Aktenzeichen S 17 AS 642/16
SGG § 87, § 90
BGB § 622 Abs. 3
Leitsatz
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt eine Weigerung der Fortführung einer Arbeit iSv § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II auch dann dar, wenn das Arbeitsverhältnis unabhängig davon zeitnah durch den Arbeitgeber gekündigt werden könnte. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Bescheid vom 23.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2016 betreffend die Feststellung einer Minderung des Arbeitslosengeldes II der Klägerin im Zeitraum 01.06.2016 bis 31.08.2016 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 23.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2016 verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.07.2016 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 109,20 € monatlich zu bezahlen.
III. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Gründe
Die zulässige Klage hat Erfolg, weil die Feststellung und der leistungsrechtliche Vollzug der Sanktion vom 23.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2016 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
I.
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind zu dem beabsichtigen Vorgehen nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch einen konkreten und fallbezogenen Hinweis nach Satz 2 der Vorschrift angehört worden.
Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 87, 90 SGG form- und fristgerecht erhoben.
Streitgegenstand sind vorliegend der zeitgleich ergangene Sanktions- und Änderungsbescheid vom 23.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2016, mit dem der Beklagte die Minderung des Arbeitslosengeldes II der Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.08.2016 festgestellt und die Minderung für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.07.2016 leistungsrechtlich nachvollzogen hat. Soweit der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 31.08.2016 für den Zeitraum 01.08.2016 bis 31.08.2016 vorläufig Leistungen bewilligt und diese um 109,20 € gekürzt hat, ist dieser Bescheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Einer nachfolgenden Korrektur des Änderungsbescheides vom 31.08.2016 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X steht die Zeitgrenze des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X sowie § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegen (vgl. BSG, Urt. vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R).
Statthafte Klageart ist bezüglich des die Minderung feststellenden Bescheides vom 23.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2016 die isolierte Anfechtungsklage.
Statthafte Klageart ist bezüglich des die Sanktion umsetzenden Änderungsbescheides vom 23.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2016 die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage.
II.
Die Klage ist auch begründet. Der die Sanktion feststellende Bescheid vom 23.05.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu unten 1). Daraus ergibt sich auch die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23.05.2016, durch welchen der Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.07.2016 um 109,20 € niedrigere Leistungen zuerkannt wurden als zuletzt mit Bewilligung vom 18.02.2016 (dazu unten 2).
1. Die Rechtmäßigkeit des die Sanktion feststellenden Bescheides beurteilt sich nach § 31a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31b i.V.m. § 31 SGB II.
a. Die Berechtigung des Beklagten, eine Minderung des Arbeitslosengeldes II durch Verwaltungsakt festzustellen, ergibt sich aus § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese Vorschrift setzt eine Verwaltungsaktkompetenz voraus, indem sie den Beginn der Minderung an das Wirksamwerden des eine Pflichtverletzung feststellenden Verwaltungsaktes knüpft.
b. Eine möglicherweise fehlende Anhörung nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) vor Erlass der Bescheide vom 23.05.2016 ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Beklagte hat den Vortrag der Klägerin durch nachfolgende Befragung des Zeugen S. und Berücksichtigung im Widerspruchsbescheid zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
c. Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig, weil nicht alle Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II der Klägerin nach § 31 SGB II gegeben sind.
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II liegt jedoch nicht vor.
Der Beklagte stützt die Feststellung einer Minderung vorliegend auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II (Bescheid vom 23.05.2016) und auf § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II (Widerspruchsbescheid vom 19.07.2016).
aa. Die Sanktion kann nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gestützt werden, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (RegelbedarfsÄndG), gültig ab 01.04.2011 und des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, gültig ab 01.04.2012, verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihre Verhalten darlegen und nachweisen.
Ohne Zweifel war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Leistungsberechtige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie bewegte sich dem Alter nach innerhalb der Grenzen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, war erwerbsfähig im Sinne der Nr. 2, hilfebedürftig nach Nr. 3 und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L., mithin in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Nr. 4.
