Sozialrecht

Voraussetzungen einer Bewilligung von Verletztenrente für einen durch einen Arbeitsunfall verursachten Knieschaden

Aktenzeichen  L 1 U 687/19

Datum:
1.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Landessozialgericht 1. Senat
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:LSGTH:2021:0701.L1U687.19.00
Normen:
§ 8 Abs 1 SGB 7
§ 56 Abs 1 SGB 7
§ 128 Abs 1 S 1 SGG
Spruchkörper:
undefined

Verfahrensgang

vorgehend SG Gotha, 26. März 2019, S 10 U 4371/16, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 26. März 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob weitere Gesundheitsstörungen auf unfallchirurgischem Fachgebiet Folge des von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 30. Juli 2012 sind und ob der Kläger die Zahlung einer Verletztenrente beanspruchen kann.
Der 1983 geborene Kläger stürzte am 30. Juli 2012 bei der Arbeit von der Leiter. Der umgehend aufgesuchte Durchgangsarzt diagnostizierte eine Patellaquerfraktur mit Dislokation des rechten Kniegelenks. Deshalb befand sich der Kläger vom 30. Juli bis 4. August 2012 im H-Klinikum in E in stationärer Behandlung. Am 31. Juli 2012 erfolgte eine offene Reposition und Zuggurtungsosteosynthese der Patella rechts. In einem Fragebogen vom 13. August 2012 schilderte der Kläger den Unfallhergang dergestalt, dass er plötzlich von der Leiter gerutscht und dabei mit dem Knie auf die Leiter gestürzt sei. Im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle erstattete der Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie W am 15. November 2012 einen Bericht. Eine volle Belastbarkeit des Beines sei bereits gegeben. Empfohlen werde, nach ca. 4 Wochen mit einer Arbeitsbelastungserprobung zu beginnen. Nach Abschluss der Behandlung sei mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß nicht zu rechnen. Etwaige Arthroskopien des Kniegelenks zur Prüfung des vorderen Kreuzbandes seien zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen. Die Beklagte zog daraufhin ein Vorerkrankungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers bei. Aus diesem ergibt sich, dass sich der Kläger seit 2002 aufgrund eines Risses des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk verschiedenen ärztlichen Behandlungen unterzogen hat. Unter anderem war bei dem Kläger deshalb am 8. Dezember 2005 in der Sportklinik E eine erneute Kreuzbandersatzplastik erfolgt. Vorangegangen war eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks am 21. Mai 2002 im K Krankenhaus in E aufgrund einer am 7. April 2002 erlittenen Verletzung beim Fußballspiel. Vom 26. bis 28. März 2013 befand sich der Kläger erneut in stationärer Behandlung in der Klinik für Unfallchirurgie im H Klinikum E. Im Rahmen einer Operation wurden am 28. März 2013 Schrauben und Zuggurtung der Patella rechts entfernt. Der Durchgangsarzt H bescheinigte Arbeitsfähigkeit ab 27. Mai 2013.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 machte der Kläger eine Verschlimmerung seiner Unfallfolgen geltend. Insbesondere bat er um Überprüfung, ob ein Anspruch auf eine Verletztenrente bestehe. Diverse durchgangsärztliche Behandlungen schlossen sich an. Im Rahmen der weiteren Behandlungen wurde ein MRT des rechten Kniegelenks vom 29. Oktober 2014 angefertigt. Dort wurde der Verdacht auf eine Ruptur der Kreuzbandersatzplastik geäußert. Die Patellafraktur sei knöchern konsolidiert. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 hörte die Beklagte den Kläger hinsichtlich der Gutachterauswahl für ein beabsichtigtes Zusammenhangsgutachten an. Im Zeitraum vom 11. März bis 10. April 2015 absolvierte der Kläger eine berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung im Klinikum Bergmannstrost. Die Beweglichkeit des Kniegelenks am 1. April 2015 wurde mit 5-0-125 Grad festgestellt. Nach Durchführung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erstellte das Berufsförderungswerk Thüringen am 18. September 2015 einen Ergebnisbericht zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung. Mit Schreiben vom 21. April 2016 an die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers beendete die Beklagte die Zahlung von Verletztengeld zum 1. Mai 2016. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation ab 2. Mai 2016 Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. In einem Rentengutachten vom 17. Juni 2016 definierte der Chirurg G-L die Unfallfolgen (im Wesentlichen Bewegungseinschränkungen rechtes Kniegelenk, Einschränkungen der Verschieblichkeit der Kniescheibe rechts und eine radiologische Retropatellararthrose bei konsolidierter Patellafraktur) und bezifferte die MdE auf Dauer auf 20 v. H. Eine Beweglichkeit des rechten Kniegelenks im Umfang 0-5-120 Grad wurde festgestellt. Der MdE-Einschätzung widersprach der Beratungsarzt St der Beklagten in einer Stellungnahme vom 23. Juni 2016. Die MdE sei mit 10 v. H. zutreffend eingeschätzt. Im Bereich des rechten Kniegelenks seien auch unfallfremde Veränderungen vorhanden.
