Aktenzeichen W 7 K 20.1881
ZPO § 114 ff.
KG Art. 16 Abs. 2 S. 1
BayHO Art. 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Leitsatz
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Erlass von Gebühren für die Nutzung einer staatlichen Unterkunft.
1. Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 21. März 2018, die dem Kläger mit Anschreiben vom 3. April 2018 übermittelt wurden, setzte die Regierung von Unterfranken gegenüber dem Kläger Benutzungsgebühren für die Nutzung einer staatlichen Unterkunft für die Monate November 2015 bis Juni 2016 in Höhe von jeweils 192,67 EUR, mithin insgesamt 1.541,36 EUR, fest.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers beim Beklagten den Erlass dieser Forderungen.
2. Mit Bescheid vom 6. November 2020 lehnte die Regierung von Unterfranken den Antrag auf Erlass vom 16. Oktober 2020 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, aus haushaltsrechtlichen Gründen könne ein Erlass von Forderungen nur erfolgen, wenn eine Stundung oder Ratenzahlung nicht in Betracht komme. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG könne die Behörde u.a. den Kostenanspruch erlassen, wenn die Einziehung der Beträge nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Es seien jedoch weder sachliche noch persönliche Unbilligkeitsgründe gegeben. Insbesondere seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigten. Eine persönliche Unbilligkeit setze voraus, dass der Antragsteller erlassbedürftig und -würdig sei. Erlassbedürftigkeit sei dann gegeben, wenn die Gebührenerhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Gebührenschuldners vernichten oder ernstlich gefährden würde. Der Bezug von SGB II-Leistungen sei allein kein Grund für eine persönliche Unbilligkeit, da mangels anderer Kenntnisse davon auszugehen sei, dass der Kläger zukünftig einmal eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Des Weiteren würden gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 DVAsyl weder Zinsen noch Säumniszuschläge anfallen.
Bezüglich des Vorbringens, eine Erstattung beim Jobcenter sei rückwirkend nur für ein Jahr möglich, werde darauf hingewiesen, dass es keines Rückgriffs auf § 44 SGB X bedürfe, für dessen Anwendung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr trete. Fällig würden die Benutzungsgebühren mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids, § 26 Abs. 2 Satz 1 DVAsyl. Der Fälligkeitszeitpunkt sei sowohl für die Abgrenzung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung einerseits und Schulden andererseits als auch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Jobcenters maßgeblich. Beim BSG sei unter dem Az. B 14 AS 19/20 R die Rechtsfrage zur Berücksichtigung entstandener und später fällig gewordener Gebührenschulden für die Nutzung einer Asylbewerberunterkunft anhängig (Vorinstanz: LSG NW, L 7 AS 922/18, 9.10.2019). Nachdem der Kläger mitgeteilt habe, dass er versuche, eine Klärung mit den Jobcentern L. a. L. und D. herbeizuführen, sei von Mahnungen abgesehen worden. Da man jedoch seit Januar 2020 nichts mehr gehört habe, sei Anfang Oktober 2020 eine Zahlungserinnerung ergangen. Schließlich sei für den Fall, dass zwischen mehreren Leistungsträgern streitig sei, wer zur Leistung verpflichtet sei, in § 43 SGB I eine vorläufige Leistung des zuerst angegangenen Leistungsträgers geregelt.
3. Am 1. Dezember 2020 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. November 2020 zu verpflichten, dem Erlassantrag vom 16. Oktober 2020 stattzugeben und die mit Gebührenbescheiden vom 3. April 2018 für die Abrechnungsmonate November 2015 bis Juni 2016 festgesetzten Gebühren in Höhe von 1.541,36 EUR zu erlassen.
Zur Begründung lässt der Kläger vortragen, eine Erstattung der Gebühren gegenüber dem Träger von Leistungen gemäß § 44 SGB X nach dem SGB II, dem SGB XII und/oder dem Träger nach dem AsylbLG sei nicht möglich, weil eine Überprüfung und rückwirkende Gewährung von Leistungen nach allen Gesetzen nur rückwirkend für ein Jahr statthaft sei (§§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II, 116a SGB XII, 9 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG); die Bescheide vom 3. April 2018 seien aber so spät ergangen, dass sie für Zeiträume rückwirkend von zwei oder sogar von drei Jahren erfolgt seien. Der Kläger habe daher den Erlass der gegen ihn gerichteten Forderung beantragt, weil er einer Forderung ausgesetzt, aber mit einer entsprechenden Forderung gegen einen anderen Leistungsträger ausgeschlossen sei. Hätte der Beklagte die Forderung früher geltend gemacht, hätte die Möglichkeit bestanden, die Forderung beim damals wohl örtlich zuständigen Jobcenter L. a. L. gemäß § 22 Abs. 1 SGB II geltend zu machen. Würden Verbindlichkeiten nach Entstehen des Bedarfs fällig, handle es sich nicht um Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, sondern um Schulden gemäß § 22 Abs. 8 SGB II. Durch die nachträgliche Geltendmachung sicherten sie das Grundbedürfnis des Wohnens nicht mehr ab und könnten deshalb auch nicht gemäß § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden. Nach Auffassung des LSG NW, Urteil vom 9. Oktober 2019 – L 7 AS 922/18 – bestehe ein Anspruch gegen das am damaligen Wohnort zuständige Jobcenter. Hiergegen sei eine Revision vor dem Bundessozialgericht anhängig.
Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die Kosten für die Unterkunft aus eigenen Mitteln zu zahlen. Vielmehr erhalte er Leistungen durch das Jobcenter, seit 1. Juli 2016 durch das Jobcenter D. Dieses habe die Erstattung gegenüber dem Beklagten mit E-Mail vom 9. Mai 2018 mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht örtlich zuständig. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 habe es die Übernahme gemäß § 22 Abs. 8 SGB II mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine Schuldenübernahme lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 24. August 2020 sei die Übernahme der Kosten beim Jobcenter D. noch einmal beantragt worden. Eine Geltendmachung beim Jobcenter L. a. L. habe der Beklagte offenbar nicht versucht. Auch insoweit sei mit Schreiben vom 24. August 2020 die Übernahme der Kosten beantragt worden. Dies habe das Jobcenter L. a. L. mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 abgelehnt, hiergegen sei Widerspruch erhoben worden.
In diesem komplizierten Verfahren sei der Erlass der Forderung geboten. Er sei auch gerechtfertigt, weil den Kläger weder am Entstehen der Forderungen noch an der nicht rechtzeitigen Geltendmachung durch die Regierung von Unterfranken bzw. der Nicht-Geltendmachung gegenüber dem Jobcenter L. a. L. ein Verschulden treffe. Allein die Regierung von Unterfranken habe die jetzt bestehende Situation herbeigeführt.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2021 ließ der Kläger erklären, dass er das Abtretungsangebot des Beklagten nicht annehme, da dies nicht die vom Beklagten dargestellte Befreiungswirkung habe. Mittlerweile seien Klagen gegen das Jobcenter D. (Untätigkeitsklage) sowie das Jobcenter L. a. L. anhängig. Mit Schriftsatz vom 21. September 2021 wurde mitgeteilt, das Sozialgericht D. habe das Jobcenter D. mit Gerichtsbescheid vom 13. September 2021 verpflichtet, den Antrag vom 24. August 2020 zu bescheiden. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 ließ der Kläger mitteilen, dass das Jobcenter D. den Antrag auf Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 23. September 2021 abgelehnt habe, hiergegen sei mit Schreiben vom 27. September 2021 Widerspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2022 ließ der Kläger schließlich mitteilen, das Jobcenter D. habe jetzt seine Leistungspflicht anerkannt und den Betrag in Höhe von 1.541,36 EUR gezahlt. Der Beklagte habe den Betrag erhalten.
Der Kläger lässt beantragen,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu bewilligen.
4. Die Regierung von Unterfranken beantragt für den Beklagten,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurden die im Bescheid genannten Gründe wiederholt und vertieft. Insbesondere wurde ergänzend vorgetragen, für die Gebührenfestsetzung gelte eine vierjährige Festsetzungsverjährung nach Art. 21 Abs. 4 Satz 3 KG i.V.m. Art. 13 KG, die hier eingehalten worden sei. Eine unbillige Härte könne auch nicht mit einer vermeintlich rechtswidrigen Festsetzung der Gebühren begründet werden. Der Antrag auf Forderungserlass sei kein Mittel, die Bestandskraft der Gebührenbescheide zu durchbrechen. Es liege nicht im Einflussbereich des Beklagten, dass ein Zuständigkeitsstreit zwischen den bayerischen und außerbayerischen Jobcentern entstanden sei, der durch das Bundessozialgericht habe entschieden werden müssen. Ebenso wenig habe der Beklagte verhindern können, dass die streitenden Jobcenter dies auf dem Rücken des Klägers austragen und nicht wie gesetzlich vorgesehen, der zuerst angegangene Träger gemäß § 43 Abs. 1 SGB I in Vorleistung gehe.
Mit Schriftsatz vom 25. März 2021 teilte der Beklagte mit, er habe dem Kläger mit Schreiben vom 25. März 2021 die Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung der Unterkunftskosten aus § 22 SGB II gegenüber dem zuständigen Jobcenter nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I an Erfüllungs statt angeboten.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2021 wies der Beklagte darauf hin, dass die Frage der Zuständigkeit zwischenzeitlich durch das Bundessozialgericht entschieden worden sei. Zuständig sei hiernach das örtlich zuständige Jobcenter zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenforderung. Die wegen der Nutzung der Unterkunft entstandenen Forderungen seien auch nicht im Nachhinein bei den Leistungen nach dem SGB II für diese Monate zu berücksichtigen.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2022 bestätigte der Beklagte, dass die Forderungen vollständig beglichen seien.
