Sozialrecht

Rentenversicherung:

Aktenzeichen  S 10 R 565/19

Datum:
17.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46374
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen aus der Rentenversicherung Ihres früheren Ehemannes.
Voraussetzung für eine Beitragserstattung ist, dass für Witwen oder Waisen wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, für Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist (§ 210 Absatz 1 Nummer 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI).
Ein Anspruch auf Beitragserstattung besteht nicht, weil zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten 2016 aufgrund der Scheidung im Jahr 2002 keine rechtsgültige Ehe bestanden hat. Damit liegt keine Witweneigenschaft vor. Als früherer Ehegatte des Verstorbenen sind Sie nicht erstattungsberechtigt.
Ein Erstattungsanspruch der Waisen besteht ebenfalls nicht, weil hierfür u.a. Voraussetzung ist, dass die Waise das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Bescheid vom 14.03.2019 entspricht der Sach- und Rechtslage und ist durch die Widerspruchsstelle nicht zu beanstanden.
Dagegen hat die Klägerin am 04. September 2019 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Sie hat vorgetragen, sie sei die Witwe nach dem Tod des verstorbenen A1, der 1935 geboren worden sei.
Während der Dauer der Ehegemeinschaft habe sie mit ihrem Ehemann zwei Söhne bekommen und zwar N. und N1, geboren 1977 und 1979.
Die Ehe habe gedauert von 1977 bis 2002. 2002 sei die Ehe mit Urteil des Amtsgerichts in A-Stadt, Geschäftsnummer 518/02, geschieden worden. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts B., Geschäftsnummer 376/06, sei ihr der Anspruch auf den Lebensunterhalt in der Höhe von 150 € monatlich anerkannt worden. Der geschiedene Ehemann habe eine Rente aus Deutschland und Montenegro erhalten. Sie verlange die Rückerstattung der Geldmittel aufgrund der Versicherung des verstorbenen A1 von der Deutschen Rentenversicherung. Sie habe auch nach der Ehescheidung weiter mit ihrem verstorbenen Ehemann im gleichen Haus gewohnt und sie hätten die Kinder zusammen aufgezogen und sich um sie gekümmert. Die außereheliche Gemeinschaft habe bis zum Tod ihres verstorbenen Ehemannes gedauert. Sie trage noch den Familiennamen ihres verstorbenen Ehemannes. Sie habe Anspruch auf die Rückerstattung der Geldmittel aufgrund der Versicherung des Verstorbenen, weil die Ehegemeinschaft und die außereheliche Gemeinschaft gleichgestellt worden seien. Ihr gehöre der Anspruch auf Rückerstattung der Geldmittel aus der Versicherung. Sie verlange deswegen, dass die Beschlüsse der Deutschen Rentenversicherung gelöscht würden und ihr die eingebrachten Geldmittel rückerstattet werden.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Es werde auf den Bescheid vom 14. März 2019 und Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2019 verwiesen. Die Begründung der Klage enthalte keine neuen Gesichtspunkte.
Die Klägerin hat weiter vorgetragen, ihr Gesundheitszustand sei sehr schlecht, deswegen könne sie nicht zur Gerichtsverhandlung in Deutschland erscheinen.
Zudem habe sie keine Geldmittel für die Reise nach Deutschland. Sie erwarte, dass eine Entscheidung in ihrer Abwesenheit in Ihrem Interesse erfolgen werde. Sie habe ein Vertrauen in das deutsche Gericht.
Der Vorsitzende stellt fest, dass die Klägerin sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 14. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2019 aufzuheben und ihr die von dem Versicherten A1. zur Deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Klageakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 14. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2019, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin die von dem Versicherten A1. zur Deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.
Nach § 136 Absatz 3 SGG kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Das Gericht folgt im vorliegenden Fall der Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07.06.2019 in vollem Umfang.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in der deutschen Rechtsordnung eine ehe-ähnliche Lebensgemeinschaft einer bestehenden Ehe nicht gleichgestellt ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.


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