Patent- und Markenrecht

Patentbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – bei einem Wiedereinsetzungsantrag werden nach Fristablauf nachgeschobene neue Tatsachen, die sich nicht mehr im Rahmen des bisherigen Tatsachenvortrags halten, nicht mehr berücksichtigt

Aktenzeichen  19 W (pat) 25/20

Datum:
14.9.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:140920B19Wpat25.20.0
Normen:
§ 123 Abs 1 S 1 PatG
§ 123 Abs 2 PatG
§ 99 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
19. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 110 023.1

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. J. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
1. Der Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24. Juli 2020, eingegangen per Fax am selben Tag, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Anmelderin gilt als nicht eingelegt.

Gründe

I.
1
Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse H 02 J des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die von der Anmelderin am 23. Juni 2015 eingereichte Patentanmeldung 10 2015 110 023.1 mit der Bezeichnung „Ladestation und Verfahren zum Laden eines Plug-In-Kraftfahrzeuges an einer Ladesäule“ mit am Ende der Anhörung vom 17. Januar 2020 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Der schriftlich begründete Beschluss ist der Anmelderin nach Aktenlage per Übergabeeinschreiben am 8. Februar 2020 zugestellt worden.
2
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020, beim DPMA per Fax eingegangen am 3. März 2020, hat die Anmelderin gegen den oben genannten Beschluss Beschwerde eingelegt.
3
Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Juni 2020, der Anmelderin zugestellt am 25. Juni 2020, wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden ist und bei dieser Sachlage festzustellen sein wird, das die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.
4
Daraufhin hat die Anmelderin mit Schriftsatz von 24. Juli 2020, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am selben Tag ist außerdem eine Einzugsermächtigung für eine Beschwerdegebühr in Höhe von € …,- beim DPMA eingegangen.
5
Zur Begründung dieses Antrags hat die Anmelderin vorgetragen, dass ihr Bevollmächtigter im vorliegenden Verfahren, Herr R…, W…, in der Abteilung Schutzrechte/IP und Lizenzen der Anmelderin als Inhouse Patentanwalt tätig und in diesem Rahmen für die Betreuung von Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes verantwortlich sei. Er werde insoweit unterstützt von Frau S…, die seit 13 Jahren in der Abteilung Schutzrechte/IP und Lizenzen der Anmelderin tätig sei und in der Vergangenheit die patentamtlichen Vorgänge sehr sorgsam, zuverlässig und stets fehlerfrei erledigt habe. Frau S… werde von der Anmelderin regelmäßig in wöchentlich stattfindenden Besprechungen zu Büroabläufen geschult und zudem regelmäßig stichprobenartig überprüft.
6
Für den fristgerechten Versand von Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt sehe der Büroablauf der Anmelderin den Einsatz von DPMADirekt oder den Einsatz von Brief oder Faxpost vor. Für die Bezahlung von Gebühren sehe der Büroablauf vor, dass bei der Verwendung von DPMADirekt ein elektronisches Formular für eine Einzugsermächtigung elektronisch erstellt und über DPMADirekt versendet werde. Bei der Verwendung von Brief- oder Faxpost sehe der Büroablauf vor, dass eine dementsprechende Einzugsermächtigung zusätzlich zum Schriftsatz erstellt und per Post oder per Fax mitversendet werde. Der Büroablauf sehe in beiden Fällen vor, dass die zugehörige Frist im Fristenmanagement erst gestrichen werde, nachdem der Versand der signierten bzw. unterschriebenen Unterlagen sowie der Einzugsermächtigung erfolgt sei.
7
Herr R… sei dafür zuständig, zu versendende Unterlagen und Einzugsermächtigungen zu prüfen und durch Unterschrift für den Versand freizugeben. Zu den Aufgaben von Frau S… gehöre es, für Herrn R… die zu versendenden Unterlagen und Einzugsermächtigungen vorzubereiten, ihm diese vor dem Versand zur Unterschrift vorzulegen, an das DPMA zu senden und anschließend die jeweilige Frist zu streichen.