Durch Bescheid vom 10. August 2016 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 30. Juli 2012 sinngemäß als Arbeitsunfall mit folgenden Unfallfolgen an:
„Knöchern stabil verheilter Bruch der rechten Kniescheibe mit anteiliger Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks, an der rechten Kniescheibe noch einliegende Metallimplantate, anteilige Muskelminderung am rechten Ober- und Unterschenkel, beginnende umformende Veränderungen (Arthrose) an der Kniescheibenrückfläche rechts“.
Als Folgen des Arbeitsunfall ausdrücklich nicht anerkannt wurden:
„Vordere Instabilität des rechten Kniegelenks nach zweifacher vorderer Kreuzbandersatzplastik, anteilige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks, anteilige Muskelminderung am rechten Ober- und Unterschenkel, Gonarthrose und drittgradiger Knorpelschaden rechts“.
Die Gewährung einer Verletztenrente wurde abgelehnt, weil die MdE nicht um wenigstens 20 v. H. gemindert sei. Hiergegen legte der Kläger am 25. August 2016 Widerspruch ein, welcher durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. November 2016 zurückgewiesen wurde. Die MdE beziehe sich nicht auf den konkret ausgeübten Beruf als Maler und Lackierer. Vielmehr sei auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens abzustellen. Die festgestellte Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk für Streckung/Beugung i.H.v. 0-5-120 Grad sei nach den Erfahrungswerten lediglich mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten.
Dagegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Nach Beiziehung diverser ärztlicher Unterlagen hat das Sozialgericht den Unfallchirurgen N mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser hat im Rahmen der von ihm vorgenommenen Untersuchung eine Kniegelenksbeweglichkeit rechts von 0-10-110 Grad festgestellt. Unfallfolge sei ein verheilter Bruch der rechten Kniescheibe nach operativer Versorgung mit viertgradigem Knorpelschaden der Kniescheibenrückfläche und Knorpelschaden im Gleitlager des Oberschenkelknochens. Unfallunabhängig seien der Teilverlust des Innen- und Außenmeniskus und die nicht voll funktionstüchtige vordere Kreuzbandplastik mit geringer vorderer Instabilität. Bezüglich des rechten Kniegelenks liege eine umfangreiche Vorschädigung aufgrund der Verletzung im Jahre 2002 vor. Im August 2002 und im Dezember 2005 seien jeweils vordere Kreuzbandplastiken eingesetzt worden. Bereits im August 2005 habe ein viertgradiger Knorpeldefekt an der inneren Oberschenkelrolle bestanden. Vor dem Unfallereignis sei im Jahre 2008 eine Streckung/Beugung von 0-10-140 Grad des rechten Kniegelenks dokumentiert, was eine Streckhemmung des Kniegelenks bei freier Beugung belege. Bereits dieser Befund hätte zum damaligen Zeitpunkt eine MdE von unter 10 v. H. bedeutet. Das bereits vor dem Unfall bestehende Streckdefizit persistiere in unveränderter Form weiter. Unter Zugrundelegung der Erfahrungswerte seien die Verletzungsfolgen am rechten Kniegelenk mit einer MdE i. H. v. 10 v. H. zu bewerten. Berücksichtigt sei dabei bereits das vor dem jetzt relevanten Unfallereignis vorbestehende Streckdefizit. Die Einschränkung der Beugefähigkeit sei auf das Unfallereignis zurückzuführen, insbesondere auf den schmerzhaften Knorpelschaden im Kniescheibenoberschenkelgelenk. Eine wesentliche Verschlechterung oder Verschlimmerung des Vorschadens im Kniegelenk im Hinblick auf einen fortschreitenden Knorpelschaden an der Innenseite nach der Teilentfernung der Außen- und Innenmeniski bzw. des Zustandes nach vorderer Kreuzbandplastik sei nicht festzustellen. Eine vollständig scharfe Trennung der Unfallfolgen könne nicht vorgenommen werden. Die Ausführungen von G-L in seinem Verwaltungsgutachten vom 15. Juni 2016 seien hinsichtlich der MdE angesichts der Erfahrungswerte nicht nachvollziehbar. