Sozialrecht

Rentenversicherungsrecht: Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente

Aktenzeichen  L 19 R 376/17

Datum:
8.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9965
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 43

 

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

Verfahrensgang

S 8 R 866/16 2017-05-08 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.05.2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2016 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig und auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und dem Kläger eine Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt.
Gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.voll erwerbsgemindert sind,
2.in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und
3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten in gleicher Weise für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI iVm § 43 Abs. 1 SGB VI).
Der Kläger hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jedenfalls zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung und auch zu dem vom Sozialgericht angenommenen medizinischen Leistungsfall erfüllt gehabt:
Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren mit Pflichtbeiträgen hat er schon seit Langem unproblematisch zurückgelegt gehabt. Allerdings war dies nicht schon vor 1984 der Fall gewesen, nachdem der Kläger aufgrund seines Geburtsjahrgangs erst im September 1982 als damals 16-jähriger eine Ausbildung aufgenommen hatte. Der Kläger kann daher die Ausnahmevorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI nicht für sich in Anspruch nehmen. Somit ist es erforderlich, dass der Kläger in den letzten 5 Jahren vor einem eventuellen medizinischen Leistungsfall in ausreichendem Umfang Pflichtbeiträge aufzuweisen hatte.
Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung waren im maßgeblichen Zeitraum vom 31.05.2011 bis 31.05.2016 zwar keine Pflichtbeiträge vorhanden gewesen. Der Zeitraum war jedoch nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI zu verlängern, wobei der Kläger in diesem Zeitraum in 57 Kalendermonaten Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte, die über § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI Anrechnungszeiten sind. Da auch in den Zeiträumen davor Anrechnungszeiten vorliegen, verlängert sich der maßgebliche Zeitraum schließlich auf die Monate Februar 2000 bis Mai 2016; in diesem Zeitraum sind mit 57 Monaten Pflichtbeiträgen deutlich mehr als die erforderlichen drei Jahre (= 36 Kalendermonate) vorhanden gewesen. Die erforderliche Mindestzahl von Pflichtbeiträgen wäre letztmals bei einem im Februar 2018 eingetretenen Leistungsfall erfüllt, weil dann im verlängerten Zeitraum von November 2001 bis Februar 2018 gerade noch 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden gewesen wären. Bei fiktiven medizinischen Leistungsfällen, die erst im März 2018 oder später eingetreten wären, wäre dagegen die erforderliche Mindestzahl von 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen im – teilweise verlängerten – 5-Jahreszeitraum nicht mehr vorhanden. Auf etwaige aktuell neu feststellbare Gesundheitsstörungen oder Verschlechterungen – z. im Zusammenhang mit dem Attest von Dr. D. vom Februar 2019 – kommt es bei dieser Ausgangslage somit nicht mehr an.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Eine volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt und lag bei dem Kläger entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts nach dem Ergebnis der umfangreich fortgeführten Ermittlungen nicht vor.
Der Schwerpunkt der Erkrankungen des Klägers betrifft nach der Gutachtenslage das psychische Fachgebiet. Die im Jahr 2015 – also noch vor der Rentenantragstellung – aufgetretene tiefe Beinvenenthrombose stellte eine behandelte Akuterkrankung dar, deren Besserung schon aus den vor dem Rentenverfahren erstellten Gutachten des Dr. J. und des Herrn K. zu ersehen ist. Auch die übrigen internistischen Erkrankungen wie die Nierenfunktionsstörung und die Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems sowie auch das leichte Karpaltunnelsyndrom bedingen nach den ärztlichen Darlegungen ganz eindeutig nur Einschränkungen bezüglich bestimmter Belastbarkeiten im Erwerbsleben, schränken aber den zeitlichen Umfang des Einsatzes des Klägers an geeigneten Arbeitsstellen in keiner Weise ein.
Der Senat sieht insbesondere mit dem überzeugenden Gutachten des Dr. E. es als gerechtfertigt an, beim Kläger noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen. Danach sind dem Kläger bis zu mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen und Stehen und im Gehen in geschlossenen Räumen oder im Freien zumutbar, wobei jedoch besondere nervliche Belastungen, besondere Belastungen des Bewegungs- und Stützsystems, unfallgefährdete Arbeitsplätze sowie klimatisch ungünstige Bedingungen auszuschließen sind. Im Vordergrund der Auswirkungen der beim Kläger unzweifelhaft vorhandenen psychischen Störungen stehen die von den verschiedenen Sachverständigen ähnlich beschriebene Antriebslosigkeit – überlagert durch Tagesmüdigkeit – und die Einschränkungen durch Kontrollzwänge. Der Senat sieht es als nicht hinreichend belegt an, dass die Tagesmüdigkeit Aktivitäten des Klägers und berufliches Tätigwerden ausschließen würde. Es ist zwar nachvollziehbar, dass dies und die Kontrollzwänge als zusätzliche Belastung zu den beruflichen Anforderungen hinzutreten. Deswegen sind dem Kläger auch Arbeitsplätze mit besonderen nervlichen Anforderungen oder mit Unfallgefährdung nicht zumutbar. Andererseits bestand die Persönlichkeitsstörung des Klägers schon über das bisherige Erwerbsleben hinweg und es wird nicht explizit ausgeschlossen, dass sie bei einer Struktur durch eine adäquate Beschäftigung auch zukünftig – wie eben in der Vergangenheit – kompensierbar wäre.
Der Senat sieht durch die Gutachten des Dr. F. eine zeitliche Einschränkung des Einsatzvermögens des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht als nachgewiesen an – weder durch das erstinstanzlich eingeholte, noch durch das im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers veranlasste. Zur Überzeugung des Senats wird gegen die Gutachten des Dr. F. zu Recht eingewandt, dass die vom Gutachter in den Vordergrund gerückte depressive Störung – und erst recht die später angenommene bipolare Störung – sich nicht habe hinreichend nachweisen lassen; die anamnestischen Angaben und die gutachterliche Diagnostik – die divergiert haben – haben nicht ausgereicht, die Zweifel des Senats zu beseitigen. Dafür dass die vom Kläger wiederholt gemachten Angaben zu seinen Aktivitäten – etwa im Sinne einer Dissimulation – unzutreffend sein sollten, lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen. Eine gewisse Rückläufigkeit des Aktivitätsumfangs mag zwar zu konstatieren sein, doch gibt es keine ausreichenden Belege dafür, dass dies unumkehrbar wäre. Besonders problematisch erscheint dem Senat die Annahme des Dr. F., dass die psychischen Störungen des Klägers auf Grund der persönlichen Verhältnisse nicht weiter bzw. verstärkter behandelbar seien. Konsequenterweise hätte Dr. F. bei einer solchen Konstellation von einer Dauerhaftigkeit dieser Einschränkungen ausgehen müssen, was er aber gerade nicht getan hat. In beiden Gutachten beschreibt er eine zeitliche Befristung der Einschränkungen im Hinblick auf Behandlungsoptionen. Hinzu kommt, dass die Angaben des Dr. F. zu den Zeiträumen einer möglichen Besserung ebenfalls nicht stimmig sind. Während zunächst ein Zeitraum von zwei Jahren angenommen wird, der Ende 2018 vorüber gewesen wäre, wird später ein Zeitraum von drei Jahren benannt, der bis April 2021 dauern würde, ohne dass eine hinreichende Begründung für die unterschiedliche Einschätzung gegeben würde. Aus den diesbezüglichen Ausführungen lässt sich aus Sicht des Senats am ehesten ableiten, dass bisher beim Kläger keine ausreichende leitliniengerechte psychiatrische und therapeutische Behandlung erfolgt ist. Eine solche fordert aber gerade der Sachverständige Dr. E. und mahnt deren Fehlen an, während Dr. F. und der behandelnde Psychiater Dr. D. die unzureichende Behandlungsfrequenz, die Einschränkungen der medikamentösen Behandlung und den Ausschluss stationärer Behandlungsformen zu rechtfertigen versuchen. Damit ergibt sich für den Senat, dass letztlich auch Dr. F. die Durchführung einer leitliniengerechten Behandlung beim Kläger nicht als ausgeschlossen ansieht. Dies ist weiter insofern auch bedeutsam, als nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts psychische Erkrankungen regelmäßig erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann – weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG Urteile vom 12.09.1990 – 5 RJ 88/89, 29.02.2006 – B 13 RJ 31/05 R; BayLSG Urteile vom 21.03.2018 – L 13 R 211/16, 15.11.2017 – L 19 R 66/15, 21.03.2012 – L 19 R 35/08; LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.09.2016 – L 7 R 2329/15, 25.05.2016 – L 5 R 4194/13, 27.04.2016 – L 5 R 459/15 jeweils zitiert nach juris). Ein solcher Fall der dauerhaften oder zumindest längerfristigen Unüberwindbarkeit der psychischen Störungen ist beim Kläger bisher nicht belegt.
