Sozialrecht

Nichtzulassungsbeschwerde, Verkehrsunfall, PKH, Erfolgsaussicht, Bewilligung, Beschwerde, Berufung, Beiordnung, Prozesskostenhilfe, Leistungen, Gutachten, Unfallversicherung, Gerichtsbescheid, Bescheid, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg, Beschluss des LSG

Aktenzeichen  L 2 U 258/17

Datum:
31.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 7005
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht dabei mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
2. Beim gerichtlichen Rechtschutz im Rahmen von Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist als richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage anzusehen. Dabei zielt die Anfechtungsklage auf die Aufhebung des Überprüfungsbescheides, die Verpflichtungsklage auf die Aufhebung des Ausgangsbescheides und die Leistungsklage auf die Verurteilung zur dann zu beanspruchenden Leistung (für das Unfallversicherungsrecht zuletzt BSG, Urteil vom 30.01.2020 B 2 U 2/18 R).
3. Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Prüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen und den gesamten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Das bedeutet aber zugleich, dass dem Gericht (weitere) Ermittlungen einschließlich der Einholung von Sachverständigengutachten nach § 106 SGG oder § 109 SGG verwehrt sind, wenn die Verwaltung zu Recht den Überprüfungsantrag schon deshalb abgelehnt hat, weil keine neuen Tatsachen ersichtlich sind.
4. Neu im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X sind nur solche Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der bestandskräftigen Bescheide bzw. bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines darüber geführten Rechtsstreits oder, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht vorlagen oder bekannt waren.
5. Gutachten stellen keine Tatsachen dar, die im Wege eines Überprüfungsantrages nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X als neu geltend gemacht werden könnten. Sachverständigengutachten sind grundsätzlich (fach-)medizinische Bewertungen von (Anknüpfungs- oder Befund-)Tatsachen, nicht aber Tatsachen selbst, sofern der Sachverständige nicht selbst im Rahmen der Untersuchung neue und möglicherweise entscheidungserhebliche Befunde erhoben hat und diese im Gutachten dokumentiert sind oder sich nicht der Stand der herrschenden medizinischen Wissenschaft, wie er jeweils in seiner aktuellen Form der Beurteilung zugrundezulegen ist, geändert hat.

Verfahrensgang

S 24 U 29/16 2017-07-10 SGMUENCHEN SG München

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung von weiteren Unfallfolgen und Leistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls vom 01.08.1997 über den 14.11.1997 hinaus im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Dazu beantragt Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) auch für das Berufungsverfahren.
Der 1958 geborene Kläger erlitt am 01.08.1997 bei seiner versicherten Tätigkeit als selbständiger Kurierfahrer in H einen Verkehrsunfall, bei dem ein anderer PKW von hinten auf seinen Kleintransporter auffuhr.
Mit Bescheid vom 13.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 01.08.1997 bis 14.11.1997. Für das Vorliegen eines Anspruchs auf Verletztenrente bestehe kein Anhalt. Durch den Unfall sei es zu einer HWS-Distorsion gekommen, die folgenlos abgeklungen sei. Die weiterhin bestehenden Beschwerden seien auf unfallunabhängige degenerative Veränderungen und ebenfalls unfallunabhängige Bandscheibenvorfälle zurückzuführen.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Lüneburg mit Urteil vom 22.10.2001 zurück (S 2 U 220/98), wobei sich das Gericht u.a. der Auffassung des Z (Gutachten vom 30.04.2001 mit Ergänzung vom 19.09.2001) und des M (u.a. Berichte vom 29.11.1999 und 14.02.2000) nicht anzuschließen vermochte. Nach Auffassung des Sozialgerichts Lüneburg habe die MdE-Bewertung des Z nicht einmal in Ansätzen den Erfahrungswerten in der gesetzlichen Unfallversicherung entsprochen. Mit Urteil vom 14.12.2007 wies das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen die Berufung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zurück (L 9 U 517/02). Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 28.05.2008 als unzulässig (B 2 U 30/08). Auf die jeweiligen Begründungen der gerichtlichen Entscheidungen wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 15. und 16.06.2009 beantragte der Kläger erstmals eine „Wiederaufnahme des Verfahrens“ nach § 44 SGB X sowie die Löschung aller gutachterlichen Stellungnahmen in diesem Verfahren. Zur Begründung nahm der Kläger Bezug auf ein Gutachten des W vom 04.05.2009, welches im Zusammenhang mit einem weiteren/anderen Arbeitsunfall vom 30.05.2008 erstellt worden war. Mit Schreiben vom 20.09.2009 machte der Kläger – wie schon im vorangegangenen Gerichtsverfahren – geltend, dass es sich bei den Röntgenaufnahmen vom 17.10.1997 nicht um seine eigenen Bilder, sondern die eines anderen Mannes (Geburtsjahrgang 1926) gehandelt habe.
Im Verlauf des Überprüfungsverfahrens entfernte die Beklagte auf Betreiben des Klägers die (fach)ärztlichen Stellungnahmen und Sachverständigengutachten von
* H/B vom 17.12.1997,
* K vom 01.12.1997,
* M/M vom 22.12.1997,
* M1 (Medizinisches Gutachteninstitut H) vom 26.11.2001 (mit Ergänzung vom 30.11.2001),
* G vom 05.12.2005 (mit Ergänzung vom 10.11.2006),
* Z vom 30.04.2001 (mit Ergänzung vom 19.09.2001) und vom 28.07.2006 (mit Ergänzung vom 12.02.2007),
* L (Beratungsarzt) vom 18.06.2011
aus ihren Akten und sagte außerdem zu, die Röntgenbilder vom 17.10.1997 nicht mehr zu verwenden.
Mit Bescheid vom 09.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2012 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers ab. Selbst nach Entfernung der zahlreichen gutachterlichen Äußerungen sowie unter Außerachtlassung der Röntgenaufnahmen vom 17.10.1997 habe nicht festgestellt werden können, dass der Bescheid vom 13.08.1998 unrichtig gewesen sei. Neue Tatsachen, die bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben seien, seien nicht vorgetragen worden. Dies gelte auch im Hinblick auf das im Laufe des Widerspruchsverfahrens auf Veranlassung der Beklagten erstellte Gutachten des K1 vom 01.05.2011 (mit Ergänzung vom 31.05.2011). Auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Klage wurde nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 16.02.2015 stellte der Kläger durch seinen jetzigen Bevollmächtigten einen weiteren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Der Sachverhalt sei im Bescheid vom 13.08.1998 sowie dem anschließenden Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren unzutreffend gewürdigt worden. Insbesondere sei die Annahme, dass im Unfallzeitpunkt beim Kläger degenerative Veränderungen vorgelegen hätten, unzutreffend und auf der Grundlage von Röntgenbildern erfolgt, die nicht ihn, sondern eine andere Person betroffen hätten. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des M vom 29.12.1999, dem Gutachten des Z vom „20.01.2001“ sowie insbesondere dem Gutachten des K1 vom 01.05.2011. Somit habe den früheren Entscheidungen ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegen.
Mit Bescheid vom 25.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2015 lehnte die Beklagte eine Überprüfung ihres Bescheides vom 13.08.1998 ab. Es habe nicht festgestellt werden können, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Neue Tatsachen oder Erkenntnisse, die für die Entscheidung wesentlich und bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben seien, seien nicht vorgetragen worden. Die Verwaltung habe sich daher ohne weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung berufen können. Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Mit der dagegen am 18.01.2016 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage (S 24 U 29/16) verfolgte der inzwischen nach Bayern verzogene Kläger sein Begehren weiter. Mit Schreiben vom 20.05.2016 wies das SG darauf hin, dass keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen beabsichtigt seien. Das rechtskräftige Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen habe schlüssig festgestellt, dass substanzielle Verletzungen im Bereich der HWS als Folge des Unfalls vom 01.08.1997 nicht nachgewiesen seien. Anderslautende Auffassungen, wie z.B. von K1 im Gutachten vom 01.05.2011 erneut geäußert, seien bereits schlüssig widerlegt worden. Es werde daher eine Klagrücknahme angeregt, ansonsten beabsichtige das SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Zum Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung des Bevollmächtigten vom 23.05.2016 verwies das SG mit Schreiben vom 07.06.2016 auf sein Schreiben vom 20.05.2016 und regte die Rücknahme des PKH-Antrages an.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 teilte der Kläger mit, dass er die Auffassung des SG nicht teile, und beantragte ausdrücklich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch K1 nach § 109 SGG.
Mit Beschluss vom 21.06.2016 machte das SG die Einholung eines Gutachtens durch K1 auf orthopädisch/chirurgischem Fachgebiet davon abhängig, dass der Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von 4.000‚- Euro einzahle und sich bereit erkläre, die gesamten Gutachtenskosten vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig zu tragen. Die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung reichte der Kläger am 18.07.2016 zurück.
Mit weiterem Beschluss vom 22.07.2016 lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Beklagte habe es aus Sicht des Gerichts zu Recht abgelehnt, erneut zu ermitteln, ob beim Kläger weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 01.08.1997 eingetreten seien. Die Stellung eines Antrages nach § 109 SGG allein rechtfertige nicht die Annahme einer ausreichenden Erfolgsaussicht. Unabhängig davon, seien bei der Gewährung von PKH auch nicht die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG umfasst.
