Sozialrecht

private Förderschule, Kostenerstattung, Hauspersonal, Altersteilzeit, Freistellungsphase, Blockmodell

Aktenzeichen  W 2 K 19.805

Datum:
17.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12486
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BaySchFG Art. 34
AVBaySchFG § 17
AVBaySchFG § 15

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 

Gründe

I.
Über die Klage kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Beteiligte sich damit einverstanden erklärten.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 11. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 ist im verfahrensgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung der Personalkosten des Hausmeisters in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und der für den Hausmeister in diesem Zeitraum geleisteten Berufsgenossenschaftsbeiträge als weiteren notwendigen laufenden Schulaufwand für das Haushaltsjahr 2009 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gem. Art. 29 Abs. 1, Abs. 1, 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS2230-7-1-K) in der für das Haushaltsjahr 2009 maßgeblichen Änderungsfassung von § 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400, 404) werden Ersatzschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich der kirchlichen Rechtsträger betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert. Unter anderem erhält der Schulträger bei privaten Förderschulen und Schulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG für den notwendigen Schulaufwand einen Zuschuss in Höhe von 100 Prozent.
Gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG ist der Aufwand für das Hauspersonal vom Schulaufwand umfasst. Zum Hauspersonal i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG gehört gem. § 3 Satz 1 der auf der Grundlage von Art. 27 und 60 Satz 2 Nrn. 1, 2, 3, 6, 8, 9 und 10 BaySchFG erlassenen Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-UK), in der für das Haushaltsjahr 2009 maßgeblichen Änderungsfassung der Verordnung vom 8. Mai 2009 (GVBl. S. 208), insbesondere der Hausmeister.
Gem. § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 AVBaySchFG richtet sich der Ersatz der Kosten für das Hauspersonal, also einschließlich des Hausmeisters, nach den Entgeltgruppen des TV-L. Betreut das Hauspersonal auch nichtschulische Anlagen (Heim, Tagesstätten), so wird gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 AVBaySchFG nur eine anteilige Vergütung gezahlt. Bei nicht hauptberuflichen Kräften wird gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 AVBaySchFG der ortsübliche Stundensatz bis zur Höhe des anteiligen Entgelts einer teilzeitbeschäftigten Kraft nach TV-L ersetzt.
Eine gesetzliche Regelung zur Förderung von Altersteilzeit des Hauspersonals – insbesondere in der Form des Blockmodells – ist weder nach der für das Haushaltsjahr 2009 geltenden Rechtslage noch nach aktuellem Recht ausdrücklich geregelt (bzgl. des Personalaufwands vgl. unter Bezugnahme auf Art. 33 BaySchFG: BayVGH, U.v. 14.2.2003 – 7 BV 02.1202 – juris, Rn. 15 – 19).
Eine solche Förderungsverpflichtung ergibt sich auch nicht implizit aus der Gesetzessystematik. Insbesondere kann § 15 Abs. 1 AVBaySchFG nicht zur Begründung eines solchen Anspruchs herangezogen werden. Gem. § 15 Abs. 1 AVBaySchFG sind der Personalaufwand und der Schulaufwand im Sinne des BaySchFG notwendig, der nach den einschlägigen Vorschriften bei entsprechenden staatlichen Schulen als Mindestaufwand anfällt. Damit definiert § 15 AVBaySchFG das förderungsbeschränkende Merkmal der „Notwendigkeit“. Er findet seine rechtliche Entfaltung erst nachgelagert zur Frage, welche Kosten als „Personal- bzw. Schulaufwand“ dem Grunde und der Höhe nach förderfähig sind. Für die Personalkosten des Hausmeisters als Teil des Schulaufwands ist dies ausdrücklich in § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 AVBaySchFG mit einem Verweis auf die Entgeltgruppen des TV-L geregelt. Dieser Verweis bezieht sich nur auf die dort normierten Entgeltgruppen und umfasst – schon vom Wortlaut her – nicht den TV-L als Ganzen. Erfasst werden also nicht alle sich potentiell aus dem TV-L ergebenden finanziellen Verpflichtungen des Arbeitgebers.
Mithin ist unerheblich, ob der fragliche Hausmeister an einer staatlichen Schule in einer vergleichbaren Situation gemäß TV-L einen Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell gehabt hätte, und ob dort in der Freistellungsphase entsprechende Kosten angefallen wären. Diese vergleichende Betrachtung spielt ausschließlich bei der „Notwendigkeit“ des Aufwands gem. § 15 Abs. 1 AVBaySchFG eine Rolle. Sie setzt die Förderfähigkeit der Personalkosten gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 AVBaySchFG voraus und kann diese nicht vorgreiflich begründen.