Die Klägerin weigerte sich zur Überzeugung der Kammer auch im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II n.F., eine zumutbare Arbeit fortzuführen. An der Verwirklichung dieses Tatbestandes hindert nach der Neufassung des Gesetzes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht mehr, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelte, dass die Klägerin sich selbst gesucht hatte. Für die Interpretation des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.d.F. vom 24.03.2011 kann das vom Beklagten zitierte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.07.2011, Az. L 7 AS 565/09, nicht unmittelbar herangezogen werden, da das Urteil Bescheide betraf, die zur Rechtslage vor der Gesetzänderung durch das RegelbedarfsÄndG ergangen waren. Die frühere Gesetzesfassung sah eine Pflichtverletzung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c vor, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen.
Durch die Streichung der Worte „oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme“ ist zur Auffassung der Kammer und folgend der Argumentation von Berlit (in: Münder, SGB II, 6. Aufl. 2017, Rdnr. 34 zu § 31) der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. vom 17.01.2009, B 4 AS 20/09 R) und damit auch derjenigen des Bayerischen Landessozialgerichts (Urt. vom 21.07.2011, a.a.O.) die Grundlage entzogen. Auch der Abbruch einer selbst gesuchten Tätigkeit ist nunmehr als sanktionswürdiger Pflichtverstoß im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu bewerten. Dem kann nach Auffassung der Kammer nicht entgegengehalten werden, dass bei einer selbst gesuchten Tätigkeit die ordnungsgemäße Belehrung des Leistungsberechtigten gegenüber der Situation einer vom Jobcenter veranlassten Beschäftigungsaufnahme erschwert sei. Leistungsberechtigte sind nach allgemeinen Grundsätzen des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser Verpflichtung, wie vorliegend die Klägerin, nach, ist der Leistungsträger auch ohne weiteres in der Lage, die Leistungsberechtigen über ihre hierdurch gegebenenfalls geänderte Pflichtensituation aufzuklären.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt auch die Weigerung dar, eine Tätigkeit fortzuführen. Die Verweigerung kann durch eine ausdrückliche Erklärung, eine bestimmte Tätigkeit nicht weiter ausüben zu wollen, insbesondere auch durch die Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag erfolgen (vgl. Münder, a.a.O, Rdnr. 33). Vorliegend hat die Klägerin in Konsequenz der seitens des ehemaligen Arbeitgebers bestätigten, vor Abschluss des Aufhebungsvertrages mündlich erfolgten und damit gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 04.04.2016 den Aufhebungsvertrag unterzeichnet und damit durch eigene rechtsgestaltende Handlung willentlich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt. Unterstellt eine wirksame Kündigung des Arbeitgebers hätte die Kündigungsfrist während der Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB noch zwei Wochen betragen, so dass das Arbeitsverhältnis ohne den mit Rückwirkung abgeschlossenen Aufhebungsvertrag insgesamt noch 18 Tage länger Bestand gehabt hätte. Damit liegt tatbestandlich eine relevante Fortführungsverweigerung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vor.
Jedoch war die Klägerin – unstreitig – weder schriftlich über die Rechtsfolgen ihres Handelns belehrt worden, noch hatte sie nach ihrer glaubhaften Darlegung im Erörterungstermin vom 23.08.2016 Kenntnis über diese Rechtsfolgen. Damit fehlt es tatbestandlich an einer Pflichtverletzung im Sinne von § 31 Abs. 1 SGB II.
bb. Die Sanktion kann auch nicht auf § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II gestützt werden.
Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in der Fassung vom 24.03.2011, gültig ab 01.04.2011, ist eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch anzunehmen, wenn sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II begründen.
Die Vorschrift ist zur Auffassung der Kammer vorliegend nicht anwendbar, weil der Abschluss des Aufhebungsvertrages am 04.04.2016 seitens der Klägerin bereits durch § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sanktionsbewehrt ist.
