Patent- und Markenrecht

28 W (pat) 66/19

Aktenzeichen  28 W (pat) 66/19

Datum:
15.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:150221B28Wpat66.19.0
Spruchkörper:
28. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 032 350.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am15. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Kruppa und des Richters Hermann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I
1
Das Wortzeichen
2
Mein Fahrradhändler
3
ist am 13. Dezember 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
4
Klasse 12: Fahrräder [auch elektrisch angetrieben]; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren
5
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckung; Radfahrerbekleidung
6
Klasse 35: Dienstleistungen eines Einzel-, Groß- und/oder Versandhandels, insbesondere über das Internet, für Fahrräder und deren Teile sowie für Elektrofahrräder und deren Teile, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Radfahrerbekleidung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Öffentlichkeitsarbeit; Beratung bei der Organisation und Führung von Einzelhandelsunternehmen; Verkaufsförderung für Dritte; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken.
7
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung vom 17. Januar 2018 mit zwei Beschlüssen vom 25. April 2018 und vom 5. Juni 2019, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, vollständig zurückgewiesen.
8
Zur Begründung hat die Erinnerungsprüferin ausgeführt, dem angemeldeten Zeichen fehle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
9
Die angemeldete Bezeichnung setze sich zusammen aus dem Possessivpronomen “mein” und dem gängigen deutschen Betriff “Fahrradhändler” zur Bezeichnung einer Person, die Fahrräder und entsprechendes Zubehör sowie häufig auch hierauf gerichtete Reparaturdienstleistungen anbiete und erbringe bzw. verkaufe.
10
Die Wortbildung mit “mein” sei werbeüblich, wie die Erstprüferin bereits mit diversen Beispielen belegt habe.
11
Ohne eine Bindungswirkung unterstellen zu wollen, werde auch auf Zurückweisungen ähnlich gebildeter Marken vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hingewiesen: 30 2016 225 767 und 768 (Mein_Ostseemakler/Mein_Nordseemakler), 30 2018 202 882 (mein-regio-bauer), 30 2016 213 941 (MeinBerater), 30 2016 033 004 (Mein Unfallgutachter).
12
Die in Klasse 12 beanspruchten Fahrräder und Zubehör würden mit dem angemeldeten Zeichen zwar nicht unmittelbar beschrieben, weil es kein der Ware selbst anhaftendes Merkmal sei, wo sie verkauft würden. Es bestehe aber – ähnlich wie bei der Angabe einer üblichen Verkaufsstätte für diese Waren – ein enger beschreibender Bezug dergestalt, dass der angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung als Nennung irgendeines Händlers von Fahrrädern verstehe. Das angemeldete Zeichen suggeriere weiterhin in werbeüblicher Weise (“mein”), dass sich diese Händler in irgendeiner Form, sei es durch z. B. günstige Preise, herausragenden Service und Zusatzdienstleistungen oder generell durch die Schaffung eines angenehmen Einkaufserlebnisses, besonders um eine emotionale Beziehung zum Kunden und damit enge Bindung bemühe. Ein herkunftshinweisendes Verständnis im Sinn einer Zuordnung zu einem ganz bestimmten Betrieb sei damit nicht verbunden. Gleiches gelte für die in Klasse 25 beanspruchten Bekleidungs- und Schuhwaren, die allesamt besonders für die Verwendung im Radsport geeignet und hierauf ausgerichtet sein könnten und daher häufig in Verkaufsstätten für Fahrräder ebenfalls mit angeboten würden.
13
Die Einzel-, Groß- und Versandhandelsdienstleistungen würden ihrer Art nach dahingehend beschrieben, dass es sich um entsprechende Dienstleistungen in Bezug auf Fahrräder handle und dass der Anbieter seine Kundenorientierung durch die werbeübliche Voranstellung des Possessivpronomens besonders betone bzw. dies zumindest auslobe. Ein herkunftshinweisendes Verständnis vermöge auch hier angesichts des rein beschreibenden Begriffs “Fahrradhändler” und der werbeüblichen Kombination mit einem Possessivpronomen nicht begründet zu werden.
14
Die weiteren Dienstleistungen der Online-Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Beratung bei der Organisation und Führung von Einzelhandelsunternehmen; Verkaufsförderung für Dritte; Zusammenstellung von Daten in Computerbanken könnten sich inhaltlich-thematisch auf den Handel mit Fahrrädern, Zubehörteilen und Accessoires beziehen. Zwar würden die Werbedienstleistungen der Klasse 35 generell eher nicht ihrem konkreten Inhalt nach beschrieben, sondern eher nach Medium und/oder Branche. Die angemeldete Bezeichnung sei jedoch derart oberbegriffsartig, mithin fast ein Synonym für die Zweiradbranche, dass hier das Schutzhindernis auch für die in der Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen greife.
15
Auch wenn die Anmelderin zu Recht darauf hingewiesen habe, dass Händler keine Fahrräder seien, verhelfe dies der angemeldeten Bezeichnung nicht zur Schutzfähigkeit. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft bestehe nicht nur, wenn das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibe, sondern auch, wenn wie hier ein enger beschreibender Bezug bestehe. Der angesprochene Verkehr verbinde wie ausgeführt die angemeldete Bezeichnung wegen der Werbeüblichkeit und der Formulierung und des engen sachlichen Zusammenhangs nicht mit einem bestimmten Unternehmen, sondern nur mit dem Hinweis auf irgendeinen Fahrradhändler.
16
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 4. Juli 2019, mit der sie sinngemäß beantragt,
17
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 25. April 2018 und 5. Juni 2019 aufzuheben.
18
Ihre Beschwerde hat die Anmelderin nachfolgend wie bereits ihrer Erinnerung nicht begründet.
19
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
20
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
21
1. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine solche auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
22
2. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da einer solchen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
23
a) Unterscheidungskraft ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 – Link economy).
24
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 – SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006).
25
Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 – BerlinCard; GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1143 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 – FUSSBALL WM 2006).
26
Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.
27
b) Das Anmeldezeichen setzt sich zusammen aus den beiden geläufigen deutschsprachigen Wörtern “mein” und “Fahrradhändler”. Das Wort “Fahrradhändler” stellt einen gängigen deutschen Begriff zur Bezeichnung einer Person dar, die Fahrräder und entsprechendes Zubehör sowie häufig auch hierauf gerichtete Reparaturdienstleistungen anbietet und erbringt bzw. verkauft. Dem Substantiv “Fahrradhändler” ist das Possessivpronomen “mein” vorangestellt, wodurch ein sprachregelgerechter Gesamtbegriff gebildet wird. Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um fahrradaffine Durchschnittsverbraucher und Fachkreise, insbesondere Fahrradhändler handelt, werden das Anmeldezeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als werbeüblichen Hinweis verstehen, es handele sich dabei um einen Fahrradhändler, der sich in irgendeiner Form, sei es durch z. B. günstige Preise, hochqualitative Produkte, herausragenden Service und Zusatzleistungen oder generell durch die Schaffung eines angenehmen Einkaufserlebnisses besonders um eine gute, emotionale Beziehung zum Kunden und damit eine enge Bindung bemüht. Auch wird dem Verbraucher bemittelt, als Individuum im Mittelpunkt zu stehen und ihm eine Identifikation mit dem Produkt (Ware oder Dienstleistung) zu ermöglichen. Dies lässt jedoch bspw. für den Verbraucher nicht erkennen, dass es sich um einen bestimmten Fahrradhändler handelt, da die Bewertung von bspw. Qualität oder einer guten Anbieter-Kunden-Beziehung subjektiv durch jeden Verbraucher einzeln getroffen wird. Somit handelt es sich bei dem Anmeldezeichen lediglich um eine den Kunden ansprechende Werbeaussage, die jedoch nicht den Anbieter, irgendeinen Fahrradhändler, ausreichend individualisiert, so dass die Aussage als Betriebskennzeichnung geeignet wäre.
28
Demnach stellt die sprachregelgerechte Kombination der Begriffe “mein” und “Fahrradhändler” keine ungewöhnliche Änderung dar, wodurch der entstehende Eindruck des Anmeldezeichens hinreichend weit von dem Bedeutungsgehalt einer bloßen Aneinanderreihung der Einzelbestandteile abweicht.
29
c) In Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständliche Waren und Dienstleistungen vermittelt das Anmeldezeichen eine beschreibende Aussage.