Die dagegen am 16.08.2016 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde (L 3 U 309/16 B PKH) gegen den Beschluss des SG vom 22.07.2016 begründete der Kläger mit Schreiben vom 04.10.2016 und nahm dazu im Wesentlichen auf den bisherigen Vortrag Bezug. Zugleich legte er Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.06.2016 ein. Das SG hätte von der Einholung eines Kostenvorschusses absehen müssen, da der Kläger mittellos sei und die im abgeschlossenen Verfahren eingeholten Stellungnahmen und Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien. Die bisher mit der Sache befassten Gerichte hätten zu Ungunsten des Klägers entschieden, ohne die zu seinen Gunsten vorliegenden Gutachten zu berücksichtigen. K1 habe in seinem Gutachten vom 01.05.2011 aufgezeigt, dass die bisherigen Entscheidungen von einem unzutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen seien. Schließlich sei der Kläger aufgrund seiner Mittellosigkeit gegenüber einem solventen Kläger klar benachteiligt, da er den vom Gericht angeforderten Vorschuss für die Einholung des Gutachtens nach § 109 SGG in Höhe von 4.000,- Euro nicht selbst tragen könne. Vor diesem Hintergrund sei auch aufgrund des verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatzes dem Kläger die Anforderung des Kostenvorschusses nicht zumutbar. Von der Erhebung sei abzusehen.
Mit Schreiben vom 17.11.2016 wies das LSG darauf hin, dass der Beschluss des SG vom 22.07.2016 nach den derzeit vorliegenden Unterlagen nicht zu beanstanden sei. Die mit Schreiben vom 04.10.2016 zusätzlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.06.2016 sei nicht statthaft. Zugleich wurden die Beteiligten zu der beabsichtigten Trennung der Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 22.07.2016 einerseits und vom 21.06.2016 andererseits angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das ausführliche Schreiben des LSG vom 17.11.2016 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 19.12.2016 trennte das LSG die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.06.2016 vom Beschwerdeverfahren L 3 U 309/16 B PKH ab und führte das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 3 U 450/16 B fort.
Mit Beschluss vom 31.01.2017 hat das LSG die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 22.07.2016 zurückgewiesen (L 3 U 309/16 B PKH). Die Rechtsverfolgung des Klägers biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder stehe eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage zur Entscheidung an noch komme eine weitere Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht. Derartiges ergebe sich insbesondere nicht aus dem erheblichen Umfang der vorliegenden Unterlagen. Woraus sich vorliegend weiterer Aufklärungsbedarf und somit die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen ergeben sollten, sei nicht ersichtlich. Weiterer Aufklärungsbedarf könne jedenfalls nicht aus dem völlig unzureichenden Gutachten des K1 abgeleitet werden. Das Vorliegen sich widersprechender Gutachten verpflichte ebenfalls nicht zu weiterer Beweisaufnahme. Vielmehr habe das Gericht zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die einzelnen Gutachten eine geeignete Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung darstellen würden. Einen Anspruch darauf, dass die Ermittlungen solange fortgesetzt würden, bis das gewünschte Beweisergebnis erzielt werde, bestehe nicht. Auf die ausführliche Begründung des Beschlusses vom 31.01.2017 wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Mit Beschluss vom 01.02.2017 hat das LSG die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.06.2016 als unzulässig verworfen (L 3 U 450/16 B). Der Beschluss des SG stelle eine Aufklärungsanordnung bzw. einen Beweisbeschluss im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG dar und sei als solcher bereits dem Grunde nach nicht anfechtbar. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, welche besonderen Umstände das SG vorliegend hätten verpflichten können, von der Anforderung eines Kostenvorschusses für das nach § 109 SGG beantragte Gutachten des K1 abzusehen. Allein die Mittellosigkeit reiche hierfür nicht aus.
Daraufhin hat das SG mit Schreiben vom 02.03.2017 (erneut) angeregt, die angesichts des Beschlusses des LSG vom 31.01.2017 aussichtslos erscheinende Klage bis 29.03.2017 zurückzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2017 hat der Kläger erneut wiederholt, dass ein Antrag auf PKH erfolgversprechend sei und hat zudem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG (H1, DRK-Krankenhaus H1) gestellt. Die Vorinstanzen (SG, LSG sowie BSG) hätten sich in ihrer Begründung mit Gutachten auseinandergesetzt, die ausdrücklich durch die Beklagte gelöscht worden seien. Die Beweiswürdigung des ersten Verwaltungsverfahrens sei durch Löschung dieser Gutachten in sich aufgehoben. Alle darauf aufbauenden Gutachten seien von der Beklagten aus der Akte gelöscht worden und dürften deshalb auch nicht mehr Gegenstand einer Beweiswürdigung sein. Aus diesem Verfahrensfehler der Beklagten sowie der vorliegenden Urteile resultiere jedoch, dass eine Neubegutachtung nach § 109 SGG unabdingbar sei. Sollte das Gericht dem Antrag auf Gewährung von PKH nicht abhelfen, werde hilfsweise angezeigt, dass der Kläger dazu im Stande wäre, die Neubegutachtung gemäß § 109 SGG und die damit verbundenen Vorschussverpflichtungen der Sachverständigenkosten in Raten zu tragen.
