Aktenzeichen S 11 R 569/17
SGB V § 149 Abs. 5
Leitsatz
1. Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus. (Rn. 16)
2. Bei Rentenauskunft handelt es sich lediglich um sog. „Wissensauskunft“. (Rn. 17)
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2017 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Sozialgericht München ist sachlich und örtlich zuständig. Die form- (§ 90 SGG) und fristgerecht (§ 87 SGG) erhobene Klage ist zulässig.
Der vorliegende Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage ist jedoch sachlich nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2017 ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 149 Abs. 5 SGB V stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entscheiden.
Im Versicherungsverlauf der Klägerin ist die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 als Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit festgestellt. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, keine Anrechnungszeiten. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen die Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Bei der Klägerin sind Zeiten von Arbeitslosengeld II gespeichert. Damit ist eine gleichzeitige Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ausgeschlossen.
Die Rentenauskunft vom 19.08.2016 stellt keinen Verwaltungsakt dar. Es handelt sich insoweit lediglich um eine sog. „Wissensauskunft“ (vgl. BSGE 50,249). Die Rentenauskunft ist insoweit nicht rechtsverbindlich, sondern zeigt lediglich auf, welche Rente dem Versicherten aufgrund der zum Zeitpunkt der Auskunft maßgeblichen Gesetzeslage als Regelaltersrente zusteht, wenn bis zum Eintritt des Versicherungsfalles und Rentenbeginns keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eintreten würde (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 109 SGB VI, Rd.Nr. 7 m.w.N). Da es sich bei der Rentenauskunft um keinen Verwaltungsakt handelt, kann diese auch nicht mit dem Widerspruch angegriffen werden. Die Beklagte hat daher den Widerspruch bezüglich der Rentenauskunft zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Wie hoch die tatsächliche Regelaltersrente der Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der Altersgrenze sein wird, wird im dann zu erteilenden Rentenbescheid festgestellt werden, gegen den die Klägerin gegebenenfalls Widerspruch einlegen kann.
Da der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2016 in der Fassung 09.03.2017 nicht zu beanstanden ist, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.