Sozialrecht

Leistungen, Bescheid, Leistungsbewilligung, Widerspruch, Bewilligungszeitraum, Erstattung, Leistungsanspruch, Anfechtungsklage, Klageverfahren, Berufung, Klage, Leistung, Endurteil, Verhandlung, Zulassung der Berufung, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  S 14 AS 104/16

Datum:
16.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 130216
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage gegen die Bescheide vom 28. Januar 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Februar 2016 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Kammer konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und wurden in der Ladung jeweils auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die zunächst unzulässige Klage ist mit Erlass der Widerspruchsbescheide vom 18.02.2016 zulässig geworden. In der Sache ist die Klage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 28.01.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.02.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB III sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten.
So liegt der Fall hier: Mit endgültiger Entscheidung vom 27.01.2016 hat der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.08.2015 um insgesamt 383,26 € geringere Leistungen zuerkannt als mit der vorläufigen Entscheidung vom 23.02.2015. Die Kläger haben dem Beklagten daher jeweils einen Betrag von 191,63 € zu erstatten.
Ob der Bescheid vom 27.01.2016 rechtmäßig ist, muss das Gericht im vorliegenden Klageverfahren nicht prüfen, da die Kläger gegen diesen Bescheid nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben haben und der Bescheid somit für die Beteiligten bindend geworden ist, § 77 SGG. Insbesondere kann die „Klage auf Unterbindung der falschen Anrechnungsfälle“ vom 01.02.2016 nicht in einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.01.2016 umgedeutet werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung:des Bescheides vom 27.01.2016 hat zutreffend den Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf genannt. Eine Klage ist kein Widerspruch. Nur ergänzend ist daher anzumerken, dass keine Fehler in der dem Bescheid vom 27.01.2016 zugrunde liegenden Leistungsberechnung ersichtlich sind. Auch ein Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage der Kläger gegen diesen Bescheid hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Die Berufung ist nicht zulässig. Weder wird die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG erreicht, noch sind wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.


Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben