Sozialrecht

Gesetzliche Unfallversicherung – Beendigung eines Anspruchs auf Verletztengeld – Übergangsgeld – Zahlung eines Zwischen-Übergangsgelds im Zeitraum zwischen Beendigung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und Beginn einer weiteren Maßnahme – Verletztenrentenzahlung

Aktenzeichen  B 2 U 12/19 R

Datum:
16.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2021:160321UB2U1219R0
Normen:
§ 45 SGB 7
§ 46 SGB 7
§ 49 SGB 7
§ 72 SGB 7
§ 51 SGB 9 vom 19.06.2001
§ 71 SGB 9 2018
§ 44 SGB 10
§ 45 SGB 1
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 21. Oktober 2015, Az: S 115 U 165/12, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Juli 2019, Az: L 3 U 6/19 ZVW, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2019 geändert.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2015 geändert, soweit es dem Kläger Verletztengeld für den Zeitraum vom 15. August 2007 bis 28. August 2011 zugesprochen hat. Die Klage wird insofern abgewiesen.
Soweit das Landessozialgericht auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts geändert und dem Kläger Verletztengeld vom 25. Mai 2006 bis 31. Oktober 2006 zugesprochen hat, wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Verletztengeld (Vlg) für die Zeit vom 25.5. bis 31.10.2006 und vom 15.8.2007 bis 28.8.2011.
2
Der Kläger erlitt im Jahre 2004 während seiner Tätigkeit als Fleischer einen Arbeitsunfall mit Bewegungseinschränkungen am rechten Arm, weshalb er diesen Beruf nicht mehr ausüben kann. Die beigeladene BG gewährte ihm bis einschließlich 24.5.2006 Vlg. Danach bewilligte sie ihm ab 25.5.2006 eine Verletztenrente (Vlr) als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 vH, die vom 25.5. bis 31.10.2006 gezahlt wurde, sowie eine Vlr auf unbestimmte Zeit für die Zeit ab 1.3.2007 nach einer MdE von 30 vH (Bescheid vom 17.7.2008) und für die Zeit ab 7.7.2009 nach einer MdE von 40 vH (Bescheid vom 28.1.2011). Ab 1.11.2006 förderte die Beigeladene zudem eine Weiterbildung des Klägers zum Fachassistenten für Fleischhygiene als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA). Hierfür erhielt der Kläger ab 1.11.2006 bis zum 14.8.2007 Übergangsgeld (Übg). Die Tätigkeit als Fachassistent für Fleischhygiene konnte er aufgrund seiner Schulterverletzung nicht ausüben. Ab 15.8.2007 war der Kläger arbeitslos gemeldet und erhielt Arbeitslosengeld.
3
Im Jahre 2008 beantragte der Kläger sodann eine berufsqualifizierende Rehabilitationsmaßnahme zum Lebensmittelkontrolleur. Die Beigeladene lehnte dies zunächst ab. Erst nach Durchführung eines erfolgreichen Klageverfahrens bewilligte die nach Überweisung des Unfallbetriebs nunmehr zuständige Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einem Meisterkurs an einer Fleischerfachschule. Ab dem 29.8.2011 bewilligte die Beklagte ihm hierfür auch Übg.
4
Der Kläger beantragte am 8.3.2011 bei der Beklagten die Zahlung von Vlg rückwirkend ab Mai 2006. Dies lehnte die Beklagte zunächst ab, weil die Einstellung des Vlg im Mai 2006 zu Recht erfolgt sei (Schreiben vom 9.5.2011). Sie bewilligte dem Kläger dann nur für den Zeitraum vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 Zwischen-Übg in Höhe von 47,32 Euro kalendertäglich (Bescheid vom 2.12.2011). Der Widerspruch, mit dem der Kläger die Zahlung des Vlg auch für die Zeit vom 1.5.2006 bis 28.8.2011 – teilweise an Stelle des bereits bewilligten Übg – begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5.3.2012).
5
Der Kläger hat mit seiner Klage die Abänderung des Bescheids vom 2.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.3.2012 sowie die Zahlung von Vlg unter Anrechnung gezahlten Übg für die Zeit vom 25.5. bis 31.10.2006 sowie vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 begehrt. Das SG hat durch Urteil vom 21.10.2015 die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide verpflichtet, dem Kläger Vlg für die Zeit vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 unter Anrechnung des gezahlten Übg zu gewähren. Die Klage für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, ein Anspruch auf Vlg habe für den gesamten Klagezeitraum bestanden, weil die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum Beginn der Ausbildung zum Fachassistenten für Fleischhygiene und auch darüber hinaus bestanden habe. Ein Beendigungstatbestand für die Zahlung des Vlg nach § 46 Abs 3 SGB VII habe nicht vorgelegen. Auch aus § 51 Abs 1 SGB IX (aF) folge, dass Vlg weiterzuzahlen sei. Für das Jahr 2006 sei Vlg allerdings nicht zu zahlen, weil bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X wegen des erst am 8.3.2011 gestellten Antrags das Vlg frühestens ab 1.1.2007 zu gewähren sei.
