Sozialrecht

Rücknahme von Beihilfebescheiden sowie Rückforderung von Beihilfezahlungen wegen falscher Angaben

Aktenzeichen  M 17 K 18.3627

Datum:
17.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12924
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 2
BayBG Art. 13, Art. 110

 

Leitsatz

1. Der Ausschluss des Vertrauensschutzes in Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BayVwVfG ist verschuldensunabhängig. Die Vorschrift geht davon aus, dass es im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegt, richtige und vollständige Angaben zu machen und dass seine Schutzwürdigkeit entfällt, wenn der Fehler des Verwaltungsakts in seinem Verantwortungsbereich liegt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Behörde trägt die Beweislast für Umstände, die eine Berufung des Begünstigten auf Vertrauen ausschließen. An dieser Beweislastverteilung ändert auch Art. 110 Abs. 2 BayBG, wonach Unterlagen über Beihilfe nur fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren sind, nichts. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsfrist, sondern um eine Entscheidungsfrist. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung für die Rücknahme zuständige Amtsträger positive und vollständige Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen hatte und keine Notwendigkeit mehr für eine weitere Aufklärung oder für irgendwelche Überlegungen hinsichtlich der Rücknahme bestand. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Beihilfeberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen selbst zu informieren und etwaige Zweifel durch Rückfrage bei der zuständigen Stelle zu klären. Die Behörde kann sich grundsätzlich auf die Angaben des Beihilfeberechtigten verlassen, deren Richtigkeit dieser mit seiner Unterschrift bestätigt. Wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Angaben unzutreffend sind, besteht auch keine Verpflichtung der Beihilfestelle, entsprechende Nachweise zu verlangen. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten durch die Berichterstatterin und im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
Der angefochtene Bescheid vom 4. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Die teilweise Aufhebung der Beihilfebescheide vom 2. Februar 2010, 21. Oktober 2010, 22. August 2011, 21. März 2013, 27. August 2013, 30. Juni 2015, 28. September 2015, 9. November 2015, 19. Januar 2016, 17. Februar 2016, 24. März 2016, 6. Mai 2016, 10. Juni 2016, 23. Juni 2016, 17. Oktober 2016, 17. Februar 2017 und 21. Juni 2017 ist rechtmäßig.
Die Rücknahme aller Bescheide konnte auf Grundlage des Art. 48 BayVwVfG erfolgen. Gemäß Art. 48 Abs. 1 VwVfG, der ergänzend neben Art. 13, 5 Abs. 2 BayBG i.V.m. Art. 15 BayBesG anwendbar ist (VG München, U.v. 23.2.2017 – M 17 K 16.3883 – juris Rn. 13), kann ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
1. Die durch den streitgegenständlichen Bescheid aufgehobenen Beihilfebescheide sind rechtswidrig.
Gemäß Art. 96 Abs. 1 BayBG und § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV sind Aufwendungen, die u.a. für den Ehegatten entstanden sind, nicht beihilfefähig, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den Höchstbetrag von 18.000,- € übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten oder dem Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung). Wird der Höchstbetrag unterschritten, ist dies auf Verlangen der Beihilfefestsetzungsstelle durch den Einkommensteuerbescheid zu belegen. Hat der berücksichtigungsfähige Ehegatte bzw. Lebenspartner im laufenden Kalenderjahr keine Einkünfte mehr, die den Höchstbetrag von 18.000,- € übersteigen und erklärt der Beihilfeberechtigte, dass im laufenden Kalenderjahr dieser Höchstbetrag auch nicht überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; dem Beihilfeberechtigten ist aufzugeben, zu Beginn des folgenden Kalenderjahres zu erklären, ob die Einkünfte des berücksichtigungsfähigen Ehegatten bzw. Lebenspartners im abgelaufenen Kalenderjahr den Höchstbetrag überschritten haben.
Die oberste Dienstbehörde – im staatlichen Bereich das Staatsministerium – kann in anderen besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, über die BayBhV hinaus die Gewährung von Beihilfen zulassen (vgl. § 49 Abs. 2 BayBhV).
Unstrittig hat die Ehefrau des Klägers in den maßgeblichen Kalenderjahren diese Einkommensgrenze überschritten. Ein besonderer Ausnahmefall wurde weder geltend gemacht noch ist ein solcher sonst ersichtlich.