In Rechtsprechung und Literatur war umstritten, wie das Verhältnis zwischen § 31 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3 SGB II a.F. zu bestimmen sein sollte. Hierzu ergingen in kurzer Folge zwei Urteile des vierten Senats des Bundessozialgerichts (Urt. vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R und Urt. vom 22.03.2010, B 4 AS 68/09 R).
Im Urteil vom 17.12.2009 hatte das BSG über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin sanktioniert worden war, weil sie an einer Eingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen habe, ohne dass sie aufgrund Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in den Rechtskreis des SGB III gefallen war. Im Ergebnis entschied das BSG, dass § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II a.F. nicht anwendbar sei, wenn das dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten bereits in § 31 Abs. 1 SGB II geregelt sei und eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III nicht vorliege. In der Konsequenz dieser Entscheidung konnte eine Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II a.F. auch nur dann ausscheiden, wenn kumulativ eine Regelung nach Abs. 1 vorlag und eine Anknüpfung zum SGB III nicht gegeben war.
Im zweitgenannten Urteil vom 22.03.2010 war dem Kläger ein dem Jobcenter nicht gemeldetes, unter zwei Monate andauerndes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis arbeitgeberseitig wegen Fehlverhaltens fristlos gekündigt worden. Die Rechtsfrage war von den Vorinstanzen dahin konkretisiert worden, ob § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II überhaupt als „Auffangregelung“ in Betracht komme, wenn eine Sanktionierung nach Tätigkeitsaufnahme aus dem laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II heraus erfolge.
Hierzu hat das BSG, zit. nach Juris, in Rdnr. 14 ff. Stellung genommen. Es hat dargelegt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanzen das Verhältnis von § 31 Abs. 1 SGB II und § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II a.F. nicht so zu verstehen sei, dass § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II im Sinne einer speziellen Gesamtregelung nur für pflichtwidrige Handlungen Anwendung finden könne, die zeitlich vor einer Antragstellung oder dem Beginn des Leistungsbezuges nach dem SGB II liegen. Mit anderen Worten kann eine Minderung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II a.F. sich auch darauf stützen, dass ein Leistungsberechtigter im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II eine Tätigkeit aufnimmt und diese dann pflichtwidrig wieder aufgibt. Zur exakten Differenzierung führt das BSG sodann aus:
„Die Heranziehung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b SGB II setzt allerdings im Sinne von einschränkenden Anwendungsvoraussetzungen voraus, dass das von dem Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten nicht bereits von § 31 Abs. 1 SGB II erfasst ist und das sperrzeitrelevante Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III vorliegt … .“
In Rdnr. 17, zit. nach Juris, subsumiert das BSG sodann, dass die Arbeitgeberkündigung nicht vom Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB II erfasst sei und dass der Bezug des Klägers zum Rechtskreis des SGB III gegeben sei.
Im Gegensatz zu der negativen Formulierung in der Vorentscheidung vom 17.12.2009, aus der geschlussfolgert werden könnte, dass § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II a.F. nur dann nicht anwendbar sein soll, wenn kumulativ das sanktionierte Verhalten in § 31 Abs. 1 SGB II geregelt ist und ein Rechtskreisbezug zum SGB III nicht vorliegt, werden zur Überzeugung der erkennenden Kammer im Urteil vom 22.03.2010 im Zuge einer positiven Formulierung Voraussetzungen aufgestellt, die kumulativ vorliegen müssen, um zu einer Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II überhaupt erst zu kommen.
Als erstes Kriterium darf das „abverlangte Verhalten“ nicht von § 31 Abs. 1 SGB II erfasst sein. Abverlangtes Verhalten nach § 31 Abs. 1 SGB II alter wie neuer Fassung ist etwa die Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, in der alten Fassung mit der Einschränkung, dass diese in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart gewesen ist. Nicht hat das BSG formuliert, dass eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 SGB II aus anderen Gründen, wie etwa wegen einer fehlenden Rechtsfolgenbelehrung, gescheitert ist.
