Sozialrecht

Minderung des Arbeitslosengeldes II – Meldeterminsaufforderung

Aktenzeichen  S 53 AS 2463/16 ER

Datum:
29.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II SGB II § 32 Abs. 1, § 39 Nr. 1, § 59
SGB III SGB III § 309 Abs. 2
SGB X SGB X § 24 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Heilung eines Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren setzt voraus, dass der betroffene Bürger über diejenigen Informationen verfügt, die ihm der Leistungsträger im Rahmen seiner Anhörungspflicht hätte mitteilen müssen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Erfolgen während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II drei Meldeterminsaufforderungen in jeweils zweiwöchigem Abstand, die ein Leistungsempfänger nicht befolgt, ist wegen der zeitlichen Abfolge der Termine und der Häufigkeit ein Ermessensfehler nicht zu erkennen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3 Statt eines Meldertermins beim Jobcenter sieht das Gesetz kein milderes Mittel während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II vor. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 24.10.2016 gegen den Bescheid vom 14.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Der Antragsteller (Ast.) wendet sich gegen die Minderung seines Arbeitslosengeldes II um monatlich zehn Prozent des für ihn nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelbedarfs (40,40 Euro) im Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.01.2017.
Der am 12.10.1972 geborene Ast. bezieht zusammen mit seiner im Jahr 2003 geborenen Tochter im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft vom Antragsgegner (Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Ag. bewilligte der Bedarfsgemeinschaft zuletzt am 12.05.2016 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016.
Mit Schreiben vom 04.07.2016 lud der Ag. den Ast. zu einem Meldetermin am 21.07.2016 um 9:00 Uhr ein. Als Zweck gab der Ag. in dieser Meldeaufforderung an, dass trotz der Zusendung einiger Vermittlungsvorschläge und nachgewiesener Eigenbemühungen bisher keine berufliche Integration erreicht werden konnte. Ein geplantes Bewerbungstraining ist vom Ast. nicht angetreten worden. Der Ag. wollte daher mit dem Ast. besprechen, wie die weitere Zusammenarbeit verlaufen soll. Der Ast. erschien zu dem Termin nicht.
In der Verwaltungsakte des Ag. befindet sich ein auf den 22.07.2016 datiertes, an den Ast. adressiertes Anhörungsschreiben (Bl. 1068 der Verwaltungsakte des Ag.). In diesem Schreiben wurde der Ast. aufgefordert, sich bis zum 11.08.2016 zu äußern, warum er den Termin am 21.07.2016 nicht wahrgenommen hat. Eine Antwort des Ast. befindet sich nicht in der Verwaltungsakte des Ag.
Mit Bescheid vom 14.10.2016 minderte der Ag. das Arbeitslosengeld II des Ast. für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 monatlich um zehn Prozent des für den Ast. nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Als Grund wurde das Nichterscheinen zum Termin am 21.07.2016, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorlag, genannt. Als konkreter Minderungsbetrag wurden 40,40 Euro monatlich angegeben. Zugleich hob der Ag. den Bewilligungsbescheid vom 12.05.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.09.2016 in diesem Umfang auf.
Den hiergegen vom Ast. am 18.10.2016 erhobenen Widerspruch hat der Ag. am 20.10.2016 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass des Minderungsbescheides und die insoweit erfolgte Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 12.05.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.09.2016 lägen vor. Der Ast. gehöre als Leistungsberechtigter nach dem SGB II zum Kreis der meldepflichtigen Personen und habe sich demnach nach entsprechender Aufforderung beim Leistungsträger persönlich zu melden. Der Meldeaufforderung sei auch ein rechtmäßiger Zweck zugrunde gelegen, der auch zutreffend benannt worden sei. Der Meldezweck habe vorliegend auch nicht durch mildere Mittel, z. B. Telefonate oder Briefe erreicht werden können. Die letzte persönliche Vorsprache des Ast. liege mehr als ein Jahr zurück. Die letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Ast. endete am 31.12.1998. Der Ast. sei dennoch nicht zum Termin erschienen und habe auch keinen wichtigen Grund für sein Fernbleiben vorgetragen oder nachgewiesen. Soweit der Ast. vortrage, dass ihm kein Anhörungsschreiben zugegangen sei, könne dies hier dahinstehen, da ein etwaiger Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt worden sei.
