Sozialrecht

Grundsicherung für Arbeitssuchende: Fehlende Einbeziehung eines Bescheides ins Widerspruchsverfahren

Aktenzeichen  L 7 AS 213/18 B ER

Datum:
17.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 44564
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 7
SGG § 86, § 86a, § 86b

 

Leitsatz

Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Unionsbürgers ist nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, wenn er die Personensorge ausübt und das ausländische minderjährige Kind über den anderen Elternteil ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt.
1. Bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig. Es gibt dann keine Rechtsposition, die bis zur bindenden Hauptsacheentscheidung vorläufig gesichert werden könnte (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Betrifft ein Überprüfungsbescheid nicht den Zeitraum eines im Widerspruchsverfahren zur Prüfung gestellten Bescheids, kann ersterer nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sein. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 15 AS 79/18 ER 2018-02-19 Bes SGAUGSBURG SG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der 1977 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1 (in der Folge: Antragsteller) und die 1982 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 2 (in der Folge: Antragstellerin) sind griechische Staatsangehörige und die nicht miteinander verheirateten Eltern der 2015 und 2017 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer zu 3 und 4 (in der Folge: Antragsteller zu 3 und 4). Die Antragsteller leben zusammen in einer Mietwohnung, für die sie eine monatliche Bruttowarmmiete iHv 655 € schulden. Der Antragsteller ist erwerbstätig mit einem monatlichen Nettoeinkommen von iHv rd 800 € bis rd 1.200 €. Die Antragstellerin bezieht neben dem Kindergeld für die Antragsteller zu 3 und 4 bis einschließlich Mai 2018 Elterngeld iHv 375 € monatlich. Sie schuldet für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung 179,15 € monatlich. Insoweit teilte die Krankenversicherung mit Schreiben vom 21.3.2018 mit, dass Beitragsschulden für den Monat März 2018 iHv 179,15 € zzgl Mahnkosten bestehen. Die Antragsteller erhielten (mutmaßlich) im März 2018 eine Nebenkostenerstattung iHv rd 35 € sowie eine Einkommensteuererstattung iHv 462 €.
Auf den Leistungsantrag der Antragsteller aus Oktober 2017 bewilligte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (in der Folge: Antragsgegnerin) dem Antragsteller und den Antragstellern zu 3 und 4 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.11.2017 bis 30.4.2018. Dabei rechnete sie auf den persönlichen Bedarf der genannten Antragsteller (jeweils Regelbedarf + 1/4 der tatsächlichen Unterkunftskosten) neben dem Kindergeld (bis März 2018 wohl auch Berücksichtigung einer verteilten Nachzahlung beim Antragsteller zu 3) das bereinigte Einkommen des Antragstellers jeweils anteilig an (monatliche Gesamtbewilligung im November und Dezember 2017 iHv 76,95 €, von Januar bis März 2018 iHv 84,95 € sowie für April 2018 iHv 212,95 €). Die Bewilligung von Leistungen für die Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin ab. Sie sei nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da sie ihr Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitssuche ableite (Bescheid vom 5.2.2018). Ein Widerspruch ist nicht aktenkundig und nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin bislang auch sonst nicht bei ihr eingegangen.
Bereits am 11.12.2017 ließen die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte beim Beklagten die Überprüfung sämtlicher Leistungsbescheide mit Geltungszeitraum ab Mai 2017, somit insbesondere die Bescheide vom 28.8.2017, 24.8.2017, 13.6.2017 und 15.9.2017 sowie mit Leistungszeitraum ab 1.11.2017, sofern hierüber bereits ein Bescheid ergangen ist, nach § 44 SGB X beantragen. Die Antragsgegnerin stellte fest, dass die Bescheide nicht zu beanstanden sind und es bei der ursprünglichen Entscheidung bleiben müsse (Bescheid vom 20.12.2017, Widerspruchsbescheid vom 1.3.2018). Die hiergegen erhobene Klage ist beim Sozialgericht Augsburg unter dem Az S 11 AS 296/18 rechtshängig.
Bereits am 19.1.2018 ließen die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte beim Sozialgericht Augsburg einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Sie hielten an dem Antrag auch nach der Bewilligung vom 5.2.2018 im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin angenommenen Leistungsausschluss der Antragstellerin fest. Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Die Antragstellerin sei von Leistungen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Schließlich könnten die Antragsteller auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz und Kinderzuschlag verwiesen werden, durch das sie ihre Hilfebedürftigkeit beenden könnten. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund. Die Antragsteller könnten auf den Freibetrag auf das Erwerbeinkommen des Antragstellers verwiesen werden. Weiter stünde der Antragstellerin das Elterngeld zur Verfügung. Damit entstehe lediglich eine Bedarfsunterdeckung iHv 11% (Beschluss vom 19.2.2018, der Antragsteller-Vertreterin zugestellt am 21.2.2018).
Mit ihrer am 23.2.2018 zum Landessozialgericht erhobenen Beschwerde möchten die Antragsteller weiter Leistungen unter Berücksichtigung der Antragstellerin erreichen. Die Antragstellerin sei unter einer Vielzahl von Gesichtspunkten nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Existenzminimum der Antragsteller sei durch die ihnen derzeit zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht gesichert. Die Antragsteller verfügten über keinerlei Rücklagen. Den Hinweis des Gerichts, dass der Bescheid vom 5.2.2018 mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden sei, ließen die Antragsteller entgegen, dass der Bescheid vom 5.2.2018 Gegenstand des Klageverfahrens S 11 AS 296/18 geworden sei. Weiter sei der Bescheid vom 5.2.2018 weder ihnen noch ihrer Bevollmächtigten zugegangen.
Die Antragsteller lassen beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg Az S 15 AS 79/18 ER aufzuheben und den Antragsgegner und Beschwerdegegner zu verurteilen, auch der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 2 Leistungen nach dem SGB II ab sofort bis Oktober zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Entscheidung des Gerichts sei zumindest nicht eilbedürftig, da die Antragsteller ihre Hilfebedürftigkeit durch die Beantragung von Wohngeld und Kinderzuschlag anderweitig beenden könnten. Dies vereitelten sie allerdings, da sie in den dortigen Verwaltungsverfahren nicht mitwirken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Antragsgegnerin und dem Sozialgericht beigezogenen Akten sowie die Akte des Beschwerdeverfahrens verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Im Hinblick auf das Rubrum der Beschwerdeschrift wird die Beschwerde als eine solche aller Antragsteller gewertet. Dies auch im Hinblick darauf, dass materiell-rechtlich die Annahme einer Leistungsberechtigung der Antragstellerin auch einen höheren Leistungsanspruch der übrigen Antragsteller bedeutet, als ihn die Antragsgegnerin im Bescheid vom 5.2.2018 vorläufig feststellte. Weiter geht die Beschwerdebegründung durchgehend von Beschwerdeführern (also nicht von der Beschwerdeführerin zu 2) aus. Dem entsprechend ist der wörtlich lediglich auf Leistungen für die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 2 abstellende Beschwerdeantrag dahin zu verstehen, dass es um (höhere) Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der Antragstellerin geht.
2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist entsprechend der Bewilligung der Antragsgegnerin vom 5.2.2018 auf den Zeitraum bis einschließlich April 2018 begrenzt (vgl BayLSG, Beschluss vom 27.4.2017 – L 7 AS 277/17 B ER – RdNr. 47 sowie Beschluss vom 24.7.2017 – L 7 AS 262/17 B ER – RdNr. 44 jeweils zitiert nach juris). Es bleibt den Antragsteller unbenommen, für die Zeit ab Mai 2018 hinsichtlich der für diesen Bewilligungsabschnitt ergangenen Entscheidung der Antragsgegnerin erneut einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
3. Die Beschwerde ist nicht begründet, da die Bewilligungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 5.2.2018 bestandskräftig geworden ist.
Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile eine vorläufige Regelung zu schaffen, bis in der Hauptsache entschieden wird. Bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig. Es gibt dann keine Rechtsposition, die bis zur bindenden Hauptsacheentscheidung vorläufig gesichert werden könnte (vgl Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.3.2014 – L 7 AS 220/14 B ER – RdNr. 20 zitiert nach juris; Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 86b RdNr. 26d).
Vorliegend ist der Bescheid vom 5.2.2018, der den Leistungsanspruch der Antragsteller im Zeitraum 1.11.2017 bis 30.4.2018 regelt, mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist – dh im laufenden Beschwerdeverfahren – bestandskräftig geworden. Damit besteht kein Raum mehr für eine vorläufige Regelung.
Der Bescheid vom 5.2.2018 wurde nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20.12.2017 und ist damit auch nicht Gegenstand des Verfahrens S 11 AS 296/18 vor dem Sozialgericht Augsburg geworden. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.12.2017 idG des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2018 geht auf den Überprüfungsantrag der Antragsteller vom 11.12.2017 zu verschiedenen namentlich benannten Bescheide den Zeitraum 1.5. bis 30.10.2017 betreffend zurück. Soweit darüber hinaus auch der Zeitraum ab 1.11.2017 angesprochen wird, erfolgt dies – logischerweise – nur „sofern hierüber bereits ein Bescheid ergangen ist“. Einen Bescheid für die Zeit ab 1.11.2017 gab es damals noch nicht; er erging erst unter dem 5.2.2018. Dem entsprechend beschränkte die Antragsgegnerin ihre Überprüfung im Bescheid vom 20.12.2017 auf die Bescheide vom 13.6., 24.8., 28.8. und 15.9.2017. Nichts anderes ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 1.3.2018. Betrifft die Überprüfung mit Bescheid vom 20.12.2017 idG des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2018 und damit das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht nicht den im Bescheid vom 5.2.2018 geregelten Zeitraum, kann letzterer bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht nach § 86 SGG Gegenstand des nunmehr vor dem Sozialgericht unter dem Az S 11 AS 296/18 rechtshängigen Rechtsstreits geworden sein.
Der Bescheid vom 5.2.2018, der den Antragstellern während des erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und ihrer Bevollmächtigten zumindest im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das mit Beschluss vom 19.2.2018 abgeschlossen wurde, bekannt gegeben wurde, wurde zumindest bis zur Entscheidung des Senats nicht mit Widerspruch angefochten. Insoweit ist insbesondere nicht glaubhaft, dass der Bescheid weder den Antragstellern selbst noch ihrer Bevollmächtigten bekannt gegeben worden sein soll. Nachdem der Bescheid vom 5.2.2018 mit der Rechtsbehelfsbelehrung:„Widerspruch“ versehen war, ist er im laufenden Beschwerdeverfahren bestandskräftig geworden.
Ist aber der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Leistungen den Zeitraum November 2017 bis April 2018 betreffend unzulässig geworden, kann die Beschwerde bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.


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