6
Die Beklagte hat gegen das Urteil des SG Berufung und der Kläger später Anschlussberufung eingelegt. Das LSG hat das Urteil des SG geändert und die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 Vlg zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen (Urteil vom 13.7.2016). Das BSG hat auf die Revision der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen, weil der Berichterstatter am LSG gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG verfahrensfehlerhaft allein über den Rechtsstreit entschieden hatte (Urteil vom 6.9.2018 – B 2 U 3/17 R – juris).
7
Das LSG hat sodann nach erneuter mündlicher Verhandlung das Urteil des SG vom 21.10.2015 geändert und die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 Vlg zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen (Urteil vom 11.7.2019). Diese sei unbegründet, weil keiner der Beendigungstatbestände nach § 46 Abs 3 SGB VII vorliege. Zwar sei der Anspruch des Klägers auf Vlg für die Zeit ab 1.11.2006 bis 14.8.2007 zunächst beendet gewesen. Er sei jedoch für die anschließenden Zeiten, in denen er trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit tatsächlich keine LTA erhalten habe, nicht endgültig erloschen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es im Wortlaut des § 46 Abs 3 Satz 1 SGB VII hieße, dass der Anspruch auf Vlg mit der erstmaligen Entstehung des Anspruchs auf Übg erlösche. Offenkundiger Zweck des Gesetzes sei es, mit der Gewährung von Übg gemäß § 49 SGB VII als eigenständige Leistung die Zahlung von Vlg auszuschließen und eine Abgrenzung zwischen den Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährleisten, nicht aber den Anspruch auf Vlg für Zeiträume ohne Anspruch auf Übg endgültig zum Erlöschen zu bringen. Auch § 51 SGB IX aF, der § 71 SGB IX nF entspreche, schließe die Zahlung von Vlg nicht aus. Die Anschlussberufung des Klägers habe hingegen Erfolg. § 44 Abs 4 SGB X dürfe nicht entsprechend angewandt werden, denn eine für eine Analogie erforderliche planwidrige Lücke bestehe nicht. Die Beklagte könne zwar im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung erheben, dies habe sie jedoch ohne Ausübung des erforderlichen Ermessens getan.
8
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision insbesondere die Verletzung des § 46 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB VII. Der nach dieser Vorschrift bereits beendete Anspruch auf Vlg lebe nicht nach Wegfall des gemäß § 49 SGB VII gezahlten Übg wieder auf. Ein Wiederaufleben des Anspruchs auf Vlg sei zudem nicht mit § 51 SGB IX aF zu vereinbaren, weil dort die Weiterzahlung der Leistungen nach Beendigung der LTA abschließend geregelt sei. Es sei lediglich ein (Zwischen-)Übg zu zahlen. Würde man mit dem LSG den Anspruch auf Vlg wieder aufleben lassen, so würde der Kläger zeitgleich und systemwidrig für einen erheblichen Zeitraum in der Vergangenheit Vlr und Vlg erhalten. Dass dies nicht so gewollt sein könne, folge auch aus § 74 Abs 2 SGB VII.
9
Die Beklagte beantragt sinngemäß,das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2019 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2015 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
10
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,die Revision zurückzuweisen.
11
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
12
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht in der Sache geäußert.
13
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.


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