Mit Schreiben vom 19.06.2017 hat das SG mitgeteilt, dass der PKH-Antrag durch das LSG mit bindender Wirkung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden sei. Der erneute Antrag nach § 109 SGG sei gemäß § 109 Abs. 2 SGG verspätet, da mit Beschluss vom 21.06.2016 die Einholung des Gutachtens von einem Kostenvorschuss i.H.v. 4.000,- Euro abhängig gemacht worden sei, der bis heute nicht eingegangen sei; ein Antrag auf Ratenzahlung sei erstmals am 08.06.2017 gestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2017 hat der Kläger mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 SGG nicht vorlägen und er am Gutachtensauftrag nach § 109 SGG festhalte.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.07.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Ausgehend von den vorliegenden Unterlagen sei nicht festgestellt worden, dass bei den genannten Entscheidungen das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden wäre, der sich als unrichtig erweise. Das Gericht sei vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger über den 14.11.1997 hinaus nicht an den Folgen des Arbeitsunfalls vom 01.08.1997 gelitten habe, welche einen Anspruch auf weitergehende Leistungen begründen könnten. Nach den aus Sicht des Gerichts zutreffenden sowohl von der Beklagten als auch in den früheren Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten ergebe sich nichts, dem zu entnehmen wäre, dass den vorherigen Entscheidungen ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei, insbesondere halte das Gericht die Ausführungen von K1 in seinem Gutachten vom 01.05.2011 für unzutreffend. Zur weiteren Begründung werde auf den ausführlichen und aus Sicht des Gerichts in vollem Umfang zutreffenden Beschluss des LSG vom 31.01.2017 (L 3 U 309/16 B PKH) verwiesen, in dem zu Recht dargelegt worden sei, dass dem Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr zustünden. Dies gelte zur Überzeugung des Gerichts nicht nur bei einer summarischen Prüfung, sondern auch bei einer vollständigen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes. Der Vortrag des Bevollmächtigten vom 08.06. und 29.06.2017, in dem dieser trotz des bindenden Beschlusses des LSG erneut vortrage, dass ein PKH-Antrag Aussicht auf Erfolg haben müsse, da die Beklagte Gutachten gelöscht habe, weswegen der Sachverhalt neu ermittelt werden müsse, sei aus Sicht des Gerichts nicht zutreffend. Er trage keine neuen Argumente vor, mit denen sich das LSG nicht bereits umfassend und zutreffend auseinandergesetzt habe.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass erneut Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG gestellt worden sei, obwohl im Rahmen des PKH-Antrages Bedürftigkeit geltend gemacht worden und insoweit nicht schlüssig sei, durch welche Mittel der Kläger dennoch in der Lage sein wolle, 4.000,- Euro Vorschuss (wenn auch in Raten) zu entrichten. Unabhängig davon sei der Beschluss vom 21.06.2016, ein Gutachten von K1 einzuholen, davon abhängig gemacht worden, dass der Kläger innerhalb von 4 Wochen einen Kostenvorschuss in Höhe von 4.000,- Euro einzahle. Diese Bedingung sei bis heute nicht eingetreten. Auch der mit Schriftsatz vom 08.06.2017 nochmals gestellte Antrag nach § 109 SGG, diesmal H1 zu hören, werde nach § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt, da durch die Einholung des Gutachtens der Rechtsstreit verzögert worden sei und der Antrag zur Überzeugung des Gerichts aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt worden sei, da das Gericht mit Schreiben vom 02.03.2017 erneut angeregt habe, die Klage zurückzunehmen, und damit zu erkennen gegeben habe, dass keine weitere Beweiserhebung beabsichtigt sei. Trotzdem sei der erneute Antrag nach § 109 SGG erst 3 Monate später am 12.06.2017 bei Gericht eingegangen. Der Bevollmächtigte hätte nach dem Schreiben vom 02.03.2017 erkennen müssen, dass das Gericht keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen durchführe und hätte deshalb innerhalb angemessener Frist den Antrag nach § 109 SGG stellen müssen. Dies sei in der Regel, wenn das Gericht keine Frist setze, eine solche von einem Monat.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2017 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG Berufung zum LSG eingelegt und beantragt,
„den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.07.2017 (…) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 25.06.2015 (…) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2015 (…) aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.“
Zugleich hat der Kläger beantragt, ihm unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts B PKH zu bewilligen.
