bezeichneten Wert von 5.000 € (daneben) mit dem „ökonomischen Wert“ des Fichtenbaums im Sinne des wirtschaftlichen Erhaltungsinteresses des Beklagten. Was es damit meint (Holzpreis? Ersparte Aufwendungen für Sonnenschutz?), erschließt sich dem Senat nicht. Indessen ist das Abwehrinteresse des Beklagten nicht für das Interesse des Klägers an der Vornahme der Handlung – also an der Beseitigung des bestehenden Zustands – maßgeblich (BGH MDR 2006, 1374; ZfIR 1998, 749; OLG Hamm vom 16.10.2015 juris Rn. 21; Roth in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 3 Rn. 47 Stichwort: Abwehrklage; Heinrich in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 3 Rn. 6 mit Rn. 23 Stichwort: Beseitigung; Kurpat in Schneider/Herget Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 1660; Hüßtege in Thomas/Putzo § 3 Rn. 82; Gehle in PG ZPO 7. Aufl. § 3 Rn. 71) und oftmals damit auch keineswegs identisch (vgl. BGH NJW 1994, 735).
cc) Nach welchen Maßstäben das Amtsgericht den Rückschnitt des Mirabellenbaums bemessen hat, erschließt sich aus seiner Wertfestsetzung ebenfalls nicht. Namentlich ist nicht erkennbar, ob auf das Klägerinteresse (Unterbindung von bereits eingetretener Verschattung und Vermoosung des Grundstücks) oder das Beklagteninteresse an der unveränderten Erhaltung des Obstbaums ohne Kürzung und Zuschnitt abgestellt wird.
c) Ob die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 1 GVG besteht, lässt sich an dieser Stelle nicht abschließend klären.
aa) Die Kläger haben – auch unter Vorlage von Lichtbildern – zahlreiche Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerfreie Bewertung nach § 3 ZPO geliefert und namentlich vorgetragen, die ohne Abstand zur Grundstücksgrenze platzierte Fichte habe eine Höhe von ca. 20 m, die Äste hingen ca. 4,50 m herüber, der Freisitz der Kläger sei dort völlig verschattet, die Fichte neige sich in Richtung des Klägergrundstücks mit der Gefahr von Sturmschäden, die Wurzeln drückten gegen das Mauerwerk, Garage, Freisitz und Kamin mit bereits vorhandener Rissebildung an dem Mauerwerk mit letztendlicher Gefahr für die Standsicherheit des Gebäudes. Der 10 m hohe Mirabellenbaum befinde sich in einem Abstand von nur 10 cm zur Grundstücksgrenze, verschatte und vermoose das klägerische Grundstück.
Nach ergänzender Anhörung der Parteien, namentlich unter Berücksichtigung konkretisierender Bewertungsangaben der Kläger (siehe oben zu b aa), wird sich auf dieser Grundlage ein (Zuständigkeits-)Streitwert ermessensfehlerfrei bestimmen lassen.
bb) Soweit das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss den Kostenaufwand für die Beseitigung in den Mittelpunkt gerückt hat, wird dessen Erheblichkeit zwar in Teilen der Literatur durchaus betont (etwa Zöller/Herget § 3 Rn. 16 Stichwort: Vornahme einer Handlung; Heinrich in Musielak/Voit § 3 Rn. 23 Stichwort: Beseitigung), entweder als Ausdruck des Klägerinteresses (Heinrich a. a. O.) oder neben diesem „unter Berücksichtigung“ (Zöller/Herget a. a. O.). Der Bundesgerichtshof (MDR 2006, 1374) hält den Beseitigungsaufwand als „allenfalls mittelbar von Bedeutung“, sofern die auf die Wiederherstellungsmaßnahmen am betroffenen Grundstück entfallenden Kosten als Anhaltspunkt für die Wertminderung betrachtet würden. Bei dieser Sichtweise würden aber die vom Landgericht dargestellten – den dazu verpflichteten Beklagten treffenden – Kosten für Fällung und Baumzuschnitt keine Rolle spielen.


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