Abgesehen davon, dass beim Kläger für den Eintritt eines nachgewiesenen medizinischen Leistungsfalls ab Februar 2019 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wären, lässt sich zur Überzeugung des Senats auch aus dem Attest des Dr. D. vom Februar 2019 dieser Nachweis nicht herleiten. Zu berücksichtigen ist dabei auch die äußerst geringe fachärztliche Behandlungsfrequenz, wonach der Kläger laut Attest etwa zwei Mal pro Jahr behandelt worden ist.
Die beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung käme nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 11.12.1969 – Az. GS 4/69; Beschluss vom 10.12.1976 – Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 – jeweils zitiert nach juris) zwar schon dann in Betracht, wenn nur eine teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) vorliegen würde, gleichzeitig aber eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt für den Kläger als verschlossen anzusehen wäre (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 30 mwN). Unabhängig von der Diskussion darüber, ob diese Rechtsprechung auch aktuell noch zur Anwendung zu bringen ist, scheitert ein derartiger Rentenanspruch daran, dass beim Kläger zur Überzeugung des Senats keine teilweise Erwerbsminderung im Rechtssinne vorliegt. Eine zeitliche Einschränkung in geringem Umfang entsprechend § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, wie sie etwa häufiger im Zusammenhang mit körperlichen Belastungsgrenzen zu beobachten ist, wird von keinem der Ärzte angenommen, so dass es eindeutig an der Grundlage für einen derartigen Anspruch fehlt.
Zwar kann die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Ausnahmefall selbst dann in Betracht kommen, wenn – wie im Fall des Klägers – eine relevante quantitative Einschränkung seines Leistungsvermögens an geeigneten Arbeitsplätzen nicht nachgewiesen ist. Dazu müssten allerdings die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was beim Kläger nicht der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R – zitiert nach juris) ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen aufkommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner a.a.O. Rn 37 mwN).
Für den Senat ergeben sich bereits keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da sämtliche genannte Arbeitsfelder als grundsätzlich geeignet anzuführen wären, und die Einschränkungen der Arbeitsbedingungen zu keinen umfassenderen Ausschlüssen führen. Eine schwere spezifische Behinderung wie etwa eine – ggf. funktionale – Einarmigkeit oder eine Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen würden ohnehin nicht bestehen.
Der Kläger ist auch nicht gehindert, einen eventuellen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Gehfähigkeit des Klägers ist grundsätzlich in dem geforderten Umfang (4 mal täglich mehr als 500 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten) zu bestätigen und auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erscheint zumutbar, worin sich die ärztlichen Sachverständigen einig sind.
Das oben dargestellte Nichtvorliegen von teilweiser Erwerbsminderung führt auch dazu, dass ein Anspruch auf die erstinstanzlich hilfsweise beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) nicht besteht.
Ein Hilfsantrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) war erstinstanzlich nicht gestellt worden; er hätte auch keinen Erfolg gehabt, weil der Kläger aufgrund seines Geburtsdatums nicht zu dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis gehört.
Dementsprechend sind die Entscheidungen der Beklagten, die einen Rentenanspruch des Klägers nicht als belegt ansehen, nicht zu beanstanden.
Nach alledem war der Berufung der Beklagten zu entsprechen und antragsgemäß das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.05.2017 aufzuheben sowie die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2016 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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