Patent- und Markenrecht

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Erledigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnisurteil – vorab erklärtes Anerkenntnis der Beklagten zur zu erwartenden Erledigungserklärung der Klägerin stellt keine Erledigungserklärung dar

Aktenzeichen  2 Ni 44/12 (EP)

Datum:
7.8.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Normen:
§ 99 Abs 1 PatG
§ 307 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
2. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 543 089
(DE 692 25 777)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 07. August 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach, Dipl.-Phys. Brandt, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch
für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte war Inhaberin des am 13. August 1992 in der Verfahrenssprache Englisch angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 543 089 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Video display adjustment and on-screen menu system“ bzw. „Videoanzeigeeinstellung und Menüsystem auf Schirm“. Das Streitpatent, welches beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 692 25 777 geführt wurde,  umfasste 11 Patentansprüche.
2
Das Streitpatent wurde im Parallelverfahren 2 Ni 38/11 (EP) vor dem Bundespatentgericht durch Urteil vom 07. Februar 2013 für nichtig erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten vor dem Bundesgerichtshof 2014 (X ZR 58/13) hat diese mit Schriftsatz vom 19. März 2014 zurückgenommen.
3
Die Beklagte hat in vorliegendem Verfahren mit Schriftsatz vom 19. März 2014 (Bl. 446 d. A.) mitgeteilt, dass die Sache erledigt sei. Um „die Kostenfolge von Nr. 402 110 herbeizuführen“, erkläre sie ihr Anerkenntnis.
4
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14. April 2014 (Bl. 455 d. A.) die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
5
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


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