8
Auf Anweisung von Herrn R… habe Frau S… den Beschwerdeschriftsatz vom 24. Februar 2020 für den Versand vor Ablauf der Beschwerdefrist, welche dort auf den 6. März 2020 notiert gewesen sei, vorbereitet. Dabei sei ihr aufgrund ihrer Erfahrung vollkommen klar gewesen, dass mit der Einreichung einer Beschwerde an das DPMA auch die Entrichtung der Beschwerdegebühr verbunden sei und dies im vorliegenden Fall über eine Einzugsermächtigung zu erfolgen habe. Der Beschwerdeschriftsatz sei von Herrn R… am 3. März 2020 unterschrieben und von Frau S… am selben Tag per Fax vorab an das DPMA versandt worden. Am selben Tag habe Frau S… – zeitlich nach dem Versenden des Faxes – die Beschwerdefrist als erledigt gestrichen. Dabei habe sie wohl aufgrund eines einmaligen individuellen Fehlers übersehen, dass keine Einzugsermächtigung für die Bezahlung der Beschwerdegebühr erstellt und versandt worden sei. Erst mit Eingang der gerichtlichen Mitteilung vom 19. Juni 2020 habe Herr R… Kenntnis von der Nichtzahlung der Beschwerdegebühr erhalten. Die Frist nach § 123 Abs. 2 PatG sei gewahrt.
9
Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags wurden – neben weiteren Unterlagen – jeweils eine eidesstattliche Versicherung von Herrn R… und von Frau S… vom 24. Juli 2020 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.
10
Der Senat hat die Anmelderin mit Schreiben vom 17. August 2020 darauf hingewiesen, dass ihr Wiedereinsetzungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben dürfte, da sie nach Aktenlage nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gehindert war. Die Anmelderin hat hierzu mit Schriftsatz vom 4. September 2020, beim Bundespatentgericht per Fax eingegangen am selben Tag, Stellung genommen und die Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags wie folgt ergänzt: Der Büroablauf der Anmelderin sehe vor, dass insbesondere bei wichtigen Verfahrenshandlungen die zugehörige Frist auf Anweisung des Bevollmächtigten im Fristenmanagement gestrichen werde, wenn der Versand der unterschriebenen Unterlagen und der unterschriebenen Einzugsermächtigung erfolgt sei. Ferner sehe der Büroablauf vor, dass Fristen vor ihrem Ablauf dem Bevollmächtigten zur Kenntnis gebracht würden. Herr R… habe sich daher bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift darauf verlassen können, dass die maßgebliche Frist im Fristenmanagement in diesem Zeitraum nicht ohne seine ausdrückliche Anweisung gestrichen werde und ihm der Vorgang vor Ablauf der Frist erneut zur Kenntnis gelangen würde. Aufgrund dieser Umstände sei er subjektiv daran gehindert gewesen, auf die noch offene Frist aufmerksam zu werden und die fehlende Einzugsermächtigung rechtzeitig abzusenden.
11
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
12
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren,
13
hilfsweise,
14
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
16
1. Der Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung vom 24. Juli 2020 in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist zwar statthaft und zulässig (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PatG), hat jedoch keinen Erfolg, weil die Versäumung der Frist nach Aktenlage auf einem Verschulden ihres Bevollmächtigten beruht und dies der Anmelderin nach § 99 Abs. 1 PatG, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
17
a) Die Anmelderin hat zwar rechtzeitig Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 17. Januar 2020 eingelegt, es jedoch versäumt, innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) die Beschwerdegebühr zu zahlen.
18
Der begründete Zurückweisungsbeschluss ist der Anmelderin nach Aktenlage am 8. Februar 2020 per Einschreiben durch Übergabe zugestellt worden. (Nach den Angaben der Anmelderin sei ihr der Beschluss bereits am 6. Februar 2020 zugestellt worden, was jedoch letztlich dahingestellt bleiben kann). Damit wurde die einmonatige Beschwerdefrist in Gang gesetzt und endete gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO, § 188 Abs. 2, § 193 BGB (spätestens) mit Ablauf des 9. März 2020 (Montag). Die Einzugsermächtigung zur Zahlung der Beschwerdegebühr ging erst am 24. Juli 2020, mithin verspätet beim DPMA ein.