Zur Begründung hat der Kläger – unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags – ausgeführt, dass die Vorinstanzen (SG, LSG sowie BSG) sich in ihren Begründungen mit Gutachten auseinandergesetzt hätten, die ausdrücklich durch die Beklagte gelöscht worden seien. Die Beweiswürdigung des ersten Verwaltungsverfahrens sei durch Löschung dieser Gutachten in sich aufgehoben. Alle darauf aufbauenden Gutachten seien von der Beklagten aus der Akte gelöscht worden und dürften deshalb auch nicht Gegenstand einer Beweiswürdigung sein. Aus diesem Verfahrensfehler der Beklagten sowie der vorliegenden Urteile resultiere jedoch, dass eine Aufhebung des Gerichtsbescheides sowie des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides der Beklagten unabdingbar sei.
Zudem sei eine Neubegutachtung nach § 109 SGG unzulässigerweise abgelehnt worden. Dies stelle eine unzulässige Beweisvereitelung des SG dar und treffe den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Das BSG habe in seinem Urteil vom 05.02.2008, Az. B 2 U 8/07 R, ausgeführt, dass Verstöße gegen das Widerspruchsrecht gemäß § 200 Abs. 2, Hs. 2 SGB VII nur dadurch geheilt werden könnten, dass das entsprechende Gutachten aus den Akten entfernt werde, weil andernfalls die Rechtsverletzung unter Verstoß gegen das aus Art. 1, 2 GG beruhende Recht auf informationelle Selbstbestimmung perpetuiert werde. Nur so sei die aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht bekannte Folgenbeseitigung oder Herstellung des Zustandes, der ohne die Rechtsverletzung bestehen würde, möglich.
Wie dem Beschluss des LSG (L 3 U 309/16 B PKH) zu entnehmen sei, sei in sämtlichen Begutachtungen auf die bereits durch die Beklagte gelöschten Gutachten Bezug genommen worden, so dass sie denklogischerweise auch hierauf basieren und damit ebenso wie die gelöschten Gutachten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen würden. Gleiches gelte für den mit dieser Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid des SG vom 10.07.2017, da dieser explizit auf den Beschluss des LSG vom 31.01.2017 (L 3 U 309/16 B) Bezug nehme. Unter Berücksichtigung einer vollständigen Neubegutachtung sei jedoch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Klage Erfolgsaussichten haben werde. Hierzu sei bereits ausführlich schriftsätzlich vorgetragen worden. Insbesondere die fälschlicherweise erfolgte Hinzuziehung eingesehener Röntgenbilder dürfte dazu führen, dass eine neue Bewertung zu Gunsten der Ansicht des Klägers resultieren würde.
Außerdem beruhe der Gerichtsbescheid des SG vom 10.07.2017 auf dem Verfahrensfehler, dass eine Neubegutachtung sowie der Antrag auf Bewilligung von PKH gemäß § 109 SGG abgelehnt und von einem Kostenvorschuss i.H.v. 4.000,00 € abhängig gemacht worden sei. Nachdem gegen diesen Beschluss vom 21.06.2015 Beschwerde eingelegt worden sei, sei hierüber mit Beschluss vom 01.02.2017 entschieden worden.
Nachdem mit Schriftsatz vom 08.06.2017 eine Neubegutachtung durch den Sachverständigen H1, DRK-Krankenhaus H1, beantragt worden sei, sei diese unzulässigerweise als verspätet gemäß § 109 Abs. 2 SGG bewertet worden, obwohl seitens des Gerichts keine Fristsetzung für eine Neubeantragung gesetzt und auch nicht substantiiert vorgetragen worden sei, warum aus dem erneuten Antrag eine Verzögerung des Rechtsstreits resultieren solle. Es sei dem Kläger in unzulässiger Art und Weise verwehrt worden, durch eine Neubegutachtung die Zusammenhänge zwischen dem ursprünglichen Unfallereignis und der hieraus resultierenden Folgen zu beweisen. Der Kläger sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen. Damit habe die Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei auch nicht mutwillig.
Mit Schreiben vom 23.11.2021 hat der Berichterstatter den richterlichen Hinweis gegeben, dass der mit Schriftsatz vom 16.08.2017 gestellte (Verbescheidungs) Antrag in dieser Form mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein dürfte. Die Folge wäre, dass der PKH-Antrag schon deshalb abgelehnt werden müsse, weil die Berufung unzulässig wäre. Auf die Rechtsprechung des BSG zur/zu den Klageart/en im Zusammenhang mit § 44 SGB X-Verfahren hat der Berichterstatter hingewiesen.
