Patent- und Markenrecht

Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde

Aktenzeichen  4 Ni 25/10 (EP)

Datum:
29.7.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 99 Abs 2 PatG
§ 68 GKG
§ 2 Abs 2 S 4 PatKostG
Spruchkörper:
4. Senat

Leitsatz

Streitwertbeschwerde im Patentnichtigkeitsverfahren
Gegen die Streitwertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht ist eine Beschwerde nicht statthaft.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent …
(DE …)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juli  2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Engels, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth
beschlossen:
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
1
Die Klägerin hat gegen den Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013, mit dem der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf 625.000,- € festgesetzt wurde, Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Streitwert müsse erheblich höher festgesetzt werden, zumal sogar die Beklagte eine Festsetzung in Höhe von 1 Mio. € für angemessen gehalten habe.
II.
2
Die Beschwerde ist nicht statthaft, § 99 Abs. 2 PatG, denn sie ist weder im Patentgesetz noch im Patentkostengesetz vorgesehen.
3
Die Anwendung von § 68 GKG kommt nicht in Betracht, da § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG nur hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts und nicht hinsichtlich der Rechtsmittel gegen diese Entscheidung auf die entsprechende Geltung der Vorschriften des Gerichtskostengesetzes verweist (vgl. BGH Mitt 2012, 41).
4
Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung auszulegen sein könnte, kommt eine Abänderung des festgesetzten Streitwerts ebenfalls nicht in Betracht: die Festsetzung beruht auf dem durch das LG Düsseldorf auf 500.000,- € festgesetzten Streitwert  eines auf das Streitpatent gestützten Verletzungsverfahrens gegen die Klägerin des zeitweise hinzuverbundenen Verfahrens 4 Ni 42/10 (EP) und trägt durch eine Erhöhung um 25 % gegenüber diesem Streitwert dem Umstand Rechnung, dass der gemeine Wert des Patents in der Regel über dieses Individualinteresse hinausgeht (vgl. BGH GRUR 2011, 757 – Nichtigkeitsstreitwert). Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2013 führen nicht zu einer anderen Bewertung, da sie keinen Schluss auf den Wert des Patents im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zulassen.


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