Sozialrecht

Leistungsablehnung nach Klageerhebung gegen Versagungsbescheid

Aktenzeichen  L 7 AS 452/18

Datum:
19.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20749
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1
SGG § 96 Abs. 1
SGB X § 39 Abs. 2

 

Leitsatz

Ein Bescheid, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ablehnt, wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I, der erledigt ist.

Verfahrensgang

S 16 AS 142/17 2018-04-25 GeB SGLANDSHUT SG Landshut

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. April 2018 – S 16 AS 142/17 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da das Sozialgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Die Klage gegen den Versagungsbescheid vom 12.1.2017 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
1. Der Senat hat in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden können, da diese in der Terminmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht gegeben, wenn kein Bedürfnis (mehr) für die Anrufung des Gerichts besteht. So ist es hier. Der vom Kläger mit der Klage angegriffene Bescheid vom 12.1.2017 hat sich nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, weil ihn der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 15.3.2017 aufgehoben hat. Damit hat der Kläger das ausdrückliche Ziel seiner Klage, die Aufhebung des Versagungsbescheides vom 12.1.2017, erreicht. Einer weiteren Handlung des Gerichts bedurfte es damit nicht (mehr). Das Rechtsschutzbedürfnis der Klage gegen den Bescheid vom 12.1.2017 war entfallen und die Klage als unzulässig abzuweisen.
3. Das Sozialgericht ist in der Folge auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ablehnungsbescheid vom 6.7.2017 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
a) Der Bescheid vom 6.7.2017 ist nicht kraft Gesetzes nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
aa) Nach § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft, bzw wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 96 RdNr. 4 ff mwN).
bb) Der Versagungsbescheid vom 12.1.2017 und der Ablehnungsbescheid vom 6.7.2017 betreffen nicht denselben Streitgegenstand (zur Abgrenzung Ablehnung – Versagung vgl BSG, Urteil vom 10. März 1993 – 14b/4 REg 1/91 – RdNr. 14 f zitiert nach juris), so dass der Ablehnungsbescheid bereits aus diesem Grund nicht Gegenstand des Verfahrens gegen den Versagungsbescheid werden konnte. Denn während der Ablehnungsbescheid den materiell-rechtlichen Leistungsanspruch des Klägers regelt, trifft der Versagungsbescheid vom 12.1.2017 über die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs selbst gerade keine Entscheidung, es kommt also nicht zu einer Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen. Vielmehr wird die Versagungsentscheidung nach dem Durchlaufen des in den §§ 60 ff. SGB I vorgesehenen Verfahrens allein darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung vorliegen. Folglich bleibt das Stammrecht auf die Leistung erhalten (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, Stand: 15.3.2018, § 66 RdNr. 58).
b) Auch anderweitige Anhaltspunkte für eine Klageänderung zB durch eine entsprechende Prozesserklärung des Klägers bestehen nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


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