Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Verkehrsunfall

Aktenzeichen  1 C 801/18

Datum:
8.8.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 28878
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Weilheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249
ZPO § 91, § 313 a Abs. 1 S. 1, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4

 

Leitsatz

1. Ein Leasingunternehmen kann seine Forderungen beim regulierungspflichtigen Versicherer grundsätzlich selbst anmelden. Als Formkaufmann hat es hinreichend geschäftlich gewandt zu sein. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Rechtsverfolgungskosten sind bei Unfallschäden mit klarer Sach- und Rechtslage nicht zu ersetzen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 417,40 Euro.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Weilheim besteht kein Erstattungsanspruch außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für das streitgegenständliche Verfahren. Zum einen kommen schuldnerverzugsrechtliche Ansprüche nicht in Betracht, da vor Einschaltung der Prozessbevollmächtigten keine Schäden mit Fristsetzung geltend gemacht wurden.
Schadensersatzrechtliche Ansprüche scheiden ebenfalls aus, da nach Ansicht des Amtsgerichts die Einschaltung der Klägervertreter nicht notwendig und erforderlich war, weil ein einfach gelagerter Sachverhalt vorlag. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass gar keine Einwendungen seitens der Beklagten geltend gemacht wurden. Die Klagepartei ist geschäftsgewandt allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Formkaufmann handelt als GmbH. Weiterhin darf davon ausgegangen werden, dass die Klagepartei mehrere Verkehrsunfälle im Jahr mit ihrer Fahrzeugflotte zu regulieren hat und daher von einer Geschäftsgewandtheit auszugehen ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall um einen sehr einfachen Sachverhalt handelt, da die Haftung außer Zweifel steht, wenn jemand gegen ein stehendes Fahrzeug, das sich regulär dort befindet, fährt. Eine unklare Verkehrssituation, wie in den meisten Fällen, kann daher in diesem Verfahren nicht angenommen werden, so dass hier ganz entscheidend ist, dass es sich um einen sehr einfachen Sachverhalt handelt, so dass aufgrund dessen die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten außergerichtlich weder notwendig noch erforderlich war und insoweit auch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Allein die Behauptung, dass es schadensrechtlich immer problematische Fälle geben würde, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die beklagte Partei wurde auch überhaupt nicht aufgefordert wurde zur Zahlung des Schadensersatzes ohne Einbeziehung der Rechtsanwaltskanzlei der Klagepartei. Aufgrund des Verkehrsunfalles in diesem Verfahren (einfacher Verkehrsunfall gegen ein zulässig geparktes Fahrzeug) sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig. Würde man der Rechtsansicht der Klagepartei konsequent folgen, wären außergerichtliche Rechtsanwaltskosten immer erstattungsfähig und schuldnerverzugsrechtliche Ansprüche praktisch irrelevant.
Das Gericht ergänzt, dass es sich hier bei diesem streitgegenständlichen Verkehrsunfall um einen Sonderfall handelt, so dass die zitierte Rechtsprechung nicht auf diesen Fall anwendbar ist.
Aufgrund des fehlenden Hauptsacheanspruches bestehen konsequenterweise auch keine weitergehenden Schuldnerverzugsansprüche/Zinsansprüche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, wobei zu berücksichtigen ist, dass die weitergehend geltend gemachten Schuldnerverzugsansprüche/Zinsansprüche nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen waren.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.


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