2. Der Kläger kann der Rücknahme der rechtswidrigen Beihilfebescheide auch kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenhalten.
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der wie die zugrundeliegende Beihilfebescheide eine einmalige Geldleistung gewährt, darf gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstige auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG).
a) Hinsichtlich der Beihilfebescheide vom 27. August 2015, 30. Juni 2015, 28. September 2015, 9. November 2015, 19. Januar 2016 und 17. Oktober 2016 kann sich der Kläger gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die Verwaltungsakte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Hinsichtlich der Beihilfebescheide vom 21. März 2013, 17. Februar 2016, 24. März 2016, 6. Mai 2016, 10. Juni 2016, 23. Juni 2016, 17. Februar 2017 und 21. Juni 2017 kann sich der Kläger nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die Verwaltungsakte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unvollständig waren.
Die Angaben in den zugrundeliegenden Formblättern vom 8. August 2013, 5. Juni 2015, 25. August 2015, 24. Oktober 2015, vom 11. Januar 2016 und 14. August 2016 waren unrichtig. Unrichtig ist eine Angabe, wenn die angegebene Tatsache mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Grundwerk Juli 2020, § 48 Rn. 170). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat in den eingangs genannten Formblättern Frage 2, ob die Einkünfte des Ehepartners nach § 2 Abs. 3 EStG 18.000,00 € übersteigen, mit „nein“ beantwortet, obwohl diese Angabe mit Blick auf die vorliegenden Steuerbescheide nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Mit seiner Unterschrift versicherte er die Richtigkeit seiner Angaben.
Die Angaben in den zugrundeliegenden Formblättern vom 10. März 2013, 13. Februar 2016, 11. März 2016, 26. April 2016, 8. Juni 2016, 19. Juni 2016, 10. Februar 2017 und 2. Juni 2017 waren unvollständig. Der Kläger machte in diesen Formblättern keinerlei Angaben zu Frage 2, obwohl diese zu beantworten ist, sofern Aufwendungen für die Ehegattin geltend gemacht werden. Hierauf wurde der Kläger mit belegunabhängiger Erläuterung im Bescheid vom 21. März 2013 auch ausdrücklich aufmerksam gemacht.
Ob der Kläger insoweit vorsätzlich oder (grob) fahrlässig handelte, kann dabei dahingestellt bleiben, da der Ausschluss des Vertrauensschutzes in Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG verschuldensunabhängig ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.2.2007 – 4 ZB 06.707 – juris Rn. 20). Die Vorschrift geht vielmehr davon aus, dass es im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegt, richtige und vollständige Angaben zu machen und dass seine Schutzwürdigkeit entfällt, wenn der Fehler des Verwaltungsakts in seinem Verantwortungsbereich liegt (VG München, U.v. 23.2.2017 – M 17 K 16.3883 – juris Rn. 20 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 24.10.2016 – 14 ZB 16.183 – UA Rn. 11; Schoch in Schneider/Schoch, VwVfG, Grundwerk Juli 2020, § 48 Rn. 171). Der Vertrauensschutz entfällt somit auch dann, wenn der Kläger die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben weder kannte noch hätte kennen müssen (VG München, U.v. 23.2.2017 – M 17 K 16.3883 – juris Rn. 20).
Die Angaben zu Einkommensgrenze waren auch „wesentlich“ im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG (VG München, U.v. 23.2.2017 – M 17 K 16.3883 – juris Rn. 21). Bei der Frage nach der Einkommensgrenze handelt es sich um eine Tatsache, die für den gesetzlichen Tatbestand des Art. 96 Abs. 1 BayBG und § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV von Bedeutung ist.