Aufgrund vorangegangener Minderungsbescheide wurde der maßgebende Regelbedarf des Antragstellers für November 2016 um insgesamt 30% (entspricht 121,20 Euro) und für Dezember 2016 um insgesamt 20% (entspricht 80,80 Euro) gekürzt.
Am 18.10.2016 hat der Ast. beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er sei vor dem Erlass des Minderungsbescheides nicht angehört worden. Hierfür wäre ein gesondertes Anhörungsschreiben mit Fristgewährung unabdingbar gewesen. Der Ag. verfolge tatsächlich das Ziel, durch eine hohe Einladungsdichte das Arbeitslosengeld II des Ast. möglichst effektiv zu mindern. Außerdem sei eine Meldeaufforderung nicht erforderlich, wenn der mit der Meldeaufforderung verfolgte Zweck durch mildere Mittel (schriftlich oder telefonisch) erreichbar sei. Dem Ag. müsse klar sein, dass der Ast. auf eine über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Zusammenarbeit keinen Wert lege. Es sei hinlänglich bekannt, dass er mit dem Ag. keine Vereinbarung abschließen möchte und keine Ratschläge annehme. Da er keine persönlichen Gespräche wünsche, gehe es dem Ag. wohl vordergründig darum, Leistungen zu mindern.
Am 24.10.2016 erhob der Ast. gegen die Minderungsbescheid des Ag. vom 14.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 Klage vor dem Sozialgericht München (Az. S 53 AS 2508/16).
Der Antragsteller beantragt zuletzt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Ag. vom 14.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2016 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Der Ag. erachtet die Meldeaufforderung als rechtmäßig und verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Ag. und die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren S 53 AS 2508/16 Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet.
2. Im vorliegenden Fall ist der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung eines Auszahlungsanspruches feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, haben gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Es handelt sich hier demnach um einen Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, wonach in durch Bundesgesetz geregelten Fällen Widerspruch und Anfechtungsklage in Abkehr von der Regel des § 86a Abs. 1 SGG ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung entfalten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14.10.2016 hat der Ag. das Arbeitslosengeld II des Ast. für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 um monatlich zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfes aufgrund eines festgestellten Meldeversäumnisses gemindert und in diesem Umfang auch die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen aufgehoben.
Der Ast. hat hiergegen auch fristgerecht Widerspruch erhoben, den der Ag. am 20.10.2016 zurückgewiesen hat. Am 24.10.2016 hat der Ast. sodann gegen den Bescheid des Ast. vom 14.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 Klage erhoben. Somit kann der Minderungsbescheid vom 14.10.2016 nicht in Bestandskraft erwachsen, was der Zulässigkeit dieses Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ansonsten entgegenstehen würde (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 7). Damit richtet sich auch der Antrag im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nunmehr darauf, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24.10.2016 anzuordnen.
3. Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG liegt im Ermessen des Gerichts und erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dies bedeutet, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit des belastenden Verwaltungsaktes in die Betrachtung mit einzubeziehen ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 12e ff.). Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist daher zunächst, dass dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsachverfahrens insoweit Bedeutung zukommt, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (vgl. Keller, a. a. O., § 86b Rn. 12f). Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache jedoch nicht abschätzbar, ist darüber hinaus im Rahmen der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997, 479 ff.; NJW 2003, 1236 ff.; NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere der Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, sodass insoweit im Hinblick auf die der Existenzsicherung dienenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Verfahren, 2. Aufl. 2008, Rz. 196-206).
In der Interessenabwägung ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen (vgl. Greiser, in Eicher/Spellbrink/Greiser, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 39 Rn. 1) dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen eingeräumt hat. Lediglich geringe Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen bei einem vom Gesetzgeber angeordneten Sofortvollzug regelmäßig nicht für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Erforderlich sind vielmehr greifbare Hinweise für einen Erfolg in der Hauptsache, d. h. erforderlich ist die Rechtswidrigkeit des belastenden Verwaltungsaktes. Wenn diese greifbaren Hinweise nicht vorliegen, kann die gerichtliche Abwägung mit dem privaten Aussetzungsinteresse nur in Ausnahmefällen zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen. Ein derartiger Ausnahmefall kann vorliegen, wenn gravierende Folgen eintreten würden, die nicht schon regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs sind (vgl. Keller, a. a. O., § 86b Rn. 12c; BayLSG, Beschluss vom 16.07.2009 – L 7 AS 368/09 B ER – Rn. 29 – juris).
