Aktenzeichen S 13 AS 690/17
SGG § 193
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klage ist zulässig. In der Klageerwiderung kann ausnahmsweise der Widerspruchsbescheid gesehen werden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gab, dass sie nicht bereit wären im Widerspruchsverfahren den Bescheid vom 22.06.2017 zugunsten des Klägers abzuändern und der Kläger trotz des Hinweises, dass seine Klagen als zulässiger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.06.2017 gewertet werden können, auf Erlass eines Endurteils beharrte.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Dem Kläger stehen die begehrten Leistungen nicht zu.
Die Kostenübernahme für eine Brille und die Fußpflege kommt nicht in Betracht, da derartige Bedarfe von der Regelleistung erfasst werden. Sie stellen keinen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar. Es handelt sich nicht um laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen. Eine Kostenübernahme erfolgt in Ausnahmefällen durch die Krankenkasse (z.B. Fußpflege für Diabetes-Kranke). Ob die Voraussetzungen für Leistungen der Krankenkasse erfüllt sind, müsste der Kläger von der Krankenversicherung klären lassen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, hat die Krankenkasse eine Leistungsgewährung bereits abgelehnt.
Eine Leistung für Kleidung während der Reha-Maßnahme ist im SGB II ebenfalls nicht vorgesehen. Ein zusätzlicher unabweisbarer Verbrauch und laufender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II kann nicht anerkannt werden, so dass die Beklagte insoweit auch zu recht die Leistungsgewährung abgelehnt hat.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.