Sozialrecht

Anrechnung der Mindeststudienzeit für das Lehramt an Gymnaisien

Aktenzeichen  3 ZB 14.502

Datum:
16.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 111544
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BayBeamtVG Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Art. 103 Abs. 5 S. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Im Rahmen des Art. 103 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BayBeamtVG ist die Mindeststudienzeit als zeitliche Obergrenze für die Anrechnung der Hochschulausbildung heranzuziehen, soweit im Zeitpunkt des jeweiligen Studiums noch keine Regelstudienzeit hierfür festgesetzt war (BayVGH BeckRS 2017, 111543). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Fächerkombination Leibeserziehung/Mathematik für das Lehramt an Gymnasien beträgt die nach den damals maßgeblichen Ausbildungsvorschriften anzurechnende Mindeststudienzeit acht Semester, auch wenn im Fach Leibeserziehung eine zweisemestrige “Grundausbildung” absolviert werden musste. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 13.4463 2014-01-09 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 3.131,04 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. April 1975 bis 14. Juni 1976 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, zu Recht abgewiesen. Der 1949 geborene Kläger, der zuletzt als Oberstudienrat im Gymnasialdienst (BesGr A 14) der Beklagten stand und nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 BayBG zum 31. Juli 2013 in den Ruhestand trat, hat keinen Anspruch, dass die genannten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Beklagte hat der Berechnung des Ruhegehaltssatzes gemäß Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG i.V.m. Nr. 103.5.1.1 Satz 2 BayVV-Versorgung zutreffend eine Mindeststudienzeit von acht Semestern zzgl. eines Prüfungssemesters zugrunde gelegt. Der auf dieser Grundlage ermittelte Ruhegehaltssatz von 68,99 v.H. ist insoweit nicht zu beanstanden.
Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Gemäß Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG gelten für Beamte, deren Beamtenverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, günstigere Übergangsregelungen. Nach Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG wird den Berechnungen die ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen sind. Soweit für einzelne Studiengänge im Zeitpunkt der vorgeschriebenen Ausbildung noch keine Regelstudienzeiten bestimmt waren, ist – wie Nr. 103.5.1.1 Satz 2 BayVV-Versorgung klarstellt – hingegen die jeweilige Mindeststudienzeit maßgeblich (BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 3 BV 15.1452). Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht.
Die Beklagte hat es unter Beachtung dieser Vorgaben deshalb zu Recht abgelehnt, dem Kläger, der vom 1. Oktober 1970 bis 14. Juni 1976 Lehramt Gymnasium mit der Fächerkombination Leibeserziehung/Mathematik studierte und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes am 13. September 1978 als Gymnasiallehrer im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt wurde, mehr als die vorgeschriebene Mindeststudienzeit anzurechnen. Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ergibt sich aus den im Zeitpunkt der Ausbildung des Beamten geltenden Bestimmungen (BVerwG, B.v. 6.5.2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 7). Nach § 13 Abs. 4 der Prüfungsordnung für das Lehramt an den Höheren Schulen – ab 1965 Gymnasien (vgl. § 1 Verordnung vom 26. November 1965, GVBl. 1966 S. 2) – in Bayern (GPO) vom 3. Februar 1959 (GVBl. S. 303), geändert durch die Verordnungen vom 8. Juli 1970 (GVBl. S. 322) und 7. Dezember 1970 (GVBl. 1971 S. 10), mussten Bewerber ein mindestens achtsemestriges Fachstudium nachweisen. Diese Mindestzeit wurde dem Kläger zzgl. einer Prüfungszeit von einem Semester angerechnet. Regelstudienzeiten für Lehramtsstudiengänge waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht festgesetzt. Diese wurden gemäß § 17 Abs. 2, § 144 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) vom 30. Mai 1978 (GVBl. S. 221) erstmals mit Studienbeginn zum 1. Oktober 1978 eingeführt und betrugen für das Lehramt an Gymnasien zehn Semester (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 LPO I).
Diese vorgeschriebene Mindeststudienzeit verlängert sich bei dem Kläger auch nicht dadurch, dass er aufgrund seiner Fächerkombination Leibeserziehung/Mathematik für das Lehramt an Gymnasien eine zweisemestrige sog. „Grundausbildung“ im Fach Leibeserziehung durchlaufen musste, bevor er das Studium im zweiten Hauptfach Mathematik aufnehmen konnte. Denn auch für diesen Fall sah § 13 Abs. 4 GPO nur eine Mindeststudienzeit von acht Semestern vor, in denen er sein Studium – zzgl. eines Prüfungssemesters – im Regelfall absolvieren konnte. Nach § 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung für das Lehramt an den Gymnasien in Bayern im Fach Leibeserziehung (Ausbildungsordnung) vom 27. März 1969 (GVBl. S. 124) war zunächst eine zwei Semester dauernde Grundausbildung zu absolvieren, nach deren Abschluss der erste Prüfungsabschnitt abzulegen war (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GPO). Während der Grundausbildung war im Allgemeinen der Besuch von Vorlesungen im zweiten bzw. dritten Hauptfach der gewählten Fächerverbindung ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 Ausbildungsordnung). An die Grundausbildung schloss sich dann die Weiterbildung an, die in je zwei Winter- und Sommersemestern erfüllt werden konnte (§ 4 Satz 2 Ausbildungsordnung). Die Weiterbildung fand in der Regel vom 3. mit 6. Semester neben dem Studium des zweiten bzw. dritten Hauptfaches statt, das in der Regel vom 3. bis 8. Semester absolviert wurde (§ 6 Ausbildungsordnung). Danach konnten sowohl das Studium im Fach Leibeserziehung als auch im zweiten bzw. dritten Hauptfach regelmäßig bis zum 8. Semester abgeschlossen werden. Aus den Anforderungen an das Studium des zweiten Hauptfachs Mathematik ergeben sich keine besonderen Umstände, die eine längere Studiendauer zwingend erforderlich gemacht hätten. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 GPO konnte die Vorprüfung in Mathematik frühestens nach einem Studium von vier Semestern abgelegt werden, von denen mindestens drei auf das Studium der Mathematik verwendet worden sein mussten. Für die Zulassung zur Vorprüfung war der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Übungen und an einem Proseminar erforderlich (§ 43 Abs. 1 Satz 2 GPO). Die Vorprüfung in Mathematik konnte daher nach dem 5. Semester abgelegt werden. Nach § 43 Abs. 6 GPO setzte die Zulassung zur Hauptprüfung in Mathematik das Bestehen der Vorprüfung sowie den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer oder zwei weiteren Übungen und einem Hauptseminar voraus. Diese Leistungsnachweise konnten im 6. bis 8. Semester erbracht werden, da die Weiterbildung im Fach Leibeserziehung nur bis zum 6. Semester dauerte. Auch die weiter erforderliche Prüfung in Philosophie bzw. Erziehungswissenschaften konnte nach § 10 Abs. 3 GPO ab dem Ende des 4. Semesters abgelegt werden.
Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus, wenn es eine Mindeststudienzeit von acht Semestern zugrunde lege, obwohl er nach § 13 Abs. 4 GPO für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ein ordnungsgemäßes Fachstudium von mindestens acht Semestern in Mathematik nachweisen habe müssen, zu dem zwei Semester Grundausbildung im Fach Leibeserziehung gekommen seien, die zwingend vor der Aufnahme des zweiten Hauptstudiums zu absolvieren gewesen sei, verkennt er, dass es sich bei seinem Lehramtsstudium nicht um zwei Studiengänge, sondern um ein Fachstudium in der nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 f) GPO möglichen Fächerverbindung Leibeserziehung/ Mathematik handelte. Schon deshalb geht die Annahme, die nach § 13 Abs. 4 GPO vorgeschriebene Mindestzeit des Fachstudiums habe insgesamt zehn Semester zzgl. eines Prüfungssemesters betragen, fehl. Darüber hinaus setzt er sich nicht mit der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass nach den für die Ausbildung des Klägers maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften das Studium sowohl im Fach Leibeserziehung als auch in Mathematik in der Regel bis zum 8. Semester zzgl. eines Prüfungssemesters abgeschlossen werden konnte. Daran ändert weder die Tatsache, dass nach § 13 Abs. 8 i.V.m. Art. 48 Abs. 5 GPO besondere zusätzliche Prüfungsanforderungen im Fach Leibeserziehung bestanden, noch dass die damals mangelnde Infrastruktur für die sportliche Grundausbildung die Studierenden daran hinderte, ihr zweites Hauptfach bereits im ersten Studienjahr aufzunehmen, etwas. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht möglich gewesen sein sollte, das von ihm absolvierte Studium trotz der erforderlichen Grundausbildung im Fach Leibeserziehung in Übereinstimmung mit den damals geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften regelmäßig in acht Semestern zu bewältigen. Es mag damals (ebenso wie 1997) zwar – wie die vom Kläger behaupteten Fälle früherer Kollegen bzw. Kommilitonen nahelegen – durchaus üblich gewesen sein, im Rahmen einer besonderen Fächerverbindung wie der vom Kläger gewählten zehn Semester zu studieren. Dass der Kläger ggf. persönlich längere Zeit für sein Studium benötigte, belegt jedoch nicht, dass regelmäßig mehr als acht Semester nötig gewesen wären, um das Studium ordnungsgemäß abschließen zu können.
