Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Verkehrsunfall, Streitwert, Sachschaden, Vollstreckung, Nettoreparaturkosten, Kostenentscheidung, Verzicht, Klage, Sicherheitsleistung, Wertminderung, Unfallort, Zinsen, Sicherheit, Schriftsatz, Kosten des Rechtsstreits

Aktenzeichen  240 C 834/21

Datum:
17.5.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41693
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.460,12 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.
A.
Die Klage ist unzulässig. Das Amtsgericht Nürnberg ist örtlich unzuständig. Darauf hat das Gericht wiederholt hingewiesen.
Es besteht insbesondere keine örtliche Zuständigkeit nach § 17 ZPO. Danach wird der allgemeine Gerichtsstand der Vereine, die als solches verklagt werden können, durch ihren Sitz bestimmt. Sitz des Beklagten ist unstreitig Berlin.
Ebenfalls bekannt steht keine örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO. Unfallort war Hof.
Des Weiteren ist das Gericht auch nicht gemäß § 39 ZPO zuständig geworden. Danach kann die Zuständigkeit eines Gerichts des 1. Rechtszuges dadurch begründet werden, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies setzt jedoch eine mündliche Verhandlung zur Hauptsache voraus. Nicht ausreichend ist das Verhandeln über Prozessvoraussetzungen (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 39 Rn. 7). Vorliegend hat das Gericht ausdrücklich lediglich zur Verhandlung über den Zwischenstreit der örtlichen Zuständigkeit geladen und entsprechend verhandelt. Der Rügeverzicht des Beklagten in der Hauptverhandlung greift deshalb nicht. Es wurde lediglich zur Prozessvoraussetzung verhandelt, nicht in der Sache selbst.
Ebenso liegt kein ausreichender Rügeverzicht vor mündlicher Verhandlung vor. Vorprozessual ist der Verzicht auf das Rügerecht nur in den Formen und Schranken des § 38 ZPO zulässig. Die bloße Ankündigung rügeloser Einlassung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr ein bindender Verzicht des Beklagten auf die Zuständigkeitsrüge. (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 39 Rn. 12) Vorliegend hat der Beklagtenvertreter vorgerichtlich mit Schriftsatz vom 16.04.2021 jedoch noch nicht mal auf die Rüge verzichtet, sondern einen solchen Rügeverzicht lediglich angekündigt. Erst recht liegt kein bindender Rügeverzicht vor. Auch darauf hat das Gericht mit Verfügung vom 19.04.2021 hingewiesen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nummer 11, 711 ZPO.


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