Sozialrecht

Minderung von Arbeitslosengeld II um 30% des maßgebenden Regelbedarfs

Aktenzeichen  S 16 AS 451/16

Datum:
23.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X SGB X § 33 Abs. 1
SGG SGG § 136 Abs. 3

 

Leitsatz

Werden in einem Sanktionsbescheid die Beweggründe des Leistungsempfängers für die Nichtbewerbung nicht wörtlich, sondern nur sinngemäß wiedergegeben, führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 01.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Sanktionsbescheid vom 01.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016, mit dem eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um monatlich 30% des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.07.2016 festgestellt worden ist. Mit Bewilligungsbescheid vom 18.04.2016 für den Bewilligungszeitraum 01.05.2016 bis 31.10.2016 wurde die Minderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.07.2016 entsprechend umgesetzt.
Der angefochtene Sanktionsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger in seinen Rechten nicht. Das Gericht folgt der Begründung der Bescheide und sieht daher gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Nur ergänzend ist folgendes auszuführen:
Der Kläger räumt ein, dass er sich auf den Vermittlungsvorschlag nicht beworben hat. Im Rahmen der Anhörung hat er angegeben, dass er das beschriebene Profil und die vom Arbeitgeber geforderten Stärken nicht besitze. Weitere Gründe für sein Verhalten und die Nichtbewerbung legt er nicht dar.
Der Kläger stützt sein Klagebegehren allein auf eine falsche Darstellung seiner Beweggründe für die Nichtbewerbung im angefochtenen Sanktionsbescheid. Er wendet sich gegen die Formulierung: „Helferkenntnisse fehlen“. Auch wenn der Beklagte im Sanktionsbescheid vom 01.04.2016 die vom Kläger angeführten Gründe nicht wörtlich übernommen hat, sondern mit der Formulierung „Helferkenntnisse fehlen’“ grob umschrieben hat, so führt dies doch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass seine Begründung: „Ich besitze das beschriebene Profil und die vom Arbeitgeber geforderten Stärken nicht“ und die Formulierung „Helferkenntnisse fehlen“ nicht vollständig deckungsgleich sind. Dennoch führt die vom Beklagten gewählte Formulierung nicht zu einer Unbestimmtheit des Sanktionsbescheides im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss.
Im Widerspruchsbescheid ist der Beklagte zudem auf die vom Kläger in seiner Anhörung konkret genannte Begründung eingegangen. Der Beklagte hat sich spätestens hier mit der Begründung des Klägers, dass er nicht das beschriebene Profil und die vom Arbeitgeber geforderten Stärken besitze, auseinandergesetzt und begründet, dass dies kein objektiver Grund für die Rechtfertigung des Nichtbewerbens beim Arbeitgeber gewesen sei.
Nach alledem liegen keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Sanktionsbescheides vor. Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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