Was die Entscheidung in der Sache angehe, ist der Bevollmächtigte gebeten worden, entweder das Gutachten des Z vom „20.01.2001“, auf das das Klagebegehren gestützt werde, vorzulegen oder den Vortrag richtig zu stellen. Z habe sich gutachterlich geäußert am 30.04.2001 mit Ergänzung vom 19.09.2001 (im Rahmen des Verfahrens vor dem SG Lüneburg) und mit Stellungnahme vom 28.07.2006 mit Ergänzung vom 12.02.2007 (im Rahmen des Verfahrens vor dem LSG Niedersachsen-Bremen). Sämtliche Stellungnahmen seien bekanntlich auf Betreiben des Klägers entfernt worden.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mitteilen lassen, dass der Antrag aus dem Schriftsatz vom 16.08.2017 aufrechterhalten werde und hinsichtlich des Umstandes, dass das Gutachten des Z vom „20.01.2001“ nicht vorliege, darauf hingewiesen, dass den Prozessbevollmächtigten dieses Gutachten auch nicht mehr vorliege. Gleichwohl dürfte dieses Gutachten vom „20.01.2001“ im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG bei Z selbst oder bei den gerichtlichen Vorinstanzen einzuholen sein. Desweiteren werde darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Antrag maßgeblich auch auf die zutreffenden Ausführungen des Gutachters W in seiner Stellungnahme vom 04.05.2009 sowie von K1 mit Datum vom 01.05.2011 gestützt werde.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Akten des LSG zu diesem Verfahren (L 2 U 258/17) und zu den beigezogenen Verfahren (L 3 U 309/16 B PKH, L 3 U 450/16 B), die Akte des SG (S 24 U 29/16) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Dem Antrag des Klägers vom 16.08.2017, ihm für das Berufungsverfahren vor dem LSG PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B zu bewilligen, bleibt der Erfolg versagt.
1. Anzuwendender Maßstab für die hinreichende Erfolgsaussicht Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH. Voraussetzungen sind die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, der Ausschluss der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 73a Rn. 7a, m.w.N.). Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht dabei mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von PKH abzulehnen (Thüringisches LSG, Beschluss vom 24.09.2019 – L 1 U 29/19 B – juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 30.12.2019 – L 9 U 109/18 B PKH – juris; Beschluss vom 24.07.2017 – L 17 U 168/17 B PKH – juris; Beschluss vom 15.10.2010 – L 2 U 290/10 B PKH – juris; jeweils m.w.N.).
2. Anwendung dieses Maßstabs auf den vorliegenden Fall Hieran gemessen hat das Begehren des Klägers, wie es aus dem Berufungsantrag vom 16.08.2017 hervorgeht, keine Aussicht auf Erfolg.
2.1 Zur Zulässigkeit der Berufung
Die Berufung erweist sich bereits als unzulässig, weil es an einem ordnungsgemäßen Antrag fehlt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., Vor § 143 Rn. 2 ff.; Vor § 51 Rn. 15 ff.; jeweils m.w.N.). Der im Berufungsverfahren – wie bereits zuvor im Verfahren vor dem SG – gestellte, oben zitierte Antrag beinhaltet seinem Wortlaut nach ausschließlich eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, letztere in Form der Bescheidungsklage, da der Antrag darauf abzielt, die Verwaltung zu einer neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
Dieser Antrag kann auch nicht anders ausgelegt werden, weil bei einem Rechtsanwalt als rechtskundigem Bevollmächtigten in der Regel davon auszugehen ist, dass er das Gewollte auch richtig wiedergibt (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 18.05.2020 – L 20 VG 6/19 – unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 9 SB 2/16 R, Rn. 11 des Urteils; Keller, a.a.O., § 123 Rn. 3). Anlass und Raum, den klägerischen Antrag anders als einen Anfechtungs- und Verbescheidungsantrag auszulegen, bestehen nicht.
Für diesen Antrag besteht vorliegend jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach ganz überwiegender Auffassung ist beim gerichtlichen Rechtschutz im Rahmen von Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X als richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage anzusehen. Dabei zielt die Anfechtungsklage auf die Aufhebung des Überprüfungsbescheides, die Verpflichtungsklage auf die Aufhebung des Ausgangsbescheides und die Leistungsklage auf die Verurteilung zur dann zu beanspruchenden Leistung (für das Unfallversicherungsrecht zuletzt BSG, Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 2/18 R, Rn. 9 des Urteils; Baumeister, in: juris-PK zu § 44 SGB X, Rn. 154; jeweils m.w.N.). Hierauf wurde der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben des Berichterstatters vom 23.11.2021 hingewiesen; eine Korrektur/Ergänzung erfolgte nicht.