30
Die in Klasse 12 beanspruchten Waren “Fahrräder [auch elektrisch angetrieben]; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren” werden üblicherweise von Fahrradhändlern vertrieben. Diese Waren können von Fahrradhändlern individuell nach den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen der Verbraucher angeboten werden. Die Bezeichnung “mein Fahrradhändler” vermittelt dem Verbraucher dabei in werbeüblicher Weise, dass seine individuellen Bedürfnisse und Wünsche beim Kauf von Fahrrädern und dazugehörigen Teilen und Zubehör, bspw. einen besonderen Sattel, durch einen derartigen Anbieter in besonders zufriedenstellendem Maße erfüllt werden.
31
Die in Klasse 25 beanspruchten Waren “Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckung; Radfahrerbekleidung” werden ebenfalls üblicherweise von Fahrradhändlern vertrieben und können – auf die individuellen Bedürfnisse und Wünsche eines Verbrauchers zugeschnitten – angeboten werden.
32
Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 “Dienstleistungen eines Einzel-, Groß- und/oder Versandhandels, insbesondere über das Internet, für Fahrräder und deren Teile sowie für Elektrofahrräder und deren Teile, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Radfahrerbekleidung” betreffen formulierungsgemäß Vertriebsleistungen der vorgenannten Waren der Klassen 12 und 25. Bspw. werden hiervon “Dienstleistungen des Versandhandels für Fahrräder” erfasst, also mit dem Versand von Fahrrädern zusammenhängende Dienstleistungen. Gerade angesichts des Aspekts, dass dem Versandhandel in der heutigen Zeit eine immer größere Bedeutung zukommt, können derartige Dienstleistungen dem Tätigkeitsbereich eines Fahrradhändlers zugerechnet werden. In Verbindung mit diesen Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen als einen Fahrradhändler verstehen, der besonders vertrauenswürdig ist und ihnen zuverlässig ihre individuellen Waren zukommen lässt. Somit kann das Anmeldezeichen auch den Gegenstand dieser Dienstleistungen zum Ausdruck bringen.
33
Die Dienstleistungen “Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Beratung bei der Organisation und Führung von Einzelhandelsunternehmen; Verkaufsförderung für Dritte” stehen mit den vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Auch derartige Dienstleistungen können die Geschäftstätigkeit eines Fahrradhändlers zum Gegenstand haben. Das Angebot und der Verkauf von Fahrrädern, Zubehör und dazugehörigen Dienstleistungen über das Internet, zu denen auch die Online-Werbung zu zählen ist, ist in der heutigen Zeit (auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung) ein weit verbreitetes Mittel von Händlern im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit. Somit können derartige Dienstleistungen auch die Geschäftstätigkeiten von Fahrradhändlern umfassen. Gleiches gilt auch für die Dienstleistung “Zusammenstellung von Daten in Computerbanken”, was bspw. mit dem Aufbau eines Online-Shops einhergeht.
34
Da unter den angesprochenen Verkehrskreisen aber nicht nur Endverbraucher, sondern auch Händler zu verstehen sind, können auch die Dienstleistungen “Beratung bei der Organisation und Führung von Einzelhandelsunternehmen; Verkaufsförderung für Dritte” die vorgenannten Dienstleistungen inhaltlich-thematisch begleiten. Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung von Plattform-System und Vergleichsportalen, auf denen verschiedene Anbieter gelistet sind und beworben werden, weist das Anmeldezeichen zumindest einen engen beschreibenden Bezug auf, was für die Verneinung der Unterscheidungskraft ausreicht (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 3 Punkt 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 – FUSSBALL WM 2006). Dabei ist es üblich, dass sich einzelne Händler auf derartigen Plattformen listen lassen oder auch beratende Dienstleistungen zur Absatzförderung oder zur Individualisierung eines Angebots annehmen, um sich kundenorientiert auf dem Markt zu platzieren.
35
Gleiches gilt für die Dienstleistung “Öffentlichkeitsarbeit”, die mit den Geschäftstätigkeiten eines Fahrradhändlers einhergehen kann, der sich bspw. für andere Fahrradhändler (Händlerverbände) oder für die Fahrradlobby einsetzt, um seine Interessen (Absatzförderung) und die Interessen seiner Abnehmer (etwa Ausbau der Radwege) zu fördern.
36
d) Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht. Sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]). Da das Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; WRP 2011, 349 – FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2012, 276 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
37
3. Ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann aufgrund obiger Ausführungen im Ergebnis dahinstehen.


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