Als zweites Kriterium muss eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB II bestehen.
Damit hat das BSG unter Zurückverweisung an die zweite Instanz die auf § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II gestützte Sanktionierung aufgrund einer fristlosen, verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auch für grundsätzlich möglich gehalten.
Die erkennende Kammer hält diese – enge – Auslegung der Sanktionsvorschriften des SGB II im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auch für geboten. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass vor dem Eintritt einer ggf. für den Leistungsberechtigten einschneidenden Sanktion dieser zuvor im Sinne einer Warnung über die ihn möglicherweise treffenden Konsequenzen belehrt werden muss, soweit er ein nach § 31 Abs. 1 SGB II von ihm gefordertes Verhalten nicht erfüllt. Lediglich in den Fällen, in denen keine in § 31 Abs. 1 SGB II spezifisch für den Rechtskreis des SGB II geregelten Pflichten verletzt werden, kann eine Sanktion ohne vorherige Rechtsfolgenbelehrung auf den Rechtsgrundverweis des § 31 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB II n.F. gestützt werden, soweit die Leistungsberechtigten durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zugleich dem Rechtskreis des SGB III zuzuordnen sind. Diese Interpretation begegnet auch einer möglichen Ungleichbehandlung, die sich daraus ergeben würde, dass Leistungsberechtigte, die sich aus dem Alg-II-Bezug heraus selbst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung suchen und eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II begehen, schärfer, nämlich ohne die Notwendigkeit vorheriger Rechtsfolgenbelehrung sanktioniert werden könnten als solche Leistungsberechtigte, die aufgrund eines Vermittlungsvorschlages des Jobcenters eine solche Beschäftigung aufnehmen und hinsichtlich dieser sodann eine Pflichtverletzung begehen.
Im vorliegenden Fall besteht durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Beziehung der Klägerin zum Rechtskreis des SGB III, weil sie auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig geworden ist. Ob eine Anwartschaft aufgrund nur kurzer Beschäftigungsdauer noch nicht entstanden ist, kann dabei zur Auffassung der Kammer keine Rolle spielen. Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II hätte sonst keinen Anwendungsbereich, weil alle Fälle, in denen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bereits entstanden ist, von § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II erfasst sind. Dies bestätigt auch die Entscheidung des BSG vom 22.03.2010. Dort war der Kläger ebenfalls unter zwei Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hatte noch keine Anwartschaft begründet.
Die Anwendung des § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II scheitert zur Auffassung der erkennenden Kammer aber vorliegend daran, dass das der Klägerin abverlangte Verhalten bereits durch § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erfasst ist und damit das erste Kriterium des BSG nicht erfüllt ist.
2. Die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides vom 23.05.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2016, durch welchen die Sanktion umgesetzt wurde, bemisst sich an § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X. Die Voraussetzungen hierfür liegen bei Rechtswidrigkeit der Sanktion nicht vor. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bei seinem Erlass voraus; da die Voraussetzungen für die Feststellung einer Minderung, wie oben unter I. dargelegt, nicht vorliegen, fehlt es auch an einer Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne.
Die Bescheide vom 23.05.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2016 waren daher aufzuheben; die Klägerin hat einen Anspruch auf die Auszahlung zuvor bewilligter ungekürzter Leistungen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits. Der Beklagte wird den Änderungsbescheid vom 31.08.2016 im Hinblick auf die Aufhebung der Sanktion für August 2016 nach § 48 SGB X anpassen müssen, weshalb die Klage letztlich in vollem Umfang erfolgreich war.
IV.
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, ob der Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach der Änderung der Sanktionsvorschriften durch das RegelbedarfsÄndG eine Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darstellt und damit die Anwendung des § 31 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 159 SGB III „sperrt“, grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden ist.