5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die erhobene Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
1. Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage dürfen die Anforderungen allerdings nicht zu hoch angesetzt werden, um der unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs, die anhand einer summarischen Prüfung vorzunehmen ist. Insbesondere ist es ausreichend, wenn sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen gestaltet bzw. von rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fragen abhängig ist, die bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BayVGH, B.v. 25.11.2013 – 12 C 13.2126 – juris; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 166 Rn. 80 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26).
2. Auch unter Berücksichtigung des spezifischen prozesskostenrechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 11 ff.) bietet die Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife, mithin der Einreichung der gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers am 21. Dezember 2020 nach Antragstellung mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 6. November 2020 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Kläger bereits aus diesem Grund nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Erlass der Gebührenschuld oder auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung, § 113 Abs. 5 VwGO.
Beim Erlass gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Kostengesetz (KG), wonach der Kostenanspruch erlassen werden kann, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre, handelt es sich um eine einheitliche Ermessensentscheidung, bei der der Begriff „unbillig“ in den Ermessensbereich hineinragt und damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt (BayVGH, U.v. 18.2.2013 – 10 B 10.1028 – juris Rn. 22). Ein Erlass wegen Unbilligkeit setzt voraus, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erlassbedürftig und -würdig war (BayVGH, U.v. 18.2.2013 – 10 B 10.1028 – juris Rn. 35; B.v. 6.2.2012 – 4 ZB 11.1516 – juris Rn. 13, sog. persönliche Unbilligkeit) oder sachliche Unbilligkeit vorliegt, d.h., dass die Einziehung der Forderung im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck ihrer gesetzlichen Grundlage nicht vereinbar ist, also den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BayVGH, U.v. 18.2.2013 – 10 B 10.1028 – juris Rn. 40; U.v. 26.4.2006 – 4 B 04.64 – juris Rn. 25). Härten, die der Gesetzgeber erkannt und in Kauf genommen hat, rechtfertigen deshalb einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nicht (BayVGH a.a.O., Rn. 40; BVerwG, U.v. 23.8.1990 – 8 C 42.88 – juris Rn. 26). Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann ein Erlass allerdings nur dann erfolgen, wenn eine Stundung nach Art. 21 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 KG oder Ratenzahlung nicht in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 12 N 18.9 – juris Rn. 105 mit Verweis auf Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO; Ziffer 3.2 VV zu Art. 59 BayHO). Da dies in der Praxis so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Stengel in Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Erläuterung 2a zu Art. 16 KG: „Vermeidung von Erlassbedürftigkeit durch langfristige Stundung“; ebenso BayVGH, B.v. 16.5.2018 a.a.O.), scheidet auch im vorliegenden Fall ein Anspruch des Klägers auf Erlass bzw. auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber aus.
Darüber hinaus hat der Kläger es versäumt, gegen die Gebührenbescheide vorzugehen, vielmehr hat er sie bestandskräftig werden lassen. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung hat also auf die Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage keinen Einfluss. Ohne Bedeutung ist es deshalb für die Billigkeitsentscheidung, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof die zugrunde liegende Gebührenverordnung gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam erklärt hat (BayVGH, B.v. 14.4.2021 – 12 N 20.2529 – juris). Denn das Fehlen einer wirksamen Rechtsgrundlage eines Verwaltungsakts führt zu dessen Rechtswidrigkeit, nicht aber zu dessen Unwirksamkeit. Die Bestandskraft der Gebührenbescheide ist deshalb eingetreten, denn der Kläger hat die Klagefrist zur Anfechtung verstreichen lassen. Sie bilden damit die Grundlage für die Beitreibung der Gebührenforderung durch den Beklagten.
Unabhängig davon führt auch die Argumentation, der Beklagte habe die Forderung zu spät geltend gemacht, sodass eine Übernahme durch das Jobcenter ausgeschlossen sei, nicht zu einer Unbilligkeit. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife unübersichtlich war, was auch an dem Zuständigkeitsstreit der Jobcenter deutlich wird. Allerdings stand zu diesem Zeitpunkt (gerade deshalb) keineswegs fest, dass eine Übernahme durch eines der Jobcenter tatsächlich scheitern würde (was letztlich auch nicht der Fall war). Es wäre also der vorrangige Schritt gewesen, das bzw. die Verfahren auf Übernahme der Gebühren durch eines der Jobcenter zunächst zum Abschluss zu bringen, bevor vom Beklagten der Erlass der Gebührenforderung mit der Behauptung verlangt wird, dass eine Übernahme durch eines der Jobcenter aufgrund eines Fehlverhaltens des Beklagten ausscheidet. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls aus dem angegriffenen Bescheid bekannt war, dass ein Revisionsverfahren vor dem BSG anhängig war und eine Weiterverfolgung gegenüber den Jobcentern auch vor diesem Hintergrund nicht von vornherein als aussichtslos erschien. Mit anderen Worten: Ein Erlass wäre von vornherein erst und allenfalls für den Fall in Betracht gekommen, dass endgültig – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme gerichtlichen Rechtsschutzes – festgestanden hätte, dass eine Übernahme der Benutzungsgebühren durch eines der Jobcenter ausscheidet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher abzulehnen.