Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “M BVG MetroTram (Wort-Bild-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)” – Kostenentscheidung – zum Antrag auf Auferlegung der Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge – Rücknahme der Anhörungsrüge – Gerichtsgebühren entstehen nicht – im Sinne der Kostenfestsetzung notwendige außergerichtliche Auslagen entstehen nicht

Aktenzeichen  26 W (pat) 58/11

Datum:
14.3.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 82 MarkenG
§ 91 ZPO
§ 97 ZPO
§ 516 Abs 3 ZPO
§ 19 Abs 1 S 2 Nr 5 RVG
§ 321a ZPO
Nr 1700 RVG-VV
Spruchkörper:
26. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 37 549
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landgericht Hermann
beschlossen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge aufzuerlegen, wird gerichtsgebührenfrei ohne Erstattung außergerichtlicher Auslagen zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Gegenvorstellung der Markeninhaberin vom 22. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Senates vom 23. November 2011 hat diese mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012 zurückgenommen.
2
Die Beschwerdeführerin hält an ihrem dieses (Zwischen-) Verfahren betreffenden Kostenantrag vom 3. Januar 2012 mit der Ansicht fest, bei ihr sei insoweit zu erstattender Aufwand entstanden.
3
Die Markeninhaberin weist darauf hin, dass schon gesonderte Kosten nicht entstehen.
4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend kein Raum, gesondert über die Kosten zulasten einer Partei zu entscheiden, denn aus §§ 82 MarkenG, 91 ff., 97, 516 III ZPO folgt, dass eine solche Entscheidung nicht geboten und eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht gegeben ist.
5
Denn eine Kostenverteilung nach Unterliegen, wie sie die vom BGH in ständiger Rechtsprechung herangezogene Vorschrift des § 91 ZPO erfordert (vgl. BGH X ZR 165/07 vom 18.1.2011 zitiert nach juris), kann mangels einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung nicht zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, da kein prozessuales Verlieren vorliegt.
6
Eine (analoge) Anwendung der §§ 97, 516 III ZPO kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Anhörungsrüge nicht um ein Rechtsmittel handelt (vgl. Baumbach ZPO 70. Aufl. § 321 a Rn. 49, § 97 Rn. 20).
7
Im Übrigen entstehen auch keine besonderen Gebühren, deren Auferlegung auf eine Seite aus Billigkeits- oder anderen Erwägungen notwendig (vgl. zu diesem Gedanken BPatG 27 W (pat) 211/09) oder möglich wäre. Wie die Markeninhaberin zutreffend ausführt, entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1700 Kostenverzeichnis zum GKG im Fall der Rücknahme einer Anhörungsrüge nicht. Auch im Sinne der Kostenfestsetzung notwendige außergerichtliche Auslagen entstehen nicht, wie sich aus § 19 I 2 Nr. 5 b) RVG ergibt (vgl. auch Zöller ZPO 29. Aufl. § 321 a Rn. 20, Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 321 a Rn. 66 f., Münchner Kommentar ZPO 3. Aufl. § 321 a Rn. 18 f.).
8
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Hermann


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