19
b) Die Anmelderin war zur Überzeugung des Senats nicht ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert (§ 123 Abs. 1 PatG).
20
Maßstab ist die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Verfahrensbeteiligten, die dieser im konkreten Einzelfall angewendet haben würde.
21
Der Anmelderin ist dabei das Verschulden ihres Bevollmächtigten nach § 97 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 PatG, Herrn R…, der als Inhouse Patentanwalt in der Abteilung Schutzrechte/IP und Lizenzen der Anmelderin mit der Führung des vorliegenden Verfahrens vor dem DPMA und dem BPatG betraut ist, zuzurechnen (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 123 Rn. 78; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 123 Rn. 33 m. w. N.).
22
Ein Verschulden (sonstiger) dritter Personen wird grundsätzlich nicht zugerechnet, insbesondere nicht ein Verschulden von Büropersonal des Beteiligten und seines Verfahrensbevollmächtigten, es sei denn, es liegt ein sogenanntes Organisationsverschulden vor. Aber selbst wenn ein Beteiligter bzw. sein (anwaltlicher) Bevollmächtigter bei der Auswahl von Büropersonal für die in Betracht kommenden Arbeiten, bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Personals und der Unterweisung in die jeweiligen Aufgaben die notwendige Sorgfalt hat walten lassen, schließt dies ein eigenes, ursächlich gewordenes Verschulden des Bevollmächtigten nicht aus (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. Januar 1976 – 5 W (pat) 416/75, BPatGE 18, 208, 211).
23
Zwar geht im vorliegenden Fall die Streichung der Beschwerdefrist aus dem Fristenkalender, ohne dass zuvor die für die Bezahlung der Beschwerdegebühr erforderliche Einzugsermächtigung erstellt, unterzeichnet und versandt worden war, offenbar auf einen Fehler der Mitarbeiterin Frau S… zurück. Dem Bevollmächtigten der Anmelderin, Herrn R…, ist jedoch ein eigener Sorgfaltsverstoß dahingehend vorzuwerfen, dass er nach dem Vortrag der Anmelderin im Wiedereinsetzungsantrag vom 24. Juli 2020 die Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2020, die ihm am 3. März 2020 von Frau S… zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt wurde, unterzeichnet hat, ohne nach der fehlenden Einzugsermächtigung zur Entrichtung der erforderlichen Beschwerdegebühr zu fragen bzw. zu forschen. Hierzu wäre Herr R… nach dem dargestellten – und durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemachten – Büroablauf der Anmelderin jedoch verpflichtet gewesen, da er zum fraglichen Zeitpunkt als Inhouse Patentanwalt der Anmelderin im Rahmen der Betreuung von Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes dafür zuständig war, zu versendende Unterlagen und Einzugsermächtigungen zu prüfen und durch Unterschrift für den Versand freizugeben. In dieser Funktion hätte ihm bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt daher auffallen müssen, dass der fraglichen Beschwerdeschrift keine Einzugsermächtigung zur Zahlung der Beschwerdegebühr beigefügt war, und er hätte dies sofort überprüfen müssen, um sicherzustellen, dass die Einzugsermächtigung ebenfalls unterschrieben und gemeinsam mit der Beschwerdeschrift vor Fristablauf an das DPMA versandt wird. Bei wichtigen Verfahrenshandlungen, wie es die Einlegung eines Rechtsmittels ist, obliegt dem anwaltlichen Bevollmächtigten die Pflicht sicherzustellen, dass die Handlung wirksam ist, und einer besonderen Sorgfalt bedarf es dann, wenn ein die Wirksamkeit der Handlung entgegenstehender Mangel später nicht mehr beseitigt werden kann. Im Falle der Einlegung einer gebührenpflichtigen Beschwerde beim DPMA muss der den Beschwerdeschriftsatz unterzeichnende