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juni 2018 hat N an seiner Einschätzung festgehalten. Unfallfolge sei eine radiologische Retropatellararthrose (Verschleiß der Kniescheibenrückfläche). Unfallunabhängig seien die innenbetonte Verschleißerkrankung und der drittgradige Knorpelschaden. Eine MdE-Bemessung i. H. v. 20 v. H. sei nicht zu rechtfertigen.
Durch Urteil vom 26. März 2019 hat das Sozialgericht Gotha den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. zu zahlen. Unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Befunde und Gutachten sei die MdE infolge des Arbeitsunfalls vom 30. Juli 2012 mit 20 v. H. einzuschätzen. Es handle sich um einen Grenzfall hinsichtlich eines möglichen Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente. Nach den Feststellungen des B-Klinikums H vom 22. Juni 2017 sei davon auszugehen, dass die eingeschränkte Belastbarkeit und Funktionalität durch Schmerzen im Bereich der rechten Kniescheibe unfallbedingt seien. Daher sei bei der im Einzelfall erforderlichen Gesamtschau eine MdE von 20 v. H. noch vertretbar.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das Sozialgericht komme selbst zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Grenzfall handle. Auch ohne Berücksichtigung des Vorschadens am rechten Kniegelenk (Zustand nach zweimaliger Kreuzbandersatzplastik mit Streckhemmung des rechten Kniegelenks) sei unter Berücksichtigung der zuletzt erhobenen Bewegungsausmaße am rechten Kniegelenk mit 0-10-110 Grad eine MdE nach den Erfahrungswerten nicht zu begründen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gutachten von G-L und N finde nicht statt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 26. März 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung.
Nach Beiziehung bildgebender Befunde hinsichtlich der Kreuzbandverletzung des Klägers im Jahre 2002 und der daraufhin erfolgten Behandlungen hat der Senat den Unfallchirurgen G1 mit einer Zusammenhangsbegutachtung und die Radiologin B mit einem radiologischen Zusatzgutachten beauftragt. Die Radiologin B hat in ihrem Zusatzgutachten vom 7. Oktober 2020 ausgeführt, dass der MRT-Befund vom 29. Oktober 2014 nach vorausgegangener Patellafrakur eine zwischenzeitlich vollständig, knöchern konsolidierte Frakturzone zeige. Unfallunabhängig sei der vorbestehende Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik, welcher alt-subtotal aufgebraucht zur Darstellung komme. Zeichen einer medialen Gonarthrose mit leichter Gelenkspaltverschmälerung seien nachweisbar. Sowohl der Innen- als auch der Außenmeniskus stellten sich höhergradig degeneriert dar. G1 führt in seinem Gutachten vom 12. November 2020 aus, dass im Gegensatz zu den Feststellungen im Bescheid der Beklagten vom 10. August 2016 Teilimplantate an der rechten Kniescheibe nicht mehr einlägen. Dieses Material sei bereits am 28. März 2013 entfernt worden. Soweit im Bereich des rechten Kniegelenks noch zwei Interferenzschrauben sowie ein Fixierungskopf in Projektion auf die außenseitige Oberschenkelrolle einlägen, handele es sich um Material, welches im Rahmen der ersten bzw. zweiten Kreuzbandersatzplastik in den Jahren 2005 und 2002 eingebracht worden sei. Hinsichtlich des Knorpelzustandes des rechten Kniegelenks vor dem Unfall vom 30. Juli 2012 sei auszuführen, dass bereits am 3. August 2005 ein Knorpelschaden diagnostiziert worden sei, welcher