Schließlich wurde die Beihilfegewährung durch die fehlenden bzw. fehlerhaften Angaben auch „erwirkt“. Voraussetzung hierfür ist, dass ein zweck- und zielgerichtetes Handeln vorliegt und die Angaben in diesem Sinne entscheidungserheblich gewesen sind. Dabei muss sich die Kausalität auf die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, nicht auf den Erlass als solchen beziehen, die Angaben oder das Unterlassen von Angaben müssen deshalb ursächlich dafür sein, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wobei es ausreicht, dass das Handeln oder Unterlassen für den Mangel mitursächlich war (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2001 – 7 B 00.107 – juris Rn. 21). Bei objektiv richtigen und vollständigen Angaben des Klägers hätte der Beklagte keine Beihilfe gewährt, da er aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze die Ehefrau des Klägers nicht als berücksichtigungsfähige Angehörige einstuft hätte. Die unrichtigen und unvollständigen Angaben waren für die Teilrechtswidrigkeit der Bescheide kausal.
b) Hinsichtlich der Beihilfebescheide vom 2. Februar 2010, 21. Oktober 2010 und 22. August 2011 ist ein Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Verwaltungsakte nicht schutzwürdig.
Da dem Gericht die den Bescheiden zugrundeliegende Formblätter vom 10. Januar 2010, 13. Oktober 2010 sowie 5. August 2011 nicht vorliegen, und vom Beklagten auch nicht vorgelegt werden konnten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese unrichtige oder unvollständige Angaben i.S.v. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG enthielten. Die Behörde trägt die Beweislast für Umstände, die eine Berufung des Begünstigten auf Vertrauen ausschließen (BVerwG, U.v. s27.9.1982 – 8 C 62/81 – NJW 1983, 695). An dieser Beweislastverteilung ändert auch Art. 110 Abs. 2 BayBG, wonach Unterlagen über Beihilfe nur fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren sind, nichts.
Allerdings ist das Bestandsvertrauen des Klägers nicht schutzwürdig.
aa) Die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG liegen nicht vor. Demnach ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Der Verbrauch einer Leistung ist dabei unter Anwendung der zu § 818 BGB entwickelten Grundsätze zu bewerten. Die Bezugnahme in Art. 48 Abs. 2 Satz 5 BayVwVfG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung lässt die Schlussfolgerung zu, dass insoweit die Grundsätze Anwendung finden, die zum Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB) entwickelt worden sind. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes (§ 818 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Der Begriff „Wegfall der Bereicherung“ ist dabei nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens zu beurteilen. Der Bundesgerichtshof geht folglich in ständiger Rechtsprechung mit der herrschenden Meinung davon aus, dass sich der zur Herausgabe verpflichtete Empfänger einer Leistung dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, wenn er mit dem Erlangten Anschaffungen getätigt oder den Betrag ganz oder teilweise zur Schuldentilgung verwendet hat. Verbraucht ist eine Geldleistung u.a. dann, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag für eine verhältnismäßig geringfügige Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wird, nicht aber, wenn er ganz oder teilweise zur Schuldentilgung oder für Anschaffungen verwendet wird, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind (BVerwG, U.v. 28.1.1993 – 2 C 15/91 – juris Rn. 11 f. m.w.N.) Von Entreicherung kann nur dann gesprochen werden, wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist (VG München, U.v. 17.12.2015 – M 17 K 15.2786 – juris Rn. 45).
Im vorliegenden Fall wurde die gewährte Beihilfe nach dem Vortrag des Klägers zur Deckung der Heilbehandlungskosten der Ehefrau verwendet. Die hiermit geschilderte Tilgung der Honorarforderungen der Ärzte und damit Tilgung von Schulden führt nach der Definition des gesetzlichen Begriffs nicht zur Entreicherung. Die überzahlte Beihilfe war ursächlich für die Schuldentilgung (vgl. hierzu auch VG München, U.v. 17.12.2015 – M 17 K 15.2786 – juris Rn. 46; Schwab in MüKo, 8. Aufl. 2020, § 818 Rn. 194).
Der Einwand des Klägers, dass seine Ehefrau bei Kenntnis der mangelnden Beihilfeberechtigung eine Krankenversicherung mit Vollschutz abgeschlossen hätte, ist insofern nicht zu berücksichtigen (vgl. VG München, U.v. 9.9.2010 – M 17 K 10.1930 – juris Rn. 23). Es ändert nichts an der Bewertung, dass das Erlangte Etwas tatsächlich zur Schuldentilgung verwendet wurde und damit noch im Vermögen des Klägers vorhanden ist. Ein etwaig alternativer Verlauf, bei dem die Ehefrau des Klägers Leistungen von einer (privaten) Krankenkasse erhalten hätte, ist unbeachtlich. Gerade der Vortrag des Klägers, dass ansonsten eine entgeltliche Krankenversicherung mit Vollschutz abgeschlossen worden wäre, zeigt, dass es sich um Tilgung von Schulden handelt, die nicht als Luxusausgaben zu klassifizieren sind. Der Kläger hätte sich einen vergleichbaren Vorteil, Gewährung von Leistungen zur Tilgung von Verbindlichkeiten für Heilbehandlungen, anderweitig gegen Entgelt in Form von Versicherungsbeiträgen beschafft (vgl. zu Luxusausgaben Schwab in MüKo, 8. Aufl. 2020, § 818 Rn. 191).