4. a) Unter Heranziehung dieses Abwägungsmaßstabes ergibt sich, dass nach der im Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache im Hinblick auf den Minderungsbescheid vom 14.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 ein Hauptsacheverfahren keine Aussicht auf Erfolg hätte. Denn nach Aktenlage ist der Bescheid rechtmäßig. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Minderungsbescheides.
b) Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Minderungsbescheides bestehen keine Bedenken. Der Ast. trägt zwar vor, dass er vor Erlass des Minderungsbescheids das Anhörungsschreiben des Ag. vom 22.07.2016 nicht erhalten habe. Selbst wenn das Anhörungsschreiben dem Ast. nicht zugestellt wurde und so die nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erforderliche Anhörung unterblieben wäre, geht das Gericht davon aus, dass dieser Mangel im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt wurde. Dies setzt voraus, dass der Ast. bereits über diejenigen Informationen verfügte, die ihm der Ast. im Rahmen seiner Pflichten nach § 24 Abs. 1 SGB X hätte mitteilen müssen. Hier hat der Ag. bereits mit der Begründung des angefochtenen Minderungsbescheides dem Ast. alle relevanten Tatsachen vorgetragen, die zu der ausgesprochenen Sanktion geführt haben. Dem Ag. war es daher ohne weiteres möglich, sich im Widerspruchsverfahren zu der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung zu äußern (vgl. Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 15). Zwar hat er seinen Widerspruch vom 18.10.2016 nicht begründet. Mit dem am gleichen Tag bei Gericht eingereichten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Ast. jedoch ausführlich zu den Gründen, die nach seiner Auffassung gegen die Rechtmäßigkeit des Minderungsbescheides sprechen, Stellung genommen. Diese Stellungnahme lag dem Ag. bei der Entscheidung über den Widerspruch vor. Die vom Ast. vorgebrachten Argumente fanden im Widerspruchsbescheid auch erkennbar Berücksichtigung (vgl. Bl. 1116 ff. der Verwaltungsakte des Ag.). Soweit der Ast. sich in seiner Antragsschrift vom 18.10.2016 auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 09.11.2010 (B 4 AS 37/09 R) und vom 07.07.2011 (B 14 AS 144/10 R) bezieht, verkennt er, dass in diesen Rechtsstreitigkeiten die Nachholung der Anhörung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens in Frage stand. Im Verfahren B 4 AS 37/09 R hat die beklagte Behörde im Widerspruchsbescheid neue Gründe für ihre Entscheidung ins Feld geführt, zu denen sich der Kläger folglich innerhalb des Verwaltungsverfahrens nicht mehr äußern konnte. Ein Anhörungsmangel kann aber auch noch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Das Bundessozialgericht hat in den o. g. Entscheidung hierzu klargestellt, dass auch während eines Gerichtsverfahrens ein Verwaltungsverfahren erforderlich ist, um einen Anhörungsmangel zu heilen. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der Anhörungsmangel jedoch bereits – auch auf Grund der im parallel laufenden Gerichtsverfahren vom Ast. in seiner Antragsschrift gemachten Angaben – im Verwaltungsverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheides vor Erhebung der Klage (S 53 AS 2508/16) geheilt.
c) Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit des Minderungsbescheides vom 14.10.2016 bestehen nach Auffassung der Kammer keine Zweifel. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Meldeversäumnisses nach § 32 Abs. 1 SGB II sind: Eine leistungsberechtigte Person muss eine Aufforderung des zuständigen Jobcenters, sich bei ihm zu melden oder bei einem Untersuchungstermin zu erscheinen, erhalten haben (Meldeaufforderung), mit der ein zulässiger Meldezweck verfolgt wurde (§ 59 SGB II, § 309 Abs. 2 SGB III); die Person muss eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erhalten oder von diesen Kenntnis haben und ohne wichtigen Grund der Meldeaufforderung schuldhaft nicht nachgekommen sein.