damals durch Knorpelglättung und Microfracturing behandelt worden sei. Bei der Folgearthroskopie vom 8. Dezember 2005 habe sich dann ein Knorpeldefekt 4. Grades im medialen Femurcondylus gezeigt. Bereits der MRT-Befund vom 16. April 2008 belege eine Varusgonarthrose mit innenseitiger Gelenkspaltverschmälerung und dritt- bis viertgradigen Knorpelschäden und einen hochgradig degenerativ ausgedünnten Innenmeniskus mit komplexem Hinterhornriss. Die Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenks vom 30. Juli 2012 am Tag des Unfalls zeigten eine radiologisch nachweisbare innenseitig betonte Gonarthrose der inneren Oberschenkelrolle, eine vermehrte subchondrale Sklerosierung im medialen Kniehauptgelenk und eine mäßige Höhenminderung des inneren Gelenkspaltes im Vergleich zum äußeren Kniegelenkspalt. Auch das laterale Kompartiment des Kniehauptgelenks weise bereits Zeichen einer geringer ausgeprägten Gonarthrose auf. Die beschriebenen retropatellaren Knorpelschäden seine Folge der beim Unfall vom 30. Juli 2012 erlittenen Kniescheibenfraktur. Diese seien auch vom Bescheid der Beklagten vom 10. August 2016 erfasst. Bezüglich des Zustandes der Kreuzbandersatzplastik sei im Vergleich zum MRT-Befund vom 16. April 2008 eine Änderung dergestalt eingetreten, dass die Ersatzplastik im MRT vom 29. Oktober 2014 nunmehr als subtotal aufgebraucht mit erheblicher Elongierung und kompensatorisch vermehrter Angulierung des hinteren Kreuzbandes zur Darstellung komme. Daraus könne man aber nicht den Schluss ziehen, dass es bei dem Unfall vom 30. Juli 2012 zu einer Verletzung der vorderen Kreuzbandersatzplastik gekommen sei. Das MRT vom 16. April 2008 sei ca. zwei Jahre und vier Monate nach Einbringen der zweiten Kreuzbandersatzplastik angefertigt worden. Nach einer solchen Zeitspanne seien noch keine wesentlichen Aufbraucherscheinungen einer Kreuzbandersatzplastik zu erwarten. Das MRT vom 29. Oktober 2014 wiederum sei erst zwei Jahre und drei Monate nach dem Unfallereignis vom 30. Juli 2012 angefertigt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die zweite Kreuzbandersatzplastik bereits fast neun Jahre eingelegen und ein allmählicher Aufbrauch derselben sei durchaus nachvollziehbar. Eine Verletzung der vorderen Kreuzbandersatzplastik durch den Unfall vom 30. Juli 2012 sei von den behandelnden Ärzten auch nicht diagnostiziert worden. Eine solche Verletzung lasse sich im Nachhinein nicht nachweisen, allerdings allein anhand der vorliegenden Bildgebung auch nicht ausschließen, da unfallnah kein MRT des rechten Kniegelenks angefertigt worden sei. Indirekte Hinweise auf eine am 30. Juli 2012 eingetretene Verletzung der Kreuzbandersatzplastik lägen allerdings ebenso nicht vor. Soweit die neuaufgetretene, klinisch nachweisbare vordere Instabilität des rechten Kniegelenks ein solcher Hinweis sein könnte, entfalle deren Aussagekraft, da klinisch auch jetzt keine relevante vordere Instabilität des rechten Kniegelenks festzustellen sei. Auch nach dem Unfallhergang sei es unwahrscheinlich, dass es bei dem Unfall am 30. Juli 2012 zu einer Verletzung der vorderen Kreuzbandersatzplastik gekommen sei. Die zum Zeitpunkt des Unfalls am 30. Juli 2012 bereits vorbestehende medial betonte Arthrose des Kniehauptgelenks habe im zeitlichen Verlauf mäßig zugenommen. Dies sei dem schicksalhaften Verlauf einer solchen Arthrose zuzuordnen. Die bei dem Unfall erlittene Patellafraktur betreffe anatomisch nur das Retropatellargelenk und nur die Retropatellararthrose (Arthrose des Kniescheibengelenks) sei unfallbedingt. Auch die Meniskusveränderungen seien allein