bb) Auch liegt kein schutzwürdiges Vertrauen i.S.v. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG vor. Demnach muss das Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sein. Das ist hier nicht der Fall.
Das öffentliche Interesse an einer Rücknahme eines rechtswidrigen Leistungsbescheids wird vor allem durch das Verfassungsgebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) repräsentiert. Auch ist das fiskalische Interesse an der Vermeidung unrechtmäßiger Ausgaben von Gewicht (Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 48 Rn. 140). Der Beklagte prüft ausweislich des Rücknahmebescheids, ob ein besonders begründetes Bestandsvertrauen ersichtlich ist, und kommt zu einem dies verneinenden Ergebnis. Auch aus gerichtlicher Sicht ist von keiner besonderen Schutzwürdigkeit des Individualinteresses auszugehen. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse an einer Rücknahme.
c) Die Berufung auf Vertrauensschutz hinsichtlich der Bescheide vom 21. Oktober 2010, 22. August 2011, 30. Juni 2015, 28. September 2015, 9. November 2015, 17. Februar 2017 und 21. Juni 2017 ist nicht daneben auch gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Begünstige den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat.
Entgegen der Ansicht des Beklagten liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Zwar waren die jeweiligen Steuerbescheide des insofern maßgeblichen zweiten Kalenderjahres vor Antragstellung im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung für die vorgenannte Bescheid bereits erlassen gewesen. Allerdings genügt dies allein nicht für die Annahme einer arglistigen Täuschung.
Zwar kann mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass unrichtige Tatsachen stets eine Täuschung sind (BVerwG, U.v. 18.9.1985 – 2 C 30/84 – juris Rn. 24).
Eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass die Behörde durch insbesondere die Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Erlass eines Verwaltungsaktes veranlasst wird, den sie andernfalls nicht oder nicht mit diesem Inhalt erlassen hätte (BVerwG, U.v. 22.3.2017 – 5 C 4/16 – juris Rn. 25).
Eine arglistige Täuschung liegt (am Beispiel einer Ernennung) vor, wenn der Begünstige durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Behörde auf Grund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder – umgekehrt – der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (BVerwG, U.v. 18.9.1985 – 2 C 30/84 – juris Rn. 24).
Der Schluss von der mehrfachen Angabe falscher Tatsachen auf ein bedingt vorsätzliches Verhalten, wie ihn der Beklagte zieht, ist angesichts des klägerischen Vortrags nicht möglich. Der Kläger trägt vor, dass er keine positive Kenntnis davon gehabt habe, dass er etwas Falsches angebe. Die Angaben seien irrtümlich, aber weder bewusst noch vorsätzlich erfolgt. Gegen eine arglistige Täuschung spricht auch, dass nach den klägerischen Angaben die Steuerbescheide mehrfach geändert wurden.
3. Die Rücknahme der Beihilfebewilligung scheidet auch nicht aufgrund der in Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG normierten Frist aus.
Nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig.
Die Jahresfrist beginnt dabei erst zu laufen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung für die Rücknahme zuständige Amtsträger (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.1984 – 1/84 – juris Rn. 22; VGH BW, U.v. 17.10.2013 – 9 S 123/12 – juris Rn. 76) positive und vollständige Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen hatte und keine Notwendigkeit mehr für eine weitere Aufklärung oder für irgendwelche Überlegungen hinsichtlich der Rücknahme bestand (VG München, U.v. 23.2.2017 – M 17 K 16.3883 – juris Rn. 23). Demnach handelt es sich bei Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht um eine Bearbeitungsfrist, sondern um eine Entscheidungsfrist (BayVGH, B.v. 9.11.2015 – 14 ZB 14.2079 – juris Rn. 7).