aa) Der Ast. hat die Meldeaufforderung vom 04.07.2016, mit der er zum Termin am 21.07.2016 eingeladen wurde, erhalten. Mit ihr wurde auch ein zulässiger Meldezweck nach § 309 Abs. 2 SGB III – die Zusammenarbeit von Ast. und Ag. zum Zweck der beruflichen Integration des Ast. – verfolgt. Der Ast. wurde auch korrekt in schriftlicher Form über die Rechtsfolgen im Falle des Fernbleibens ohne wichtigen Grund belehrt. Für das Nichterscheinen zum Meldetermin hat der Ast. auch keinen wichtigen Grund genannt.
bb) Soweit der Ast. der Auffassung ist, dass der Ag. lediglich das Ziel verfolge, durch eine hohe Einladungsdichte sein Arbeitslosengeld II möglichst effektiv zu mindern, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Ast. wurde vom Ag. zu einem Meldetermin am 21.07.2016 eingeladen. Nachfolgend erfolgten Einladungen zu Meldeterminen am 05.08.2016 (vgl. die bei Gericht anhängigen Verfahren S 53 AS 2465/16 ER und S 53 AS 2522/16) und am 19.08.2016 (vgl. die bei Gericht anhängigen Verfahren S 53 AS 2665/16 ER und S 53 AS 2714/16). Der Ag. hat demnach einen zeitlichen Abstand von zwei Wochen zwischen den jeweiligen Einladungen gewahrt. Nach Auffassung der Kammer liegen hierbei keine Anhaltspunkte vor, die auf eine fehlerhafte Ausübung des dem Ag. eingeräumten Ermessens hinweisen. Insbesondere sind nach Auffassung der Kammer vom Ag. keine sachfremden Erwägungen angestellt worden. Der Ag. hat vielmehr die Notwendigkeit für einen Meldetermin in nicht zu beanstandender Weise aus der persönlichen Situation des Ast. abgeleitet. Dieser ist seit Ende 1998 ohne Beschäftigung. Seit Oktober 2015 fand jedoch kein Gespräch mehr zwischen dem Ag. und dem Ast. statt. Ein Gespräch über die berufliche Situation des Ast. und über Möglichkeiten, den Hilfebedarf und damit den Leistungsbezug zu beenden oder zu minimieren, ist daher ein mögliches und – dies ist wesentlich – nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III auch das von den eine leistungsberechtigte Person treffenden Mitwirkungspflichten umfasste Mittel, um dem zentralen Ziel des SGB II, eine leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen und im Zusammenwirken mit ihr nach Wegen zu suchen, wie eine solche Rückkehr in das Arbeitsleben erreicht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R – Rn. 37, juris).
cc) Die Meldeaufforderung war auch nicht unverhältnismäßig. Der Ag. war nicht gehalten, anstelle der Einladung zu dem Gesprächstermin auf ein vermeintlich milderes Mittel – wie Brief oder Telefonat – zurückzugreifen. Die Meldepflicht nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III sieht unmissverständlich vor, dass eine Meldung persönlich bei einem Jobcenter erfolgen muss. Dies macht unter praktischen Erwägungen auch Sinn, denn auf diese Weise kann der Zweck der Meldepflicht – neben der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug insbesondere die die Förderung der Vermittlung in Arbeit einschließlich Beratungen und Arbeitsförderungsleistungen (vgl. Gagel/Winkler, SGB III, § 309 Rn. 1) – am effektivsten erreicht werden. Daher wird die Meldung grundsätzlich nur durch persönliches Erscheinen zur genannten Zeit am genannten Ort bewirkt (vgl. Gagel/Winkler SGB III § 309 Rn. 32). Bei der Meldepflicht handelt es sich nach ihrer Rechtsnatur um eine Obliegenheit der leistungsberechtigten Person. Dies bedeutet, dass die Befolgung einer solchen Obliegenheit tatsächlich das Gebot des eigenen Interesses darstellt, da derjenige, der zu ihrer Einhaltung verpflichtet ist, im Falle der Nichtbefolgung eine rechtlichen Nachteil erleidet (vgl. Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl. 2013, Vor §§ 56-62, Rn. 4). Indem der Ast. sich weiterhin – aus welchen Gründen auch immer – beharrlich weigert, seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen, schadet er sich letztlich selbst.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


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