unfallunabhängig. Die bei der klinischen Untersuchung nachweisbare geringe und muskulär vollständig kompensierbare vordere Instabilität sei allein unfallunabhängig. Die leichte Kapselschwellung des rechten Kniegelenks und die leichte Muskelminderung des rechten Beines seien anteilig auf die unfallbedingte Arthrose des Retropatellargelenks und die unfallunabhängige Arthrose des Kniehauptgelenks zurückzuführen. Die sekundäre Zunahme des Streckdefizits um fünf Grad sei mit Wahrscheinlichkeit bedingt durch die unfallbedingte Retropatellararthrose. Dies gelte ebenso für die mäßige Einschränkung der Beugung des rechten Kniegelenks auf 120 Grad. Ob das Unfallgeschehen vom 30. Juli 2012 auch eine wesentliche Teilursache für die Abnahme der Beugefähigkeit um 10 Grad sei, sei fraglich. Die MdE durch das Unfallereignis vom 30. Juli 2012 sei ab dem 1. März 2013 bis auf weiteres auf 10 v. H. einzuschätzen. Dieser Wert werde selbst dann nicht überschritten, falls man die mäßige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks usw. dem Unfallereignis vollständig zuordnete. Die beim Kläger vorliegende Bewegungseinschränkung von 0-10-110 Grad könne eine MdE von 10 v H. nur dann begründen, wenn man sie dem Unfallereignis vom 30. Juli 2012 nicht nur anteilig, sondern vollständig zuordnete. Die subjektiven Angaben des Klägers zur Ausprägung der Schmerzen am rechten Kniegelenk stünden mit objektiven Angaben nicht im Einklang.
Die Beklagte sieht sich durch die Ausführungen der Sachverständigen in ihrer Auffassung bestätigt. Der Kläger verbleibt bei seiner Auffassung, dass die MdE auf mindestens 20 v. H. einzustufen sei. Es könne nicht ausschließlich auf die Bewegungsmaße abgestellt werden. Auch die weiteren Funktionsdefizite seien zu berücksichtigen. Die eingeschränkte Verschieblichkeit der Kniescheibe sowie die ausgeprägte Schmerzsymptomatik aufgrund der posttraumatischen Retropatellararthrose führe zu erheblichen Funktionsdefiziten. Der Kläger sei aufgrund der Unfallfolgen nur noch in der Lage, zwölf Berufe auszuüben. G1 habe die unfallabhängigen Funktionsdefizite nur unzureichend berücksichtigt. Die bereits mehrfach bestätigte unfallbedingte ausgeprägte Arthrose werde von G1 bei der MdE-Einschätzung nicht mit einbezogen. H habe am 12. Oktober 2012 ausweislich seiner Aufzeichnungen einen Defekt der vorderen Kreuzbandplastik notiert. Das Unfallereignis vom 30. Juli 2012 könne durchaus in der Lage gewesen sein, die Ersatzplastik negativ zu beeinflussen. Lediglich N und G1 schätzten die MdE auf 10 v. H. Hier werde nur die passive Kniebeweglichkeit zugrunde gelegt, aber die weiteren Unfallfolgen würden nicht ausreichend berücksichtigt. Weiterhin wird auf verschiedene Berichte von Physiotherapeuten und Osteopathen verwiesen. Die Beschwerden des Klägers hätten sich aktuell erneut verschlechtert. Ein aktuelles MRT zeige eine Ergussbildung. Eine Arthroskopie sei geplant. Dies könne belegen, dass der Kniescheibengelenkschaden deutlich größer sei und die vom SG angenommenen Funktionsdefizite zu objektivieren seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg (§§ 143, 151 SGG). Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§54 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen aufgrund des Ereignisses vom 30. Juli 2012 (insbesondere einer Schädigung der vorderen Kreuzbandersatzplastik). Als Folge des Ereignisses vom 30. Juli 2012 können ausschließlich die im Bescheid der Beklagten vom 10. August 2016 definierten Unfallfolgen festgestellt werden. Des Weiteren kann der Kläger aufgrund der Unfallfolgen die Gewährung einer Verletztenrente nicht beanspruchen.