Hinsichtlich der Rücknahme der Bescheide vom 17. Februar 2017 und 21. Juni 2017 ist diese Frist schon ohne Berücksichtigung des innerbehördlichen Geschäftsverteilungsplans des Beklagten nicht abgelaufen. Die Höhe der Einkünfte der Ehefrau des Klägers für das insofern maßgebliche Kalenderjahr 2015 wurde erst mit Übersenden des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 offengelegt. Dies geschah unstreitig erst mit Schreiben vom 18. Juli 2017 und damit weniger als ein Jahr vor Erlass des Rücknahmebescheids vom 4. Juni 2018.
Auch hinsichtlich der übrigen Bescheide wurde die Jahresfrist eingehalten. Dem nach dem innerbehördlichen Geschäftsverteilungsplan zuständigen Sachbearbeiter wurde der Vorgang erst nach Abschluss der Vorermittlungen und nach Eingang des Einkommenssteuerbescheids vom 4. April 2018 vorgelegt. Erst mit dieser Vorlage begann die Frist zu laufen. Der Vortrag des Beklagten ist insofern auch schlüssig. Der den Rücknahmebescheid erlassene Sachbearbeiter war ausweislich der Behördenakte an den Vorermittlungen nicht beteiligt und taucht in der Akte erstmals im Mai 2018 auf. Die Vorermittlungen wurden von den Sachbearbeiterinnen … und … geführt, während der Bescheid durch den Behördenmitarbeiter Kreft erlassen wurde. Der bereits im Juni 2018 erlassene Bescheid erging innerhalb eines Jahres, nachdem der zuständige Amtsträger mit der Vorlage des Vorgangs positive und vollständige Kenntnis über alle Tatsachen hatte.
Schon aus diesem Grund ist es unerheblich, dass die die Vorermittlungen führenden Sachbearbeiterinnen hinsichtlich der Kalenderjahre 2008, 2009, 2011, 2013 und 2014 bereits im Oktober bzw. November 2016 die einschlägigen Steuerbescheide übersandt bekommen hatten. Dahinstehen kann folglich, ob diese nach Ablauf der Anhörungsfrist vom 2. Dezember 2016, die im Übrigen nur die Rücknahme der Bescheide vom 2. Februar 2010, 21. Oktober 2010 und 22. August 2011 betraf, positive und vollständige Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen hatten.
4. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
In den Fällen, in denen das Vertrauen gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nicht schutzwürdig ist, liegt ein Fall des intendierten Ermessens vor. Die Behörde hat ihr Ermessen in der Regel dahingehend auszuüben, dass der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (BayVGH, U.v. 15.3.2001 – 7 B 00.107 – juris Rn. 30 ff.). Anhaltspunkte für einen besonderen, vom Regelfall abweichenden Ausnahmefall sind nicht ersichtlich und von der Klagepartei auch nicht ausgeführt worden.
Auch hinsichtlich der Bescheide vom 2. Februar 2010, 21. Oktober 2010 und 22. August 2011 hat der Beklagte das ihm zustehende Ermessen ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Zwar hat der Beklagte keine ausdrückliche auf das ihm zustehende Ermessen ausgerichtete Abwägung vorgenommen, sondern im Rahmen des Vertrauensschutzes das Individualinteresse des Klägers berücksichtigt. So wurde auf Seite 3 (dort dritter Absatz) des angefochtenen Bescheids vom 4. Juni 2018 im vorliegenden Einzelfall ein besonders begründetes Bestandsvertrauen als nicht erkennbar bezeichnet und daran anknüpfend das öffentliche Rückforderungsinteresse als überwiegend angesehen. Dies genügt den Anforderungen. Das „Programm“ für die Ausübung des Ermessens ist durch die Strukturvorgaben des Art. 48 für viele praktisch relevante Fallgestaltungen bereits weitgehend determiniert: Bei begünstigenden Geld- und Sachleistungsverwaltungsakten sind die gegen die Rücknahme sprechenden Gesichtspunkte vielfach schon bei der Frage zu prüfen, ob der Begünstigte auf den Verwaltungsakt vertraut hat und ob dieses Vertrauen schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1) (Müller in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.4.2020, § 48 Rn. 41).