Der Gesetzgeber hat den Förderanspruch für das Hauspersonal in § 17 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG unter Bezugnahme auf die Entgeltgruppen des TV-L pauschaliert und damit auch auf das jeweils aktive Hauspersonal begrenzt. Insoweit unterscheidet sich die Fördersituation strukturell nicht von den Erstattungen, die gem. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BaySchFG für die Personalkosten von Lehrkräften zu leisten sind.
Diese Pauschalisierung ist nicht willkürlich. Sie dient der Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens, sowie der Vorhersehbarkeit und Planbarkeit des Förderanspruchs.
Auch wenn die aus dieser Pauschalisierung resultierende Förderung im konkreten Einzelfall – wie bei der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell – hinter den tatsächlichen Personalkosten zurückbleibt, verletzt dies das verfassungsrechtlich verbriefte Recht zur Errichtung privater Schulen nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 14. Februar 2003 im Verfahren 7 BV 02.1202 (juris, Rn. 22 – 26) Bezug genommen:
„a) Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG sowie Art. 134 Abs. 2 BV wird das Recht zur Errichtung privater Schulen gewährleistet. Seiner grundsätzlichen Verpflichtung, durch finanzielle Förderung dafür Sorge zu tragen, dass das Privatschulwesen nicht zum Erliegen kommt (BVerfGE 75, 40; 90, 107; VerfGH 37, 148/157), ist der Landesgesetzgeber durch die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz nachgekommen. Dem Träger einer privaten Schule wird im Rahmen dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen ein einfachgesetzlicher Rechtsanspruch auf staatliche Förderung eingeräumt. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreiben ihm weder das Grundgesetz noch die Bayerische Verfassung vor. Ihm ist hier eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Eine volle Übernahme der vom privaten Träger tatsächlich aufgewandten Kosten ist nicht geboten. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, dass Schulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG bzw. Art. 134 Abs. 2 BV auf Dauer erfüllen können, und ist deshalb nur verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Die staatliche Förderpflicht steht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann. Hierüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40/68; 90, 107/116). Dieser hat bei Entscheidungen über den Staatshaushalt eine Vielzahl von Gesichtspunkten und Interessen gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung kann im Wandel der Zeiten zu verschiedenen Ergebnissen führen je nachdem, welchen Belangen nach der verfassungsrechtlich hinnehmbaren Wertung des Gesetzgebers in einer bestimmten Situation, auf die sich seine Normsetzung bezieht, der Vorrang gebührt. Auch im Bereich der Privatschulförderung können die jeweiligen Haushaltsgegebenheiten nicht außer Betracht bleiben (VerfGH 37, 148/157). Der Gesetzgeber ist befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen und darf auch bei notwendigen allgemeinen Kürzungen für die öffentlichen und privaten Schulen weniger Mittel als bisher bereitstellen. Privatschulunternehmen können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass die staatliche Förderung stets unverändert bleibt (VerfGH 37, 148/164).
Demgemäß obliegt es grundsätzlich dem Staat, den Begriff des notwendigen Personalaufwandes zu definieren. Er hat hiervon in § 15 AVBaySchFG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Gebrauch gemacht, dass er als notwendigen Personalaufwand den bei entsprechenden staatlichen Schulen anfallenden Mindestaufwand ansieht. Wie sich bereits aus dem Wort „Mindestaufwand“, aber auch daraus ergibt, dass der Staat von Verfassungs wegen nicht verpflichtet ist, die tatsächlich aufgewandten Kosten voll zu übernehmen, umfasst der notwendige Personalaufwand nicht zwangsläufig alles, was machbar, wünschenswert oder sinnvoll ist (st. Rspr. des Senats, grundlegend Urteil vom 26.7.1995 Az. 7 B 94.428).
Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes: Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass sowohl bei staatlichen Schulen wie auch bei Privatschulen für das staatliche Personal für den Zeitraum des Blockmodells im Rahmen der Altersteilzeit ein höherer Personalaufwand als der von dem Kläger Geleistete anfällt (vgl. § 15 AVBaySchFG). Die Nichtvergütung dieses Mehraufwands überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen jedoch noch nicht. Unter Beachtung der genannten Tatsache, dass dem Gesetzgeber im Bereich der Förderung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, wären nämlich auch andere Handhabungs- bzw. Regelungsmöglichkeiten denkbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 Altersteilzeitgesetz (AltTG) hat. Danach erstattet die Bundesanstalt für Arbeit die vom Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTG geleisteten Aufstockungsbeiträge und darüber hinaus die voll entrichteten Rentenbeiträge für den Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b AltTG. Hieraus folgt insbesondere, dass es unter genereller Zugrundelegung der Auslegung der bestehenden Vorschriften durch das Verwaltungsgericht zu nicht gerechtfertigten Begünstigungen von Trägern privater Schulen kommen kann, wenn sie zusätzlich den Erstattungsbetrag von der Bundesanstalt für Angestellte erhalten. Dem Landesgesetzgeber muss es deshalb möglich sein, bei einer eventuellen Novellierung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes derartige Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen der Förderung ganz oder teilweise zu berücksichtigen oder möglicherweise die privaten Schulträger auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zu verweisen. Auch ist denkbar, dass in denjenigen Fällen, in denen der Träger der privaten Schule nachweislich keinen Anspruch auf Erstattung hat – also dann, wenn kein Berufsanfänger oder arbeitsloser Arbeitnehmer eingestellt werden kann -, der Aufstockungsbetrag in voller Höhe geleistet wird.
b) Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortragen lassen, es habe bisher mindestens zwei Eingaben an den Bayerischen Landtag zur Problematik der fehlenden Vergütung bei Altersteilzeit gegeben. Die Staatsregierung habe erklärt, dass eine Vergütung in diesem Bereich derzeit aus finanziellen Erwägungen nicht in Betracht gezogen werden könne und nach derzeitiger Rechtslage eine Vergütung gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Der Ausschuss für den öffentlichen Dienst habe unter Hinweis auf diese Erklärung der Staatsregierung die Eingaben für erledigt erklärt. Aus alledem ist ersichtlich, dass dem Gesetzgeber die Problematik bewusst ist, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Damit scheidet aber auch eine regelungserweiternde Analogie, wie sie das (dortige) Verwaltungsgericht letztlich vorgenommen hat, zu Gunsten des Klägers aus. Im Übrigen könnte selbst im Falle des Vorliegens einer planwidrigen Lücke diese bei einer dann gleichheitswidrig unterlassenen Begünstigung nicht durch eine Analogie bzw. entsprechende verfassungskonforme Auslegung geschlossen werden. Im Hinblick auf das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) darf die Rechtsprechung grundsätzlich nicht durch ihre Entscheidungen gegenüber dem Gesetzgeber in dessen Entscheidungsfreiheit eingreifen (BVerfGE 22, 349/ 361). Unter Berücksichtigung des genannten weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei begünstigenden Regelungen dürfte das Gericht nur dann ausnahmsweise eine angenommene Gleichheitsverletzung unter Ausdehnung der gesetzlichen Vergünstigung auf die übergangene Gruppe herstellen, wenn mit Rücksicht auf einen zwingenden Verfassungsauftrag oder nach den sonstigen Umständen des Einzelfalles nur diese eine Möglichkeit zur Beseitigung des Verfassungsstoßes in Betracht kommt (BVerfGE 22, 349/362). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nach dem oben Gesagten nicht vor.“
An der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs skizzierten Rechtslage hat sich – weder bezogen auf den Personalaufwand gem. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BaySchFG noch bezogen auf die dem Schulaufwand zuzurechnenden Personalkosten für den Hausmeister – strukturell etwas geändert, so dass bei der fehlenden Finanzierung der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell nach wie vor nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann. Vielmehr verbleibt es bei der durch die Pauschalierung der Fördersätze vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommenen „Finanzierungslücke“ zulasten des privaten Schulträgers.
Eine davon abweichende, tatsächliche Förderpraxis hat der Kläger weder behauptet noch ist eine solche ersichtlich. Vielmehr bestätigen die kultusministeriellen Schreiben vom 2. Januar 2007 und vom 27. Mai 2011, dass im Fall einer Altersteilzeit im Blockmodell beim Hauspersonal in der Arbeitsphase der Altersteilzeit 100 Prozent der nach der Entgeltgruppe des TV-L zu entrichtenden Kosten erstattet werden, in der Freistellungsphase jedoch keine Kompensation mehr erfolgt.
Diese auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommene Förderpraxis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die volle Übernahme der ihm im Haushaltsjahr 2009 angefallenen Personalkosten für den in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Hausmeister.
III.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
IV.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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