Streitgegenstand dieses Verfahrens ist auch die Frage, ob der Kläger über die mit Bescheid vom 10. August 2016 durch die Beklagte festgestellten Unfallfolgen hinaus, weitere Unfallfolgen – insbesondere hinsichtlich einer Schädigung der vorderen Kreuzbandersatzplastik am rechten Kniegelenk – geltend machen kann. Die Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid vom 10. August 2016 eine Regelung im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) getroffen. Dem Bescheid lässt sich entnehmen, dass die Beklagte auch im Hinblick auf die Unfallfolgen eine abschließende Entscheidung über deren Anerkennung getroffen hat. Dies folgt insbesondere daraus, dass sie im Hinblick auf mögliche Schädigungen der vorderen Kreuzbandersatzplastik am rechten Kniegelenk ausdrücklich festgestellt hat, dass diese unfallunabhängig sind. Solche negativen Feststellungen sind nach der Rechtsprechung zulässig (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2016 – L 6 U 1013/15, zitiert nach Juris). Der Kläger hat auch nicht nur begrenzt auf die Gewährung einer Verletztenrente gegen den Bescheid vom 10. August 2016 zunächst Widerspruch und anschließend Klage erhoben. Sein Vorbringen war von Anfang an auch darauf gerichtet, weitere Unfallfolgen feststellen zu lassen. Dies ergibt sich aus seinen Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren. Insoweit ist es unerheblich, dass das Sozialgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil darauf nicht ausdrücklich eingegangen ist.
Richtige Klageart für die Feststellung weiterer Unfallfolgen ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG und § 55 Abs. 1, 3 SGG.
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es unterschiedliche Beweisanforderungen. Für die äußerlich fassbaren und feststellbaren Voraussetzungen „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses“, „Unfallereignis“ und „Gesundheitsschaden“ wird eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert, die vorliegt, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Vollbeweis). Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen daher ebenso wenig aus wie eine (möglicherweise hohe) Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolge im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) für ausreichend erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2007 – B 2 U 27/06 R ). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R -; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R).
Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des Senats fest, dass über die durch Bescheid vom 10. August 2016 festgestellten Unfallfolgen keine weiteren Unfallfolgen aus dem Ereignis vom 30. Juli 2012 festzustellen sind. Die vom Kläger als Unfallfolge zusätzlich geltend gemachten Beeinträchtigung der vorderen Kreuzbandersatzplastik rechts, insbesondere der im Rahmen einer MRT am 29. Oktober 2014 festgestellte subtotale Aufbrauch der vorderen Kreuzbandersatzplastik und die in Folge der Kreuzbandersatzplastik entstandene Arthrose des Kniehauptgelenks, können nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Eine Betroffenheit der vorderen Kreuzbandersatzplastik bei dem Unfallereignis am 30. Juli 2012 kann bereits nicht vollbeweislich gesichert werden. G1 weist insoweit in seinem Sachverständigengutachten vom 12. November 2020 darauf hin, dass die behandelnden Ärzte nach dem Unfallereignis vom 30. Juli 2012 eine solche Verletzung weder ausdrücklich diagnostiziert, noch nachgewiesen haben. Zwar lässt sich nach den Ausführungen von G1 ausgehend von der vorliegende Bildgebung nicht ausschließen, dass es zu einer Verletzung der vorderen Kreuzbandersatzplastik gekommen ist, jedoch fehlen indirekte Hinweise auf eine etwaige, bei dem Unfall vom 30. Juli 2012 eingetretene Verletzung