II. Die Rückforderung der überzahlten Beihilfe i.H.v. 119.592,94 € ist rechtmäßig.
Gemäß Art. 15 Abs. 2 BayBesG i.V.m. Art. 13 und Art. 5 Abs. 2 BayBG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also nach den §§ 812ff. BGB.
1. Der Kläger ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Herausgabe der gezahlten 119.592,94 € als „Erlangtes Etwas“ verpflichtet. Mit rechtmäßiger Rücknahme der Bescheide vom 2. Februar 2010, 21. Oktober 2010, 22. August 2011, 21. März 2013, 27. August 2013, 30. Juni 2015, 28. September 2015, 9. November 2015, 19. Januar 2016, 17. Februar 2016, 24. März 2016, 6. Mai 2016, 10. Juni 2016, 23. Juni 2016, 17. Oktober 2016, 17. Februar 2017 und 21. Juni ist der rechtliche Grund hierfür weggefallen.
2. Der Kläger kann sich nicht auf Entreicherung i.S.v. § 818 Abs. 3 BGB berufen.
a) Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist von vorne herein ausgeschlossen, weil der Kläger verschärft haftet.
aa) Verschärft haftet gemäß § 819 Abs. 1 BGB derjenige, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang kannte oder ihn später erfuhr. Dem klägerischen Vortrag wird dahingehend gefolgt, dass der Kläger bei Gewähr der Beihilfeleistungen keine positive Kenntnis davon hatte, dass seine Ehefrau über Einkünfte von mehr als 18.000,00 € verfügt.
bb) Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen, Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG. Der Mangel des Rechtsgrundes ist für den Empfänger dann offensichtlich, wenn er ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Zwar kommt es für das Erkennenmüssen auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten an. Diese These jedoch darf nicht dahin missverstanden werden, dass es in das Belieben des Beamten gestellt wäre, ob und inwieweit er sich mit den für ihn bedeutsamen rechtlichen Zusammenhängen vertraut macht (BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 4.11 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 31.10.2019 – 3 ZB 19.1936 – juris Rn. 5). Der Mangel des Rechtsgrundes ist im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide mangels Beihilfeberechtigung der Ehefrau.
Jedenfalls hinsichtlich der Bescheide vom 21. Oktober 2010, 22. August 2011, 30. Juni 2015, 28. September 2015, 9. November 2015, 17. Februar 2017 und 21. Juni 2017 hätte der Kläger den Fehler durch Nachdenken erkennen müssen. Die jeweiligen Steuerbescheide des insofern maßgeblichen zweiten Kalenderjahres vor Antragstellung waren im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung für vorgenannte Bescheide bereits erlassen gewesen. Es wäre für den Kläger ein Leichtes gewesen, die im Steuerbescheid angegebenen Einkünfte seiner Ehefrau auf ihre Höhe hin zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger und seine Ehefrau in den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2015 steuerlich gemeinsam veranlagt wurden und der Kläger daher sogar Adressat der maßgeblichen Steuerbescheide war.
Auch hinsichtlich der übrigen Bescheide war der Mangel des Rechtsgrundes so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Der Kläger hat bei Ausfüllen der Beihilfeanträge die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Die Bedeutung, die der Beklagte den Einkünften der Ehefrau zumisst, geht aus jedem Antragsformular hervor. Hierin muss zwingend immer Frage 2 nach den Einkünften beantwortet werden, wenn Aufwendungen für Ehepartner geltend gemacht werden. Der Kläger trägt selbst vor, dass er die auf seine Ehefrau entfallenen Einkünfte nicht vor Augen gehabt habe. Dies habe auch daran gelegen, dass die Einkommenssteuerbescheide mehrfach korrigiert worden seien. Durch diesen Vortrag wird deutlich, dass der Kläger hinsichtlich der Einkünfte seiner Ehefrau jedenfalls in Bezug auf das steuerliche Verfahren sensibilisiert gewesen ist. Ein Nicht- bzw. Falschausfüllen der Beihilfeanträge, ohne die bestehenden Unklarheiten gegenüber dem Beklagten zu kommunizieren, verletzt die in Beihilfeangelegenheiten anzuwendende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.
cc) Jedenfalls für die Bescheide vom 21. März 2013, 17. Februar 2016, 6. Mai 2016 und 17. Oktober 2016 ergibt sich die verschärfte Haftung zusätzlich aus § 820 BGB.
Nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Dies ist auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend anzuwenden. Ein solcher Vorbehalt kann sich auch gewillkürt durch entsprechende Erklärung ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1985 – 2 C 16/84 – BVerwGE 71, 77, 81 ff.). Einen solchen Vorbehalt hat der Beklagte hinreichend deutlich und in seinem Umfang bestimmt mit den eingangs genannten Beihilfebescheiden ausgesprochen. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Aufwendungen für Ehegatten die entsprechende Frage im Antragsformular ausgefüllt werden muss bzw. zum Nachweis der Einkünfte entsprechende Steuerbescheide vorgelegt werden müssen. Durch die Verwendung der Worte „Auszahlung unter Vorbehalt“ und „Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs“ war klar ersichtlich, dass die Beihilfeleistungen bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen wieder zurückgefordert werden. Darauf, ob der Kläger die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung hätte erkennen können, kommt es bei der entsprechenden Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an (VG Ansbach, U.v. 17.10.2007 – AN 15 K 07.00290 – juris Rn. 26).
Ob sich der mit gesondertem Schreiben vom 6. Mai 2016 ausgesprochene Vorbehalt der Rückforderung auf alle nachfolgenden Beihilfebescheide bezieht und eine verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB nach sich zieht, kann mit Blick auf die Ausführungen zu Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG dahinstehen.
b) Im Übrigen liegt in der Sache kein Wegfall der Bereicherung vor. Insofern ist auf die Ausführungen unter Ziffer I. 2.b) aa), Rn. … … zu verweisen.
3. Schließlich ist der Beklagte auch zu Recht davon ausgegangen, dass nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen werden kann (vgl. Art. 13 BayBG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG). Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten hat sich der Beklagte sowohl im Rückforderungsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid Gedanken zu Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG gemacht. Dabei hat er aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehepartner hiervon keinen Gebrauch gemacht. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Auf die angebotene, etwaig bestehende Möglichkeit der Ratenzahlung hat der Kläger nicht reagiert.
Daneben liegt kein Fall des Mitverschuldens des Beklagten vor, da der Grund für die Überzahlung nicht überwiegend seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist, sondern demjenigen des Klägers (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/10 – juris Rn. 25f. zum gleichlautenden Bundesrecht). Die Ursache der Überzahlung beruht auf seinen fehlerhaften Angaben in den Formblättern zur Beantragung von Beihilfezahlungen. Der Beihilfeberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen selbst zu informieren und etwaige Zweifel durch Rückfrage bei der zuständigen Stelle zu klären (VG München, U.v. 23.2.2017 – M 17 K 16.3883 – juris Rn. 40 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 24.10.2016 – 14 ZB 16.183 – UA Rn. 10 m.w.N.). Der Beklagte kann sich grundsätzlich auf die Angaben des Beihilfeberechtigten verlassen, deren Richtigkeit dieser mit seiner Unterschrift bestätigt. Wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Angaben unzutreffend sind, besteht auch keine Verpflichtung der Beihilfestelle, vom jeweiligen Berechtigten Nachweise zu den Einkünften der Ehegattin zu verlangen (VG München, U.v. 23.2.2017 – M 17 K 16.3883 – juris Rn. 40). Hier lagen aus Sicht der Behörde zunächst keinerlei Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze vor. Insbesondere war die Ehefrau des Klägers über Jahre aufgrund ihrer niedrigen Einkünfte bei der Beihilfegewährung berücksichtigungsfähig. Erste Anhaltspunkte für ein Überschreiten erlangte der Beklagte mit Beihilfeantrag vom 14. August 2016, dem der Steuerbescheid des Jahres 2014 beigefügt war. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage der Einkommenssteuerbescheide ab dem Jahr 2004 auf.
Eine von diesen Anhaltspunkten unabhängige Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zur Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV regelmäßig aufzufordern, bestand nicht. Ungeachtet dessen, ob sich eine derartige Verpflichtung aus der Neufassung der Norm seit 1. September 2017 ergibt, ergingen alle mit streitgegenständlichem Bescheid aufgehobenen Beihilfebescheide vor Inkrafttreten dieser Norm.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Nachdem der Kläger in vollem Umfang unterliegt, ist ein Ausspruch zu Ziffer 2 des Klageantrags nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht veranlasst.
V.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben