Sozialrecht

Festsetzung der Höhe der monatlichen Altersrente

Aktenzeichen  S 13 R 419/19

Datum:
8.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 57379
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 63

 

Leitsatz

Der konkrete Monatsbetrag einer Rente ergibt sich nach Abs. 6 der Vorschrift, indem unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) die ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§§ 66, 70 f. SGB VI) mit dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§ 68 iVm. der jeweiligen „Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte“ gemäß § 69 SGB VI) vervielfältigt werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 30.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2019 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die zu entscheidende Angelegenheit mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden und der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Die Rechte der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG wurden gewahrt, da sie zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört wurden.
Das Sozialgericht Augsburg ist das für die Entscheidung örtlich und sachlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhobene Klage ist im Übrigen auch zulässig. Die Klage ist in der Sache jedoch nicht begründet, da die Ausführungen der Beklagten in den erteilten Bescheiden rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Nach § 63 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Dabei wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet. Auch beitragsfreie Zeiten werden berücksichtigt. Der konkrete Monatsbetrag einer Rente ergibt sich nach Abs. 6 der Vorschrift, indem unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) die ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§§ 66, 70 f. SGB VI) mit dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§ 68 iVm. der jeweiligen „Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte“ gemäß § 69 SGB VI) vervielfältigt werden.
Nach Überzeugung des Gerichts konnte der Kläger keinen Nachweis dafür erbringen, dass die Beklagte bei der Bestimmung des Monatsbetrages seiner Regelaltersrente fehlerhaft gehandelt hat. Die Beklagte hat bei Erlass des Altersrentenbescheides das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltende Recht richtig angewandt. Es wurden alle vom Kläger zurückgelegten und in dessen Versicherungskonto übermittelten Versicherungszeiten berücksichtigt und der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Weitere Versicherungszeiten sind nicht nachgewiesen. Da die bisherigen pEP der früheren Rente wegen voller Erwerbsminderung höher waren, hat die Beklagte diese auch der Regelaltersrente als besitzgeschützte pEP zugrunde gelegt. Die Höhe der Regelaltersrente beläuft sich somit in exakt gleicher Höhe wie die vorangegangene Erwerbsminderungsrente. Auf die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 30.05.2018 und Widerspruchsbescheid vom 10.04.2019 in Verbindung mit dem ausführlichen Erläuterungsschreiben vom 06.11.2018 bzw. 15.02.2019 und das weitere Vorbringen im Klageverfahren wird verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden und entsprechen in vollem Umfang der geltenden Gesetzes- und Rechtslage. Da das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Widerspruchsverfahren, auf das maßgeblich zur Begründung des Klageverfahrens Bezug genommen wurde, der Begründung der oben genannten Bescheide der Beklagten folgt, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Hinblick auf § 105 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 136 Abs. 3 SGG abgesehen. Das Gericht macht sich nach Überprüfung die Ausführungen der ergangenen Bescheide der Beklagten zu Eigen.
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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