Sozialrecht

Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei fehlender quantitativer Leistungseinschränkung

Aktenzeichen  L 19 R 459/16

Datum:
22.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 47796
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1
SGG § 109

 

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
1. Psychische Erkrankungen werden erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann – weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ohne quantitative Leistungsminderung kann ein Rentenanspruch bestehen, wenn unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes geeignete Arbeitsplätze unabhängig von der Arbeitsmarktlage überhaupt nicht existieren, insbesondere im Hinblick auf eine besondere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 6 R 454/15 2019-05-10 SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.05.2019 (nicht: 12.05.2016) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden; lediglich in der Ausfertigung wird ein unrichtiges Datum für den Urteilsspruch angegeben.
Gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.voll erwerbsgemindert sind,
2.in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und
3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hat die Klägerin als Bezieherin einer teilweisen Erwerbsminderungsrente unproblematisch erfüllt (§ 43 Abs. 2 iVm Abs. 4 Nr. 1 2. Alt. SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Volle Erwerbsminderung mit einem derart eingeschränkten Einsatzvermögen liegt nach den Feststellungen sämtlicher im Verfahren gehörter Gutachter bei der Klägerin nicht vor. Der Senat sieht dies als eindeutig an. Die weitergehenden Äußerungen von behandelnden Ärzten und Therapeuten vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Sie sind inhaltlich äußerst knapp gehalten, lassen nicht den angelegten Maßstab erkennen bzw. verwenden teilweise fälschlich den Beruf der Krankenschwester als Bezugspunkt, stellen kaum einen nachvollziehbaren Bezug zu den festgestellten Diagnosen dar und sind teilweise fachfremd ergangen, etwa wenn sich der Psychotherapeut zu Einschränkungen der Handfunktion äußert. Dass der Klägerin nunmehr Cannabisprodukte zur Medikation verabreicht werden, führt aktuell zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass der Senat aus der Aktenlage nicht erkennen kann, dass dieser als ultima ratio gedachte Behandlungsschritt bei der Klägerin bereits angezeigt wäre, ist eine dauerhafte Wirkung der Behandlung noch nicht zu beurteilen.
Der Senat ist weiter zur Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin auch keiner der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefälle nachgewiesen ist, bei denen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt wird.
Dabei scheidet eine auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogene Rentengewährung aus Sicht des Senates bis zur Durchführung der stationären Schmerztherapien in Bad S. und G-Stadt – also für die Zeit bis November 2017 – bereits deshalb aus, weil eine dauerhafte Einschränkung noch nicht belegt gewesen war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Senats werden psychische Erkrankungen – also die Schmerz- bzw. Somatisierungsstörung – erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann – weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG Urteil vom 12.09.1990 – 5 RJ 88/89; BSG Urteil vom 29.02.2006 – B 13 RJ 31/05 R – jeweils zit. nach juris; BayLSG Urteil vom 08.05.2019 – L 19 R 376/17 – mwN, zit. nach juris). Von Gutachtern und Behandlern war im Fall der Klägerin seinerzeit wiederholt auf noch ungenutzte Behandlungsoptionen hingewiesen worden; einige Gegenstimmen – insbesondere des behandelnden Psychotherapeuten – vermochten nicht zu überzeugen, wobei sie auch noch unfachliche Argumente wie Behandlungskosten miteinbezogen haben.
Die stationären schmerztherapeutischen Behandlungen haben zwar zu einer gewissen Besserung geführt, jedoch die Schmerzempfindungen der Klägerin nicht vollständig oder wesentlich eingeschränkt. Gleichwohl lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, dass schon vor diesen Behandlungen eine dauerhafte Einschränkung der Einsatzfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgewiesen gewesen wäre, weil die Behandlungen weder vollständig erfolglos gewesen sind, noch die eingeschränkte Besserung von vornherein so festgestanden hätte.
Nach den Feststellungen des Dr. F. und des Prof. Dr. Dr. H. ist mittlerweile die Behandlung als leitliniengerecht und ausgeschöpft anzusehen, so dass deren aktuelle sozialmedizinische Feststellungen als Grundlage für eine rechtliche Bewertung dienen können.
Der Senat sah eine Rentengewährung wegen fehlender Wegefähigkeit, d.h. wegen des Fehlens der Möglichkeit der Klägerin einen ihr an sich gesundheitlich zumutbaren Arbeitsplatz tatsächlich erreichen zu können, nicht als belegt an. Dabei wird die Wegefähigkeit nach der Rechtsprechung (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand September 2016, § 43 SGB VI Rn. 42 mwN zur Rechtsprechung) nicht konkret, sondern abstrakt bestimmt als Fähigkeit viermal täglich eine Strecke von mehr als 500m zu Fuß in jeweils bis zu 20 Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit benutzen zu können, ersatzweise über ein Fahrzeug zu verfügen und mit diesem zur Arbeit gelangen zu können. Dabei sehen die Ärzte bei der Klägerin keine so weitgehenden Einschränkungen der Gehfähigkeit, dass aus diesem Teil der Voraussetzungen das Fehlen der Wegefähigkeit zu begründen wäre. Die Klägerin ist außerdem täglich mehrmals mit ihrem Hund größere Strecken unterwegs, auch wenn sie dies als beschwerlich schildert. Dagegen hat Dr. F. erhebliche Bedenken hinsichtlich der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Hauptverkehrszeit. Diese Auffassung wird vom Gutachter Prof. Dr. Dr. H. nicht übernommen. Nachdem die Klägerin auch noch einen PKW benutzt, wenn auch nur für Kurzstrecken, sieht der Senat keinen hinreichenden Nachweis für das Fehlen der Wegefähigkeit.
Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach der Rechtsprechung in Ausnahmefällen auch, wenn geeignete Arbeitsplätze unabhängig von der Arbeitsmarktlage überhaupt nicht existieren. Die Voraussetzungen für einen derartigen sog. Katalogfall sind bei der Klägerin jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R – zitiert nach juris) ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner a.a.O. Rn 37 mwN).
Die Einsatzfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist aus Sicht des Senates dabei insofern tangiert, dass zwar kaum eines der genannten Arbeitsfelder als grundsätzlich ungeeignet anzuführen wäre, jedoch überall erhebliche Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu beachten sind. Aber selbst wenn man das als Vorliegen von ernstlichen Zweifeln einordnen wollte, so stellen die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen sich nicht als schwere spezifische Behinderung wie etwa eine – ggf. funktionale – Einarmigkeit und auch nicht als Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen dar. Zwar geht der Senat mit dem Gutachter Dr. F. davon aus, dass die Klägerin nur leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus mit überwiegend sitzendem Anteil verrichten kann. Konkretisiert wird dies durch den Ausschluss von einseitigen Bewegungsabläufen, Überkopfarbeit, häufigem Heben und Tragen von schweren Lasten, Bücken, Zwangshaltungen, häufigem Steigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Tätigkeiten ausschließlich im Gehen oder im Stehen, ohne dass dies weitere wesentliche Einschränkungen mit sich bringen würde. Zudem wird eine ruhige, stressarme Arbeit gefordert, womit Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Wechselschicht oder Nachtschicht, laufende Maschinen und Lärm ausgeschlossen sind. Auszuschließen sind auch Tätigkeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen und Allergenen. Bedeutsam ist ferner, dass in Folge des Karpaltunnelsyndroms beidseits die Gebrauchsfähigkeit beider Hände eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass auch die zusätzlichen von Prof. Dr. Dr. H. genannten Einschränkungen durchaus plausibel sind. Dies betrifft Tätigkeiten mit ständigem Publikumsverkehr, besondere Verantwortung und besondere Anforderung an die geistig-psychische Belastbarkeit, unfallgefährdete Tätigkeiten, häufiges Knien und das Ausgesetztsein gegenüber Dämpfen, Rauch, Gas und Stäuben. Nach den ärztlichen Darlegungen handelt es sich aber jeweils um überschaubare Einschränkungen, die mit einzelnen nicht allzu weitgehenden Vorgaben an die Arbeitsbedingungen verbunden sind. Prof. Dr. Dr. H. geht teilweise auch davon aus, dass die genannten Belastungen vorzugsweise zu vermeiden seien. Die Einschränkung der Handfunktionen betrifft insbesondere den Einsatz grober Kraft. Die Summierung dieser Einschränkungen stellt sich dem Senat nicht als Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen dar; die Einschränkungen können weitgehend bereits mit der Begrenzung auf eine körperlich leichte, überwiegend sitzende und stressarme Tätigkeit in geschlossenen Räumen berücksichtigt werden.
Der Senat kommt abschließend auch zum Ergebnis, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB VI für das Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Zwar hat die Klägerin bereits einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil für sie noch die Übergangsvorschrift des § 240 SGB VI – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – gilt und sie dessen Voraussetzungen erfüllt, so dass es für die unmittelbare Anwendung des § 43 Abs. 1 SGB VI kein rechtliches Interesse mehr gibt.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 11.12.1969 – Az. GS 4/69; Beschluss vom 10.12.1976 – Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 – jeweils zitiert nach juris) kommt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung allerdings auch schon dann in Betracht, wenn nur eine teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) nachgewiesen worden ist, gleichzeitig aber eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt wird und der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen anzusehen ist (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand April 2010, § 43 SGB VI Rn. 30 mwN). Unabhängig von der Diskussion darüber, ob diese Rechtsprechung auch aktuell noch zur Anwendung zu bringen ist, scheitert ein derartiger Rentenanspruch daran, dass bei der Klägerin zur Überzeugung des Senats keine teilweise Erwerbsminderung im Rechtssinne vorliegt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine solche zeitliche Einschränkung auf einen täglichen Arbeitsumfang von 3 bis unter 6 Stunden wird vom Sachverständigen Prof. Dr. Dr. H. und wohl auch von der Schmerzklinik G-Stadt angenommen – auch wenn letztere dem Wortlaut nach auch noch eine Tätigkeit von 6 Stunden als Obergrenze benennt. Die Annahme, dass allein mit der Diagnose der Fibromyalgie eine derartige Einschränkung nachgewiesen sei, lässt sich nicht halten. Wie viele Erkrankungen hat auch die Fibromyalgie ein breites Spektrum an Auftretensformen und damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen. Der Senat sieht mit den Hinweisen des Dr. F. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.01.2019 aus den Untersuchungsergebnissen des Prof. Dr. Dr. H. keinen hinreichend objektivierten Nachweis einer zeitlichen Einschränkung der Einsatzfähigkeit der Klägerin auf weniger als 6 Stunden täglich bei ansonsten geeigneten beruflichen Tätigkeiten. Es verbleiben hier deutliche Restzweifel an einem derartig eingeschränkten Leistungsbild, nachdem die erfassten gesundheitlichen Störungen und die daraus resultierenden Einschränkungen in den Gutachten des Dr. F. und des Prof. Dr. Dr. H. ansonsten durchaus große Übereinstimmungen zeigen.
Die Entscheidungen der Beklagten, die einen Rentenanspruch der Klägerin auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht als belegt ansehen, sind somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG D-Stadt vom 10.05.2016 – unrichtig als 12.05.2016 bezeichnet – ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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