Der gestellte Anfechtungs- und Verbescheidungsantrag bleibt damit (weit) hinter dem tatsächlichen Ziel des Klägers, nämlich der Anerkennung weiterer Unfallfolgen und der Gewährung von Verletztenrente, zurück. Sowohl die Anerkennung von Unfallfolgen als auch die Gewährung von Verletztenrente stellen keine Ermessensentscheidungen dar, sondern gebundene Entscheidungen. Mit einem Bescheidungsurteil, wie es hier der Kläger beantragt, wäre das Ziel des Klägers nach wie vor offen, obwohl eine rechtsverbindliche und sachlich abschließende Entscheidung im gerichtlichen Verfahren bei entsprechender Antragstellung möglich wäre. Dies führt dazu, dass eine Bescheidungsklage nicht in Betracht kommt und daher unzulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1976 – 9 RV 176/75). Aus dem gleichen Grund ist dann auch die zusammen mit der Bescheidungsklage erhobene Anfechtungsklage unzulässig (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 17.01.2017 – L 15 VK 13/16, und Urteil vom 18.05.2020 – L 20 VG 6/19, BeckRS 2020, 43427).
Damit erweist sich die Berufung bereits als unzulässig.
2.2 Zur Begründetheit der Berufung
Die Berufung hätte überdies – ohne dass es nach den vorstehenden Ausführungen darauf noch entscheidend ankommt – auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat verweist auf den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG vom 10.07.2017 (S 24 U 29/16), vor allem aber auf den ausführlichen und sorgfältig begründeten Beschluss des 3. Senats des LSG vom 31.01.2017 (L 3 U 309/16 B PKH) und macht sich die Entscheidungen zu eigen. Da der Kläger seinen bisherigen Vortrag im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der ihm nicht gewährten PKH (Beschluss des SG vom 22.07.2016) im Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 10.07.2017 lediglich wiederholt, sind aus Sicht des Senats nur folgende Bemerkungen veranlasst:
* Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte (§ 77 SGG), um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. Sinn und Zweck des § 44 SGB X ist nicht, die Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. Wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift ist eine Durchbrechung der Bestandskraft nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung entweder das Recht unrichtig angewandt worden sein (1. Alternative) oder die Behörde muss bei Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (2. Alternative).
Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006 – B 2 U 24/05 R, BSGE 97, 54 = BeckRS 2007, 40679). Eine Überprüfung in diesem Sinn bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.
Für die zweite Alternative kommt es – im Gegensatz zur ersten Alternative – auf die Benennung neuer Tatsachen bzw. Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren an (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, a.a.O.). Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte tatsächlich nicht vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen (Bayer. LSG, Urteil vom 19.11.2014 – L 15 VS 4/13, BeckRS 2015, 71345). Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Prüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen und den gesamten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen (zuletzt Bayer. LSG, Urteil vom 07.11.2019 – L 20 KR 323/19, unter Hinweis auf die st. Rspr. des 15. Senats seit dem Urteil vom 18.02.2014 – L 15 VK 3/12, BeckRS 2014, 127052; ebenso Bayer. LSG, Urteil vom 18.12.2017 – L 2 U 386/15, juris).
* An diesen Grundsätzen gemessen hat die Beklagte mit Bescheid vom 25.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2015 die Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 13.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1998 zu Recht abgelehnt und sich ohne weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung berufen (können). „Neu“ im Sinne der vorstehend erläuterten zweiten Alternative von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind nämlich nur solche Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der bestandskräftigen Bescheide bzw. bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines darüber geführten Rechtsstreits oder, wenn – wie hier – die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht vorlagen oder bekannt waren (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 19.11.2014 – L 15 VS 4/13, BeckRS 2015, 71345 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 22/13 R, BeckRS 2014, 69905, Rn. 16 des Urteils). Gemessen am hier maßgeblichen Zeitpunkt des Berufungsurteils durch das LSG Niedersachen-Bremen vom 14.12.2007 waren damit die Berichte des M vom 29.11.1999 und 14.02.2000, sämtliche gutachterliche Ausführungen des Z vom 30.04.2001 (mit Ergänzung vom 19.09.2001) und vom 28.07.2006 (mit Ergänzung vom 12.02.2007) sowie der Vortrag des Klägers, dass es sich bei den Röntgenaufnahmen vom 17.10.1997 nicht um seine eigenen, sondern die eines anderen Mannes gehandelt habe, nicht mehr „neu“, da sie allesamt im damaligen Gerichtsverfahren bekannt waren.
Die Gutachten des W vom 05.05.2009 und des K1 vom 01.05.2011 (mit Ergänzung vom 31.05.2011) datieren zwar zeitlich nach dem 14.12.2007. Sie sind aber deshalb nicht „neu“ im vorerläuterten Sinne, weil sie bereits Gegenstand des ersten Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X (Bescheid vom 09.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2012) gewesen sind. In diesem – bestandskräftig abgeschlossenen – Überprüfungsverfahren ist darüber entschieden worden, ob es sich bei den vorgenannten Gutachten um neue Tatsachen handelt. Eine Klärung, ob die behördliche Einschätzung rechtlich zutreffend war, hätte nur in einem sich danach anschließenden gerichtlichen Verfahren stattfinden können, was der Kläger aber nicht getan hat. Für weitere/spätere Überprüfungsanträge ist aber infolge der eingetretenen Bestandskraft des damaligen Überprüfungsbescheids ein Ausschluss bereits damals behaupteter neuer Tatsachen eingetreten; sie sind für neue Überprüfungsanträge verbraucht.
