Aktenzeichen L 11 AS 747/16 NZB
Leitsatz
Verfahrensgang
S 15 AS 27/16 WA 2016-06-09 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.06.2016 – S 15 AS 27/16 WA – wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz in Höhe von 19,00 EUR monatlich für die Jahre 2013 bis 2015 (insgesamt 684,00 EUR).
Mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) eine hierauf gerichtete Klage abgewiesen (S 15 AS 33/14). Die dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobene Berufung ist mit Urteil vom 18.03.2015 als unzulässig verworfen worden (L 11 AS 761/14). Einen beim LSG gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 12.01.2016 (L 11 AS 851/15 WA) an das SG wegen funktioneller Zuständigkeit verwiesen. Mit Urteil vom 09.06.2016 (S 15 AS 27/16 WA) – zugestellt an den Kläger am 11.06.2016 – hat das SG diesen Antrag auf Wiederaufnahme abgelehnt. Die Wiederaufnahme sei unzulässig, da Wiederaufnahmegründe vom Kläger nicht schlüssig behauptet würden. Die Berufung sei nicht zulässig.
Dagegen hat der Kläger letztendlich Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG am 27.09.2016 erhoben und Ausführungen gemacht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die zunächst als Berufung (L 11 AS 676/16) eingetragene Nichtzulassungsbeschwerde ist verfristet erhoben worden. Das Urteil des SG vom 09.06.2016 ist dem Kläger am 11.06.2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Das Rechtsmittel hat er erst am 27.09.2016 erhoben. Damit ist die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils beträgt, abgelaufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).