Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Vorliegen einer Rechtsverwirkung

Aktenzeichen  073 S 3389/17

Datum:
22.3.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 155371
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

25 C 867/17 2017-08-22 AGAUGSBURG AG Augsburg

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 22.08.2017, Aktenzeichen 25 C 867/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.584,51 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 22.08.2017, Aktenzeichen 25 C 867/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat zutreffend in der vollständigen Vertragsabwicklung ein ausreichendes Umstandsmoment für eine Rechtsverwirkung gesehen. Nach unstreitigem Vortrag ist der Darlehensvertrag mit Ablauf der Zinsbindung vollständig und ohne Beanstandung zum Ende des Jahres 2013 abgewickelt worden. Die Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts setzt entgegen der Auffassung der Klägerin keine ausdrückliche Erklärung des Darlehensnehmer voraus, den Widerruf nicht auszuüben. Dies wird so auch nicht vom OLG Celle im Urteil vom 05.07.2017 (3 U 13/17) vertreten, das die Klägerin zur Kenntnisnahme empfohlen und beigelegt hat. Vielmehr ergibt sich aus der im dortigen Urteil zitierten Entscheidung des BGH vom 11.10.2016 (IX ZR 482/15) durchaus, dass eine Vertragsbeendigung auf Wunsch des Darlehensnehmers ein schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers darauf begründen kann, der Vertrag werde nicht (mehr) widerrufen. Vorliegend ist das Vertrauen der Beklagten gerechtfertigt, da die Klägerin hier aus eigenem Antrieb das Darlehen vollständig abgelöst hatte. Die Beklagte durfte sich darauf einrichten, dass die Klägerin von einem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen wird. Das Vertragsverhältnis stellt sich zum Zeitpunkt des Widerrufs als ein abgeschlossener Lebenssachverhalt dar, da die beiderseitigen Vertragspflichten vollständig erfüllt wurden (so auch OLG Frankfurt Urteil vom 19.11.2014, 19 U 74/14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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