der Kreuzbandersatzplastik. Soweit G1 einen solchen indirekten Hinweis in einer nach dem Unfallereignis vom 30. Juli 2012 neu aufgetretenen klinisch nachweisbaren vorderen Instabilität des rechten Kniegelenk sieht, entfällt dieser Hinweis, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen auch zum jetzigen Zeitpunkt keine relevante vordere Instabilität des rechten Kniegelenks vorliegt. Die Sachverständigen G1, N und G-L haben jeweils nur einen grenzwertigen Befund zwischen einem Normalbefund und einer erstgradigen Instabilität beschrieben. Im MRT vom 29. Oktober 2014 ließen sich darüber hinaus der mediale und laterale Kollateralbandapparat durchgängig abgrenzen. Eine wesentliche Narbenbildung war dort nicht nachweisbar. Unabhängig davon, ob den Ausführungen von G1 in seinem Sachverständigengutachten hinsichtlich eines geeigneten Unfallmechanismus für eine Verletzung der Kreuzbandersatzplastik zu folgen ist, ist eine Beteiligung der Kreuzbandersatzplastik im Rahmen des Unfallereignisses vom 30. Juli 2012 bereits nach den medizinischen Befunden nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kreuzbandersatzplastik am 8. Dezember 2005 eingebracht worden ist und bei Anfertigung des MRT im Jahre 2014 damit schon neun Jahre einlag und dieser Zeitraum durchaus geeignet ist, einen spontanen subtotalen Aufbrauch der vorderen Kreuzbandersatzplastik zu erklären. Letztlich ist dieser Gesichtspunkt mangels Nachweises einer Schädigung der Kreuzbandersatzplastik aber auch nicht entscheidend. Soweit der Kläger demgegenüber darauf hinweist, dass das Unfallereignis vom 30. Juli 2012 durchaus geeignet gewesen sei, die Kreuzbandersatzplastik zu schädigen, hilft dies insofern nicht weiter, weil dies die erforderlichen klinischen Befunde nicht ersetzen kann. Ebenso unerheblich ist, dass H am 12. Oktober 2012 in seinen Aufzeichnungen „Defekt vordere Kreuzbandplastik“ notiert hat. Denn dort äußert er nur einen Verdacht. Diesem Verdacht ist keiner der behandelnden Ärzte des Klägers nachgegangen. Die medial betonte Arthrose des Kniehauptgelenks rechts kann im Fall des Klägers bereits deshalb nicht als Folge des Arbeitsunfalls vom 30. Juli 2012 anerkannt werden, als diese nach den Ausführungen des Sachverständigen G1 in seinem Gutachten vom 12. November 2020 bereits auf dem am Tag des Unfallereignisses vom 30. Juli 2012 angefertigten Röntgenbild zu sehen war und sie im zeitlichen Verlauf bis zur jetzigen Begutachtung weiter mäßig zugenommen hat. Zudem betrifft die bei dem Unfall erlittene Patellafraktur anatomisch nur das Retropatellargelenk. Daher ist nur die von der Beklagten anerkannte Retropatellararthrose (Arthrose an der Kniescheibenrückfläche) unfallbedingt.
Mithin können weitre Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 30. Juli 2012 nicht festgestellt werden.
Der Kläger hat des Weiteren entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts Gotha in seinem angegriffenen Urteil keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus Anspruch auf Gewährung von Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. gemindert ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 – B 2 U 24/00 R, zitiert nach Juris). Bei der Bewertung der MdE ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher maßgebend, sondern vielmehr der damit verbundene Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BSG, Urteile vom 20. Dezember 2016 – B 2 U 11/15 R und vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R, beide zitiert nach Juris). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 1987 – 2 RU 42/86, zitiert nach Juris). Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 – B 2 U 11/15 R, zitiert nach Juris).
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. ab dem 1. August 2013 bis heute hat.