Verfahrensbevollmächtigte den Verbleib der Einzugsermächtigung überprüfen, wenn diese dem ihm zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegten Schriftsatz nicht beigefügt ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 31. März 1976 – 27 W (pat) 13/76, MittdtschPatAnw 1976, 219; BPatG, Beschluss vom 21. Januar 1976 – 5 W (pat) 416/76, BPatGE 18, 208, 211). Der Einwand der Anmelderin, dass die vorgenannten Entscheidungen des Bundespatentgerichts aus dem Jahr 1976 noch zum damals für Wiedereinsetzungen geltenden Kriterium eines „unabwendbaren Zufalls“ gemäß § 43 PatG a. F. ergangen sind und daher auf die Neureglung in § 123 PatG, wonach es insoweit nur noch auf subjektive Umstände ankommt, nicht ohne Weiteres anwendbar sind, führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Denn der erkennende Senat verlangt hier keine „äußerste, den Umständen nach mögliche und zumutbare Sorgfalt“. Vielmehr sind die oben dargestellten Sorgfaltspflichten einem ordentlichen anwaltlichen Bevollmächtigten bei wichtigen, fristgebundenen Verfahrenshandlungen auch bei Anwendung eines – gegenüber der früheren Rechtslage geringeren – individuellen Sorgfaltsmaßstabs (entsprechend § 276 Abs. 2 BGB) zur Überzeugung des Senats nach den konkreten Umständen zuzumuten und von diesem zu erwarten (so auch Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 123 Rn. 45). Auch nach der – allerdings ebenfalls noch zu § 43 PatG a. F. ergangenen – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Pflichten eines Patentanwalts, eine Eingabe zur Wahrung einer Frist, deren Versäumung einen nicht unerheblichen Rechtsnachteil zur Folge haben kann, auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 3. April 1979 – X ZB 14/76, GRUR 1979, 626 – Elektrostatisches Ladungsbild). Dies gilt zur Überzeugung des Senats auch bei Anwendung des nach § 123 PatG zu fordernden (geringeren) Sorgfaltsmaßstabs (so auch Busse/Keukenschrijver, a. a. O.). Die gleichen Sorgfaltsanforderungen sind an einen Inhouse Patentanwalt eines großen Unternehmens, der für die Betreuung von Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes verantwortlich ist, wie hier der für die Anmelderin tätige und von dieser bevollmächtigte Herr R…, zu stellen (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 14. August 2003 – 10 W (pat) 63/01, juris).
24
Auch wenn daher im vorliegenden Fall ein Verschulden des Büropersonals an der Fristversäumnis mitgewirkt haben mag, ist nach Aktenlage ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten der Anmelderin, das sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, zu bejahen.
25
c) Das ergänzende tatsächliche Vorbringen der Anmelderin in dem am 4. September 2020 eingegangenen Schriftsatz kann nicht berücksichtigt werden, da es sich insoweit um ein unzulässiges Nachschieben neuer Tatsachen handelt.
26
aa) Der o. g. Schriftsatz der Anmelderin ging erst nach Ablauf der zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG ein. Der Zeitpunkt für den Wegfall des Hindernisses ist vorliegend der 25. Juni 2020, da an diesem Tag die gerichtliche Mitteilung vom 19. Juni 2020 der Anmelderin laut Zustellungsurkunde zugestellt wurde und sie damit ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Nichtzahlung der Beschwerdegebühr hatte. Die Wiedereinsetzungsfrist endete damit am 25. August 2020, 24 Uhr (§ 99 Abs. 1 PatG, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Auch wenn man den von der Anmelderin angegebenen Eingangszeitpunkt des oben genannten gerichtlichen Schreibens am 26. Juni 2020 zugrunde legt, war die Wiedereinsetzungsfrist mit Eingang des Schriftsatzes vom 4. September 2020 jedenfalls abgelaufen.