Zudem stellen die vorerwähnten Gutachten des W und des K1 keine „Tatsachen“ dar, die im Wege eines Überprüfungsantrages als neu geltend gemacht werden könnten. Sachverständigengutachten sind grundsätzlich (fach-)medizinische Bewertungen von (Anknüpfungs- oder Befund-)Tatsachen, nicht aber Tatsachen selbst (vgl. zu dieser Unterscheidung BSG, Urteil vom 16.03.2021 – B 2 U 11/19 R, juris/BeckRS 2021, 13925, Rn. 21 ff. des Urteils), sofern der Sachverständige nicht selbst im Rahmen der Untersuchung neue und möglicherweise entscheidungserhebliche Befunde erhoben hat und diese im Gutachten dokumentiert sind oder sich nicht der Stand der herrschenden medizinischen Wissenschaft, wie er jeweils in seiner aktuellen Form der Beurteilung zugrundezulegen ist (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 16.03.2021 – B 2 U 7/19 R, BeckRS 2021, 14095; Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 13/17 R, BeckRS 2018, 36909), geändert hat. Dies ist bei den Gutachten des W und des K1 nicht der Fall.
* Selbst wenn man zugunsten des Klägers in eine erneute Sachprüfung einträte, ergäbe sich daraus nicht, wie das LSG in seinem Beschluss vom 31.01.2017 ausführlich und sorgfältig herausgearbeitet hat, dass dem Kläger aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles vom 01.08.1997 weitere Leistungen über den 14.11.1997 hinaus zu gewähren wären. Es ist schon nicht schlüssig und bleibt widersprüchlich, dass der Kläger moniert, dass sich die Vorinstanzen mit von der Beklagten gelöschten Gutachten auseinandergesetzt hätten, er aber nunmehr aus den gelöschten Gutachten/Stellungnahmen des Z sein Begehren herzuleiten sucht. Festzuhalten ist, dass es ein Gutachten des Z vom „20.01.2001“ (jedenfalls im vorliegenden Streitfall) nicht gibt, was Hintergrund der Bitte des Berichterstatters (Schreiben vom 23.11.2021) war, dies entsprechend klarzustellen. Weitere Ermittlungen des Senats in diese Richtung sind daher – anders als der Bevollmächtigte zu konstruieren versucht – von vornherein nicht angezeigt. Dass die Stellungnahme des M vom 29.12.1999, das Gutachten des K1 vom 01.05.2011 (mit Ergänzung vom 31.05.2011) sowie das Gutachten des W vom 05.05.2009 das Begehren des Klägers nicht tragen, hat das LSG in seinem Beschluss vom 31.01.2017 dargelegt. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.
* Schließlich ist schon im Ansatz nicht erkennbar, dass in dem vom SG abgelehnten Antrag auf Neubegutachtung nach § 109 SGG eine unzulässige Beweisvereitelung liegen könnte. Wie oben unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen LSG ausgeführt, gibt § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen und den gesamten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Das bedeutet aber zugleich, dass dem Gericht (weitere) Ermittlungen einschließlich der Einholung von Sachverständigengutachten nach § 106 SGG oder § 109 SGG verwehrt sind, wenn die Verwaltung – wie hier die Beklagte – zu Recht den Überprüfungsantrag schon deshalb abgelehnt hat, weil keine neuen Tatsachen ersichtlich sind.
Im Übrigen: Abgesehen davon, dass der Entscheidung des SG über den erneuten PKH-Antrag des Klägers vom 08.06.2017 der für das SG bindende Beschluss des LSG vom 31.01.2017 entgegengestanden hat, war es – und ist es mit Blick auf den im Berufungsverfahren nochmals wiederholten Antrag nach § 109 SGG auch noch heute – widersprüchlich, dass der Kläger auf der einen Seite Bedürftigkeit geltend macht, weil er sich nicht in der Lage sieht, seine Anwaltskosten aufzubringen, er aber auf der anderen Seite in der Lage sein will, 4.000,- Euro Vorschuss, wenn auch in Raten, für die Neubegutachtung aufzubringen. Hierin ist dem SG im Gerichtsbescheid vom 10.07.2017 zuzustimmen.
Nach alledem bleibt dem PKH-Antrag der Erfolg versagt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.


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