Aus dem Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. Januar 2007 und 7. November 2013 ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Dort wird lediglich der Wortlaut der oben genannten Vorschriften zitiert und festgestellt, dass bei einem Studium im Fach Leibeserziehung eine zwei Semester dauernde Grundausbildung zu absolvieren war, neben der in der Regel Vorlesungen für das zweite bzw. dritte Hauptfach nicht mehr besucht werden konnten. Dass deshalb die Mindeststudienzeit von acht Semestern nicht eingehalten werde konnte, wird dadurch aber nicht belegt.
Der Hinweis darauf, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (GVBl. S. 542) die Zulassung zur ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien den Nachweis eines Studiums von mindestens acht Semestern erforderte, ist unbehelflich, da diese Vorschrift im Zeitpunkt der Ausbildung des Klägers noch nicht galt und – ebenso wie § 13 Abs. 4 GPO – von acht Semestern Mindeststudienzeit ausgeht; soweit gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 LPO I 1997 bei Erweiterung des Studiums nach Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4, Art. 16 Nr. 3 oder Art. 18 Nr. 3 BayLBG ein Studium von mindestens zwei weiteren Semestern nachzuweisen war, betreffen die genannten Bestimmungen nicht das Studium für das Lehramt an Gymnasien.
Neben der Sache liegt die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich trotz der zahlreichen Änderungen des § 13 Abs. 4 GPO offensichtlich nicht mit der damals geltenden Rechtslage auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 7 f. – wenn auch ohne Angabe der Fundstellen – die einschlägigen Bestimmungen korrekt wiedergegeben und sich mit diesen selbst eingehend befasst, ohne lediglich den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten zugrunde zu legen; die Rechtsgrundlagen sind auch nicht notwendiger Inhalt der Gerichtsakte (vgl. § 100 Abs. 2 VwGO).
§ 13 Abs. 4 GPO stellt nach dem oben Ausgeführten auch keine Spezialregelung gegenüber der Ausbildungsordnung dar. Die Ausbildungsordnung ergänzt § 13 Abs. 4 GPO vielmehr hinsichtlich der (damaligen) besonderen Anforderungen an die Ausbildung im Fach Leibeserziehung. Den vom Kläger behaupteten Widerspruch von § 6 Ausbildungsordnung zu dessen § 5 Abs. 2 hat er nicht substantiiert dargelegt und vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen.
2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Der Senat nimmt zur Begründung – ebenso wie der Kläger – vollumfänglich auf seine gemachten Ausführungen Bezug. Mit der Behauptung, dem Verwaltungsgericht hätte hier sich die eigene Prüfung der Rechtslage aufdrängen müssen, werden keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dargetan, zumal das Erstgericht die von ihm zitierten Normen selbst geprüft hat.
3. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob die in den Jahren 1959-1976 dem Studienbeginn des Zweitfachs zwingend vorangestellte Grundausbildung im Fach Leibeserziehung die Mindeststudienzeit und damit die tatsächliche Ausbildungszeit, die im Rahmen der Prüfung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG i.V.m. Nr. 103.5.1.1. BayVV-Versorgung anzuerkennen ist, erhöht, würde sich diese in einem Berufungsverfahren nach dem oben Ausgeführten so nicht stellen. Im Übrigen legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung auch nicht ordnungsgemäß dar. Dafür genügt es nicht, lediglich abstrakt zu behaupten, dass mehrere vergleichbare Fälle bestehen würden.
4. Wegen Divergenz kann die Berufung schon deshalb nicht zugelassen werden, weil eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon nicht hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz oder Tatsachensatz angeführt, auf den sich das angefochtene Urteil stützt und der einem durch den BayVGH in dem vom Kläger angeführten Beschluss vom 27. Juli 2010 (3 BV 05.2876 – juris, bestätigt durch BVerwG mit U.v. 26.1.2012 – 2 C 49.10 – juris) aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widerspräche. Der Senat ist in der genannten Entscheidung vielmehr ebenfalls davon ausgegangen, dass eine Mindeststudienzeit von acht Semestern zzgl. einer Prüfungszeit von einem Semester als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen ist (vgl. a.a.O. Rn. 97). Eine darüber hinausgehende Versorgungslücke, die nach dem Sinn und Zweck des Art. 20 Abs. 1, Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG i.V.m. Nr. 103.5.1.1. BayVV-Versorgung zu schließen wäre, existiert im vorliegenden Fall gerade nicht. Im Übrigen bezieht sich die genannte Entscheidung, wie auch der Kläger einräumt, auf § 12 BeamtVG und damit auf bereits außer Kraft getretenes Recht.
5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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