27
bb) Der Wiedereinsetzungsantrag vom 24. Juli 2020 enthält, was den vorgesehenen Büroablauf bei der Anmelderin betrifft, eine in sich geschlossene, klare und nicht ergänzungsbedürftige Sachdarstellung, die sich mit den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn R… und der Frau S… vom 24. Juli 2020 deckt. Gemäß diesem eindeutigen Vortrag ist Frau S… für das Vorbereiten zu versendender Unterlagen und Einzugsermächtigung zur Unterschrift sowie für deren Versand und das anschließende Streichen der jeweiligen Frist zuständig, wobei die Frist im Falle einer Beschwerde erst gestrichen wird, nachdem der Versand der signierten bzw. unterschriebenen Unterlagen sowie der Einzugsermächtigung erfolgt ist. Herr R… ist dafür zuständig, zu versendende Unterlagen und Einzugsermächtigungen zu prüfen und durch Unterschrift für den Versand freizugeben.
28
Soweit die Anmelderin in ihrem Schriftsatz vom 4. September 2020 nunmehr erstmals vorbringt, dass der Büroablauf der Anmelderin ferner vorsehe, dass insbesondere bei wichtigen Verfahrenshandlungen, wie es die Einlegung einer Beschwerde sei, die zugehörige Frist nur auf (ausdrückliche) Anweisung des Bevollmächtigten im Fristenmanagement gestrichen werde, wenn der Versand der unterschriebenen Unterlagen und der unterschriebenen Einzugsermächtigung erfolgt sei, und ferner, dass Fristen vor ihrem Ablauf dem Bevollmächtigten zur Kenntnis gebracht würden, handelt es sich um neue Umstände, die sich nicht mehr im Rahmen des bisherigen Tatsachenvortrags zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags halten. Es handelt sich damit um ein unzulässiges Nachschieben von Tatsachen nach Fristablauf, die nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 – I ZB 35/04, GRUR 2005, 971; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 – XI ZB 4/10, NRW-RR 2011, 1284; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 123 Rn. 77; Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 37 und 40 m. w. N.).
29
Aber selbst wenn das ergänzende tatsächliche Vorbringen der Anmelderin im Schriftsatz vom 4. September 2020 berücksichtigt werden würde, fehlt es jedenfalls an einer Glaubhaftmachung der diesbezüglichen Angaben, nämlich, dass nach dem Büroablauf der Anmelderin Fristen im Falle einer Beschwerdeeinlegung nur auf ausdrückliche Anweisung des Bevollmächtigten (Herrn R…) gestrichen bzw. ihm vor Ablauf zur Kenntnis gebracht würden (§ 123 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG). In den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 24. Juli 2020 ist keine Rede davon.
30
Aus oben genannten Gründen kann dahingestellt bleiben, ob die Verschuldensfrage bei Berücksichtigung des neuen Vortrags der Anmelderin anders zu beurteilen wäre.
31
2. Da der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückzuweisen war, gilt die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss des DPMA vom 17. Januar 2020 wegen der am 24. Juli 2020 verspätet gezahlten Beschwerdegebühr als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
32
3. Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr kann ohne mündliche Verhandlung abgelehnt werden (vgl. BPatGE 41, 130, 134; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 78 Rn. 5 und § 123 Rn. 94; Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 169). An den Antrag der Anmelderin auf mündliche Verhandlung besteht in diesem Fall keine gesetzliche Bindung (BPatG, Beschluss vom 17. März 1994 – 23 W (pat) 103/93, BPatGE 34, 186; BPatG, Beschluss vom 28. September 1993 – 23 W (pat) 44/92, BlPMZ 94, 292). Der Senat hält eine mündliche Verhandlung vorliegend auch nicht für sachdienlich (§ 78 Nr. 3 PatG).
33
Der Anmelderin wurde auch hinreichend rechtliches Gehör vor der Entscheidung gewährt. Soweit sie im Schriftsatz vom 4. September 2020 hilfsweise um Einräumung einer Gelegenheit für weiteren ergänzenden Vortrag gebeten hat, ist anzumerken, dass nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist Hinweise für ein Vorbringen, dass – wie hier – ein unzulässiges Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen darstellt, nicht erforderlich sind (vgl. BPatG, Beschluss vom 15. Januar 1996 – 17 W (pat) 6/95, GRUR 96, 872, 873).


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