Sozialrecht

Rückforderung von an Professor gezahlten Berufungs-Leistungsbezügen

Aktenzeichen  Au 2 K 17.1930

Datum:
27.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31992
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBesG Art. 15, Art. 70
BayHLeistBV § 3 Abs. 4 S. 2
BGB § 812

 

Leitsatz

1 Wurde durch einen Feststellungsbescheid die Rückzahlung zu viel gezahlter Besoldung bestandskräftig festgestellt, unterliegt das “ob” der Rückforderung in einem nachfolgenden Leistungsbescheid nicht mehr der Überprüfung. (Rn. 42, 45, 49 und 50) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der sich auf den Wegfall der Bereicherung berufende Beamte hat grundsätzlich seine Entreicherung nachzuweisen. Bei höheren Beträgen (hier: 1.500 Euro monatlich) spricht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht wurden. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
3 Weden Berufungs-Leistungsbezüge im Einvernehmen mit dem Hochschullehrer gezahlt, um seinen dreijährigen Verbleib an der Universität sicherzustellen, kann er sich später nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er vorher an eine andere Universität wechselt (§ 820 Abs. 1 S. 1 BGB). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Rückforderungsbescheid des Landesamts für Finanzen (Bearbeitungsstelle …) vom 4. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 21. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Landesamt für Finanzen, Bearbeitungsstelle, durfte den Rückforderungsbescheid in der Höhe von 20.240,00 € erlassen, da der Beklagte einen Anspruch auf diese Rückzahlung hat.
1. Der Anspruch auf die Rückzahlung ergibt sich schon dem Grunde nach aus dem Bescheid der TU … vom 24. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 20. Dezember 2016. Insofern wurde die Rückzahlungspflicht der seit dem Dienstantritt der Klägerin im April 2015 an sie ausgezahlten Berufungs-Leistungsbezüge in voller Höhe festgestellt (S. 1 des Bescheids vom 24. August 2016). Nach der Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 erhob die Klägerin nicht innerhalb der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage, sodass der Bescheid vom 24. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2016 bestandskräftig wurde.
Da keine Hinweise auf eine etwaige Nichtigkeit des Bescheids gemäß Art. 44 BayVwVfG vorhanden sind, steht mithin aufgrund der materiellen Bestandskraft die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung der erhaltenen Berufungs-Leistungsbezüge ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Bescheids der TU … fest.
Der Umfang der Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids wird vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts bestimmt und erfasst nicht die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Verwaltungsakts in den Blick zu nehmenden materiell-rechtlichen Vorfragen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2010 – 7 C 2.10 – NVwZ 2011, 120/122). Die Begründung als solche entfaltet keine Bindungswirkung, sie kann jedoch zur Auslegung des Regelungsgehalts des Verwaltungsakts herangezogen werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 43 Rn. 31). Für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist allgemein der objektive Sinngehalt der Erklärung entscheidend. Dieser erschließt sich, ähnlich wie der Inhalt einer Willenserklärung im Zivilrecht gemäß § 133, § 157 BGB, aus dem sog. Empfängerhorizont. Entscheidend ist also, wie der Betroffene das Verhalten der Behörde unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände verstehen darf und muss, wobei z.B. das Handeln oder die Erklärung nach ihrer äußeren Form, ihrer Abfassung, ihrer Begründung, das Beifügen einer Rechtsmittelbelehrungoder vergleichbare Gesichtspunkte mögliche, aber nicht zwingende Anhaltspunkte bieten können. Darüber hinaus sind auch alle sonstigen bekannten oder erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen, welche mit dem Vorgang in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen. Dabei gehen Unklarheiten zulasten der Behörde (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 47.12 – juris Rn. 27; U.v. 23.9.1998 – 6 C 6.98 – BayVBl 1999, 411). Damit nachträgliche Entwicklungen den Willensgehalt und damit die zu beachtende Rechtswirkung für den (objektivierten) Empfänger weder verschlechtern noch verbessern, kommt es für die vorzunehmende Auslegung nur auf den Zeitpunkt des Zugangs an (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2007 – 6 C 47.06 – NVwZ 2008, 571/573).
Unter Berücksichtigung der Begründungen des Bescheids der TU … vom 24. August 2016 und ihres Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2016 ist nach diesen Maßstäben davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung aller ausbezahlten Berufungs-Leistungsbezüge festgestellt werden sollte. Im Bescheid vom 24. August 2016 wurde bestimmt, dass die Klägerin auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG verpflichtet ist, die gewährten Berufungs-Leistungsbezüge zurückzuerstatten. Eine Einschränkung erfolgte insofern nicht. Für eine grundsätzliche Feststellung der Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf alle gezahlten Beträge spricht auch, dass die TU … laut ihrem Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2016 (S. 4) nur über das „Ob“ der Rückzahlung entschieden hat. Eine Abstufung, Abschmelzung oder Herabsetzung der Rückforderung ist nicht vorgesehen und wurde daher im Rahmen der Entscheidung über die Rückzahlungspflicht nicht festgestellt. Das Landesamt für Finanzen werde über das „Wie“ der Rückzahlung entscheiden (S. 5).
2. Die Klägerin kann sich gegenüber der Konkretisierung dieser Rückzahlungspflicht durch Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 4. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 21. November 2017 auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB).
Grundsätzlich obliegt es schon dem Rückzahlungsschuldner seine Entreicherung nachzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2000 – 3 B 96.2022 – juris Rn. 27 f.). Die Klägerin kann sich hier auch nicht zur Beweiserleichterung auf die Regelung in Ziffer 15.2.7.1. der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) berufen, da die Berufungs-Leistungsbezüge in Höhe von 1.500 € monatlich die insofern vorgesehene Obergrenze der Überzahlung von 150 € pro Monat überschreiten. Aufgrund der Höhe der überzahlten Beträge spricht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht wurden (vgl. dazu BayVGH, U.v. 23.1.2014 – 7 B 13.860 – juris Rn. 22 ff.). Dem Erfordernis der weitergehenden Substantiierung des Wegfalls der Bereicherung (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2000 – 3 B 96.2022 – juris Rn. 27 f.) ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
Im Übrigen ist der Klägerin zudem die Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB durch (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBG i.V.m.) § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 versperrt, da hier die Berufungs-Leistungsbezüge aus einem Grund gezahlt wurden, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und der auch entfallen ist. Die zivilrechtliche Rechtsprechung wendet § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB auch auf Fälle an, in welchen die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte und der Empfänger dem nicht widersprach (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 820 Rn. 3 m.w.N.). Die Berufungs-Leistungsbezüge wurden gemäß dem Bezügeangebot vom 15. Januar 2015 ausdrücklich unter Hinweis darauf gezahlt, dass die Leistungsbezüge nach einem Wechsel an eine andere Hochschule in den ersten drei Jahren zurückzuzahlen sind (S. 3 des Schreibens vom 15. Januar 2015). Ziel der Rückforderungsmöglichkeit der Berufungs-Leistungsbezüge war es nach der Gesetzesbegründung zu Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG (a.F.), „dem Schutz der Hochschule vor Abwerbeverhalten anderer Hochschulen“ zu dienen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 418). Nach dem sich auf diese Regelung beziehenden Inhalt des Schreibens vom 15. Januar 2015 und auch nach der ohne Einschränkung erfolgten Annahme durch die Klägerin war mithin der Grund für die Zahlung der Berufungs-Leistungsbezüge das Ziel, die Klägerin zu einem mindestens dreijährigen Verbleib an der TU … zu bewegen. Dieser Grund entfiel mit ihrem Ruf an die Universität … zum 1. August 2016. Ungeachtet ihrer genauen rechtlichen Qualifizierung war damit schon aus der „Abrede“ zwischen der Klägerin und der TU … erkenntlich, dass der Grund für die Zahlung der Berufungs-Leistungsbezüge seinem Bestand nach unsicher und von der Ableistung der dreijährigen Verbleibezeit an der TU … abhängig war. Daher kommt für die Klägerin eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.1960 – VI C 65.57 – BVerwGE 11, 283; vgl. zur Anwendbarkeit des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Fall des unter dem Vorbehalt der Rückzahlung für die Änderung der Sach- oder Rechtslage gezahlten Familienzuschlags: NdsOVG, U.v. 25.9.2018 – 5 LB 98.16 – juris Rn 101 ff.; vgl. zur Anwendbarkeit des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB im Fall eines Rückforderungsvorbehalts für den Eintritt der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils: VGH BW, U.v. 30.10.2012 – 4 S 546.11 – juris Rn. 44; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2006 – 15 ZB 05.1950 – juris).
Dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG a.F. keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Rückforderung von befristeten Berufungs-Leistungsbezügen darstellte, ist im Rahmen des Wegfalls der Bereicherung unbeachtlich. Hier bewirkt bereits die Bestandskraft des Feststellungsbescheids über die Rückzahlungsverpflichtung der TU … vom 24. August 2016, dass auch bei dem Fehlen einer Rechtsgrundlage und der daraus folgenden Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 24. August 2016 die grundsätzliche Pflicht zur Rückzahlung fest steht. Dies hat zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheids im Rahmen der Entreicherung ausscheidet.
3. Auch die rechtlichen Anforderungen der gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG vorgesehenen Billigkeitsentscheidung sind gewahrt. Wie oben dargestellt, erfasst die Regelungswirkung und damit die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids der TU … vom 24. August 2016 die Verpflichtung zur Rückzahlung der in allen Dienstmonaten gezahlten Berufungs-Leistungsbezüge dem Grunde nach. Die von der Klägerin vorgetragenen Argumente für die Vornahme einer Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der von ihr über das Soll hinausgehenden erbrachten Leistungen (z.B. Einwerbung von Drittmitteln) aber auch hinsichtlich der Notwendigkeit der anteiligen Berücksichtigung der von ihr abgeleisteten Dienstzeit (Pro-rata-temporis-Grundsatz) können daher nicht durchdringen. Beide Gesichtspunkte betreffen das grundsätzliche Entstehen einer Rückzahlungsverpflichtung, welche hier aber schon aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Feststellungsbescheids der TU … vom 24. August 2016 feststeht (s.o.). Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, U.v. 18.8.2017 – 3 BV 16.132 – juris Rn. 45) vorgenommene verfassungskonforme Auslegung hat auf der „Tatbestandsseite“ des Entstehens der Rückzahlungsverpflichtung stattzufinden, welche hier schon durch den bestandskräftigen Bescheid entschieden wurde, und nicht auf der „Rechtsfolgenseite“ des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG. Dem entspricht es auch, wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof feststellt (BayVGH, a.a.O., juris Rn. 49), dass sich die Bedenken der Vorinstanz wegen des Fehlens einer gesetzlichen Berücksichtigung des tatsächlich abgeleisteten Anteils des Dreijahreszeitraumes nicht in einem sich anschließenden Verfahren nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG berücksichtigen ließen, da es sich insoweit um eine Rechtsfolgenverweisung handele.
Dass die von der Klägerin angeführten Erwägungen nicht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG zu berücksichtigen waren, ergibt sich auch daraus, dass bei der Billigkeitsentscheidung nicht nochmals auf die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1982 – 2 C 12.81 – ZBR 1983, 192 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 21.9.2015 – 3 ZB 14.2627 – juris Rn. 8). Neben der auch vom Beklagten beachteten Frage des (Mit) Verschuldens der Überzahlung (vgl. S. 4 des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2017) sind daher vor allem Umstände, welche die Abwicklung der Rückforderung als solche betreffen, und nicht die von der Klägerin erbrachten Leistungen im Dienstverhältnis relevant.
Da von der Klägerin keine berücksichtigungsfähigen Gründe für eine Billigkeitsentscheidung zu ihren Gunsten vorgetragen wurden und ihr die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt wurde, ist die Billigkeitsentscheidung rechtsfehlerfrei.
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
6. Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§ 124 Abs. 2, 124a VwGO).


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