Sozialrecht

Arbeitslosengeld, Bewilligung, Arbeitnehmer, Bescheid, Arbeit, Jobcenter, Leistungsanspruch, Anwartschaftszeit, Widerspruch, Arbeitslosigkeit, Anspruch, Rahmenfrist, Klage, Anmeldung, Bewilligung von Arbeitslosengeld, Anspruch auf Arbeitslosengeld

Aktenzeichen  S 57 AL 433/19

Datum:
13.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 50943
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht hat im vorliegenden Fall einen Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG erlassen, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt, sofern er entscheidungserheblich ist, geklärt ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 08.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2019, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 29.04.2019 abgelehnt hat.
Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg ab 29.04.2019, da der Restanspruch wegen wegen Zeitablaufs erloschen ist und der Kläger auch keine neue Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben gem. § 137 Abs. 1 SGB III (in der seit 01.04.2012 geltenden Fassung vom 20.12.2011) Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Der Kläger hat sich am 29.04.2019 für die Zeit ab 29.04.2019 arbeitslos gemeldet.
Die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist, d.h. grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (§ 143 Abs. 1 SGB III), mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 SGB III). Dabei entspricht ein Monat 30 Kalendertagen (§ 339 Satz 2 SGB III), so dass folglich 12 Monate 360 Kalendertagen entsprechen.
Die Rahmenfrist beginnt gem. § 143 Abs. 1 SGB III mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, so dass die Rahmenfrist vorliegend – ausgehend von der Arbeitslosmeldung zum 29.04.2019 – vom 29.04.2017 bis 28.04.2019 reicht.
In diesem Zeitraum stand der Kläger nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des SGB III, so dass eine neue Anwartschaftszeit und somit ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entstanden ist.
Zwar besaß der Kläger noch einen Restanspruch von 39 Tagen Arbeitslosengeld aus seinem am 10.01.2015 entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Gem. § 161 Abs. 2 SGB III kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Damit konnte der Restanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, da am 29.4.2019 bereits mehr als vier Jahre seit der Entstehung des Anspruchs verstrichen waren.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die persönliche Arbeitslosmeldung vom 29.04.2019 auch nicht vorverlegt werden kann (etwa auf den Zeitpunkt der angeblichen, im Übrigen nicht belegten Anrufe bei der Beklagten oder dem Schreiben an die Beklagte vom 3.12.2018, dessen Eingang bei der Beklagten vom Kläger auch nicht belegt werden kann). Denn gem. § 141 Abs. 1 SGB III hat die Arbeitslosmeldung persönlich zu erfolgen. Die Arbeitslosmeldung ist dabei eine Tatsachenerklärung und kann weder telefonisch noch schriftlich bzw. per E-Mail erfolgen, sondern nur durch persönliches Erscheinen. Sie ist auch nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich (vgl. BSG v. 11.03.2004 – B 13 FJ 16/03). Notwendig ist zumindest, dass der Arbeitslose in der Arbeitsagentur erscheint und jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck bringt, er sei arbeitslos (BSG, Urteil v. 19.01.2005 – B 11a/11 AL 41/04 R). Nur wenn die zuständige Arbeitsagentur am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit ist, wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war (§ 141 Abs. 3 SGB III).
Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
3. Die Berufung ist statthaft, da der dem Klagebegehren zugrundeliegende Streitgegenstand die Berufungssumme von 750 EUR überschreitet (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).


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