Sozialrecht

Rentenversicherung, Leistungen, Bescheid, Einkommen, Versicherungspflicht, Arbeitslosengeld, Krankenkasse, Berufung, Abtretung, Lebensunterhalt, Unterkunft, Minderung, Pflegeversicherung, Versicherung, Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, gesetzlichen Rentenversicherung

Aktenzeichen  L 16 AS 198/20

Datum:
10.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13960
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

S 16 AS 667/18 2020-02-28 SGLANDSHUT SG Landshut

Tenor

1. Es ist Sache der hilfesuchenden Person, den Sachverhalt unter Vorlage geeigneter Unterlagen so darzulegen und nachzuweisen, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Leistungsanspruch besteht.
2. Eine konkrete Differenzierung zwischen Ausgaben für den privaten Bereich und reinen Betriebsausgaben ist notwendig, um den Gewinn und das anzurechnende Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit nach §§ 11, 11b SGB II iVm § 3 Alg II-V verlässlich ermitteln zu können.
3. Vorhandenes Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II steht dem Leistungsanspruch nach dem SGB II so lange entgegen, wie es nicht (nachweislich) verbraucht wurde. Ein fiktiver Vermögensverbrauch ist ohne Belang.

Gründe

Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.02.2020 ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Antrag zur Berufung gestellt. Unter Berücksichtigung ihres Vortrags geht der Senat davon aus, dass sie die Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vom 28.02.2020 sowie des angefochtenen Bescheides vom 24.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2018, die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 15.05.2018 sowie die Verurteilung des Beklagten zur endgültigen Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 in gesetzlicher Höhe begehrt. Da die Klägerin am 28.09.2018 einen neuen Leistungsantrag gestellt hat und der Beklagte hierüber mit Bescheid vom 23.10.2018 für die Zeit vom 01.09.2018 bis 31.08.2019 (ablehnend) entschieden hat (Klageverfahren S 16 AS 21/19, Berufungsverfahren L 16 AS 199/20), ist in diesem Berufungsverfahren nur der Bescheid vom 24.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2018 streitig, soweit er die Rücknahme des Bescheides vom 15.05.2018 für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 ablehnt; im Übrigen, d. h. für die Zeit ab 01.09.2018 hat sich der Bescheid vom 15.05.2018 durch den Bescheid vom 23.10.2018 erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden hat, dass der Bescheid vom 24.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2018 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, da der Bescheid vom 15.05.2018 nicht zurückzunehmen war. Die Klägerin hat auch zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass bei Erlass des Bescheides vom 15.05.2018 der Beklagte das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Der Beklagte hat zu Recht auf seine – nach Einreichung der Antragsunterlagen durch die Klägerin – von Amts wegen vorgenommene Überprüfung nach § 44 SGB X mit Bescheid vom 24.08.2018 eine Rücknahme des Bescheides vom 15.05.2018 abgelehnt. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 15.05.2018 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig und (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Die Klägerin gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis.
Die Klägerin hat ihre Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 nicht nachgewiesen. Hilfebedürftig ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II iVm § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit trägt die Klägerin als hilfesuchende Person (vgl. Korte in LPK-SGB II, 7. Aufl. 2021, § 9 Rdnr. 5; BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 6/08 R). Die materielle Beweislast bzw. Feststellungslast regelt, wen die Folgen treffen, wenn das Gericht eine bestimmte Tatsache letztlich nicht feststellen kann (non liquet). Es gilt der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Es ist also Sache der Klägerin, den Sachverhalt unter Vorlage geeigneter Unterlagen so darzulegen und nachzuweisen, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Leistungsanspruch besteht. Kommt ein Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG nicht nach, sind die Gerichte trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 Satz 1 SGG nur eingeschränkt verpflichtet, weiter zu ermitteln. Dies gilt insbesondere für Umstände, die in der Sphäre der Klägerin liegen. In diesem Fall trifft die Klägerin die Feststellungslast (vgl. Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 9 Rdnr. 233, 219).