Der Senat folgt insoweit den überzeugend begründeten Einschätzungen der Sachverständigen N und G1 in ihren jeweiligen Gutachten. Die MdE-Einschätzung hat aufgrund der anerkannten Unfallfolgen zu erfolgen. Dies sind hier ein knöchern stabil verheilter Bruch der rechten Kniescheibe mit anteiliger Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks und beginnende umformende Veränderung (Arthrose) an der Kniescheibenrückfläche rechts. Nach den anerkannten Erfahrungswerten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, 9. Aufl. 2017) wird eine MdE von 20 v. H. erst ab einer Bewegungseinschränkung von 0-10-90 Grad erreicht. Die Sachverständigen haben beim Kläger eine solche Bewegungseinschränkung nicht festgestellt. Der Sachverständige G1 hat bei der letzten Untersuchung am 12. November 2020 eine Bewegungseinschränkung von 0-10-110 Grad festgestellt, ebenso wie N. Auch die bei dem Sachverständigen G-L im Verwaltungsverfahren festgestellten Bewegungsausmaße von 0-5-120 Grad begründen eine solche MdE nicht. Soweit der Kläger auf die Feststellungen nach Abschluss der BGSW in der Klinik im Halle vom 10. April 2015 verweist, ist dort ein Bewegungsausmaß des rechten Kniegelenks von 0-0-125 Grad am 1. April 2015 dokumentiert worden, welches ebenfalls keine rentenberechtigende Höhe ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus sonstige besondere Umstände vorliegen, die es unabhängig von den erreichten Bewegungsausmaßen rechtfertigten, in Abweichung von den Erfahrungssätzen eine höhere MdE zuzusprechen, sind nicht ersichtlich. Außergewöhnliche Schmerzen sind nicht feststellbar. G1 hat in seinem Gutachten vielmehr ausgeführt, dass die subjektiven Angaben des Klägers zur Ausprägung der Schmerzen am rechten Kniegelenk nicht mit objektiven Befunden im Einklang stehen. Ausgehend von objektiven Befunden sei nur von einer leicht verminderten Belastbarkeit des rechten Kniegelenks auszugehen. G1 führt insoweit ausdrücklich aus, dass selbst für den Fall, dass die leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks nicht nur anteilig – wie eigentlich geboten -, sondern vollständig dem Unfall vom 30. Juli 2017 zugeordnet würde, eine MdE von mehr als 10 v .H. in der Sache nicht begründet werden kann. Die Stärke der Ausprägung der unfallbedingten Arthrose ist für die MdE-Feststellung insoweit nur mittelbar von Bedeutung, als auf die festgestellten Funktionseinschränkungen abzustellen ist. Die Ausführungen von G-L hinsichtlich einer MdE von 20 v. H. sind nicht nachvollziehbar und stehen mit den Erfahrungswerten nicht im Einklang. Ebenso lassen sich den Ausführungen des Sozialgerichts Gotha in seinem angegriffenen Urteil keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, welche es rechtfertigen würden, eine höhere MdE zuzusprechen. Soweit der Kläger auf besondere berufliche Beeinträchtigungen verweist, ist dafür nichts ersichtlich. Im Rahmen des abstrakten Schadensausgleichs kommt es auch nicht darauf an, wie stark die beruflichen Beeinträchtigungen des Klägers im konkreten Fall sind. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021 eine aktuelle Verschlechterung seiner Beschwerden geltend macht, lässt sich daraus nichts entnehmen, was einen Verletztenrentenanspruch begründen könnte. Denn ein Anspruch auf Verletztenrente setzt eine Mindestdauer der rentenrelevanten MdE (also der unfallbedingten Funktionseinschränkungen, die eine MdE von 20 v. H. rechtfertigen) von mehr als 26 Wochen voraus. Insoweit ist es dem Kläger unbenommen, nach Abschluss der aktuellen Behandlung erneut einen Rentenantrag zu stellen. Die geplante Arthroskopie ist darüber hinaus nicht in der Lage die vom Sozialgericht angenommenen Funktionsdefizite zu objektivieren. Denn das Sozialgericht hat in seinem Urteil keine Funktionsdefizite im Einzelnen benannt, die objektiviert werden könnten. Es hat nur eine Gesamtschau vorgenommen, ohne konkrete Feststellungen zu treffen. Darüber hinaus hat der Senat bereits dargelegt, dass die durch ärztliche Feststellungen in der Vergangenheit beschriebenen Funktionsdefizite nicht ausreichen, um eine rentenberechtigende MdE zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.


Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben