Aktenzeichen S 9 BK 9/20
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Da die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat das Gericht von der Möglichkeit, durch Gerichtbescheid nach § 105 SGG zu entscheiden, Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erteilt. Die Kläger wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Die Klage der Kläger ist unzulässig.
Hinsichtlich eines Anspruch nach § 6a BKGG ist die anderweitige Rechtshängigkeit im Verfahren S 9 BK 9/19 zu berücksichtigen. Das Gericht hat bereits mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2020 (S 9 BK 9/19) über den Anspruch auf Kinderzuschlag des Klägers zu 1. für Juni 2015 entschieden. Diese Entscheidung ist aufgrund der Beantragung einer mündlichen Verhandlung durch die Kläger noch nicht rechtskräftig. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeht eine abschließende erstinstanzliche Entscheidung zum o. g. Streitgegenstand.
Im Hinblick auf einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Juni 2015 besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Das angestrebte Ergebnis kann auf einfachere Weise erreicht werden (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, Vor § 51, Rdnr. 16a – BAYERN. RECHT). Das Sozialgericht Bayreuth hat mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 6. September 2018 die Klage hinsichtlich der Leistungsgewährung (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II) für die Zeit von März 2013 bis August 2015 im Verfahren S 17 AS 585/15 abgewiesen. Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 7. August 2019 festgestellt, dass sich das Berufungsverfahren
L 11 AS 894/18 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. August 2019 durch die Berufungsrücknahme vom 13. März 2019 erledigt hat. Über den Wiederaufnahmeantrag im Verfahren S 17 AS 585/15 hat nicht die 9. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth zu entscheiden.
Folglich war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.