Der Bedarf der Klägerin beläuft sich zum einen auf den Regelbedarf nach § 20 Abs. 1, Abs. 1a SGB II iVm §§ 28, 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung – RBSFV 2018) in Höhe von 416,- Euro. Zum anderen sind gemäß § 22 SGB II Kosten der Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 74,- Euro (Wasser/Abwasser) im März 2018, 21,15 Euro (Abfallgebühren) im Mai 2018, 74,- Euro (Wasser/Abwasser) im Juni 2018 und 21,15 Euro (Abfallgebühren), 255,78 Euro (Entwässerungsbeitrag) und 11,42 Euro (Grundsteuer) im August 2018 anhand der Kontoauszüge belegt. Die Klägerin hat im Beiblatt KdU angegeben, diese Hausnebenkosten allein zu tragen, da sie gegenüber ihren Mitbewohnern ihren Anteil der Brennmaterialbeschaffung nicht erfüllen könne. Für die weiter behaupteten Kosten für Heizung, Warmwasser und Bad in Höhe von 160,- Euro pro Monat (gemäß mündlichem Darlehensvertrag mit den Mitbewohnern) hat die Klägerin keine Nachweise erbracht. Solche Kosten sind auch nicht aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich.
Die Klägerin verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über Einkommen aus der Verletztenrente in Höhe von 427,55 Euro bzw. – ab 01.07.2018 – in Höhe von 441,32 Euro, von dem gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro in Abzug zu bringen ist, so dass sich hieraus ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 397,55 Euro bzw. in Höhe von 411,32 Euro ergibt.
Da die Klägerin ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht, insbesondere nach reinen Betriebseinnahmen und -ausgaben differenziert und anhand von Belegen überprüfbar, nachgewiesen hat, kann der Senat schon nicht beurteilen, ob nicht bereits das Gesamteinkommen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf deckte. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schreiben vom 07.03.2022 angegeben, sie könne (nur) die Markteinnahmen nicht belegen. Ausweislich der Kontoauszüge wurden auf das Konto der Klägerin – neben den monatlichen Überweisungen der Unfallrente – jedenfalls folgende Beträge eingezahlt bzw. überwiesen: im Mai 2018 650,00 Euro Einzahlung und 37,90 Überweisung, im Juni 2018 32,- Euro Überweisung (Holzschuhe), im Juli 2018 215,48 Euro Überweisung und 400,- Euro Einzahlung und im August 2018 500,- Euro Einzahlung und 117,- Euro Überweisung. Der Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass die Klägerin in der Aufstellung ihrer Einnahmen und Ausgaben nicht zwischen den Einnahmen aus der Unfallrente und den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit unterscheidet. Gleiches gilt für die Ausgaben, da in der übersandten Kopie aus dem Geschäftsbuch beispielsweise auch Hausnebenkosten und Stromkosten in voller Höhe als Ausgaben angesetzt wurden, obwohl das Haus nur anteilig (ohne konkrete Angaben der Klägerin, zu welchem Anteil) für die selbstständige Tätigkeit der Klägerin genutzt wurde. Eine konkrete Differenzierung zwischen Ausgaben für den privaten Bereich und reinen Betriebsausgaben ist jedoch notwendig, um den Gewinn der Klägerin und letztlich das anzurechnende Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit gemäß §§ 11, 11b SGB II iVm § 3 Alg II-V (in der Fassung vom 26.07.2016) verlässlich ermitteln zu können. Dies war dem Senat anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Darüber hinaus konnte der Senat mangels Vorlage von Belegen nicht überprüfen, ob es sich bei den Ausgaben, sofern man ihre Eigenschaft als Betriebsausgaben unterstellt (etwa Ausgaben, die im handschriftlichen Geschäftsbuch als „Ware“ oder „Verbrauch, Werkstatt, Material“ bezeichnet sind), um notwendige Ausgaben iSd § 3 Abs. 2, 3 Alg II-V handelte.
Die genaue Höhe des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Klägerin auch über verwertbares Vermögen in Form des Rückkaufswertes der H Versicherung verfügte, das die gesetzlichen Vermögensfreibeträge überstieg. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die den Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (150,- Euro je vollendetem Lebensjahr, im Falle der Klägerin also 8.550,- Euro ab Februar 2018) und den Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II (750,- Euro), insgesamt 9.300,- Euro, übersteigen.
Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen, dass der Rückkaufswert der H Versicherung inklusive des Überschussanteilsguthabens unterhalb des Vermögensfreibetrages von 9.300,- Euro lag. Der Senat hat die Klägerin gebeten, den Wert zum 01.03.2018 zu belegen bzw. alternativ dem Senat eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu erteilen, damit dieser die erforderliche Auskunft selbst bei der H Versicherung einholen kann. Dieser Bitte mit gerichtlichem Schreiben vom 25.10.2021 unter Fristsetzung bis 30.11.2021 ist die Klägerin trotz Hinweises auf die mögliche Präklusionswirkung des § 106a Abs. 3 SGG nicht nachgekommen. Legt man den Rückkaufswert inkl. Überschussanteilguthaben der H Versicherung zum 01.12.2017 in Höhe von 9.641,43 Euro zugrunde, liegt dieser bereits oberhalb des für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Vermögensfreibetrages von 9.300,- Euro.
Ein unwiderruflicher Verwertungsausschluss bezüglich der H Rentenversicherung iSd § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II bestand nicht. Sie ist auch nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Vermögen der Klägerin abzusetzen, da es sich nicht um eine nach Bundesrecht (§ 10a Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem XI. Abschnitt des EStG – sog. „Riester-Anlageform“) geförderte Anlageform oder einen sonstigen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag handelt. Auch der Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist nicht einschlägig, wonach als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, die vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet sind, wenn die erwerbsfähige Leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Diese Regelung gilt nur für Personen, die grundsätzlich versicherungspflichtig wären, aber aufgrund einer Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht der Versicherungspflicht unterliegen (§§ 6, 231, 231a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Eine solche Befreiung von der Versicherungspflicht liegt im Falle der Klägerin nicht vor, da diese aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit von vorneherein nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den von der Versicherungspflicht Befreiten iSd Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt hierin nicht (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 35/08 R, Rdnr. 18 juris). Die Verwertung der Rentenversicherung ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, da der Verkehrswert der H Rentenversicherung (Rückkaufswert) oberhalb des Substanzwertes (Summe der auf den Versicherungsvertrag eingezahlten Beiträge) lag. Eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ist nicht ersichtlich, da hierfür außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, die nicht bereits von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte oder die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSG, Urteile vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R und vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R). Hierfür sind keine Anhaltspunkte erkennbar.
Zu dem in Höhe von 341,43 Euro oberhalb des Vermögensfreibetrages liegenden Rückkaufswert der H Versicherung zu addieren sind die Guthaben auf dem Girokonto der Klägerin in Höhe von 513,60 Euro (zum 28.02.2018) und auf dem Bausparvertrag in Höhe von 52,79 Euro (Januar 2018), so dass die Klägerin bereits aus diesen Vermögensgegenständen über ein die Vermögensfreibeträge übersteigendes Vermögen von rund 900,- Euro verfügte. Vorhandenes Vermögen steht dem Leistungsanspruch nach dem SGB II so lange entgegen, wie es nicht (nachweislich) verbraucht wurde (vgl. Silbermann in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2020, § 9 Rdnr. 20 und Lange in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2020, § 12 Rdnr. 129). Ein fiktiver Vermögensverbrauch ist dabei ohne Belang. Vermögen ist deshalb – soweit es die Freibeträge übersteigt und nicht zum Schonvermögen zählt – solange auf den Leistungsanspruch anzurechnen, bis es tatsächlich verbraucht ist; dies gilt auch, soweit es bereits in einem früheren Bewilligungszeitraum entsprechend berücksichtigt, tatsächlich aber nicht verbraucht worden ist (BSG, Urteil vom 30.07.2008 – B 14 AS 14/08 B; Lange in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 12 Rdnr. 30). Die Klägerin hat ihr Vermögen nicht verbraucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).


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