Sozialrecht

Zur Rücknahme eines Statusfeststellungsbescheides bei einem Motivwechsel

Aktenzeichen  L 6 BA 169/18

Datum:
19.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 8543
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IV § 7, § 7a
SGB V § 6 Abs. 3a
SGB X § 44, § 45, § 48
SGG § 77

 

Leitsatz

1. Bei einem Statusfeststellungsbescheid handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppel- oder Mischwirkung, bei dem günstige und ungünstige Wirkungen untrennbar miteinander verbunden sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Entscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status, bei der dem Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht entsprochen worden war, ist ein für ihn begünstigender Verwaltungsakt mit der Folge, dass eine Rücknahme nach § 44 SGB X ausscheidet. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein später eingesetzte Motivwechsel kann keine Auswirkung darauf haben, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt als „begünstigend“ oder „nicht begünstigend“ anzusehen ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 47 R 1579/17 2018-09-24 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.09.2018 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 18.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.07.2017 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) und begründet. Zu Recht hat die Beklagte die Rücknahme des gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheids vom 08.02.2008 abgelehnt. Das Urteil des SG ist daher aufzuheben.
Der Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 08.02.2008 über das Nichtvorliegen von Versicherungspflicht wegen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist bindend, da ein Rechtsbehelf nicht eingelegt wurde (§ 77 SGG). Eine die Bestandskraft durchbrechende Aufhebung kommt danach nur nach den §§ 44 ff. SGB X in Betracht, wobei der Kläger keine Rückwirkung ab Bekanntgabe des Bescheids vom 08.02.2008 begehrt, sondern Rücknahme mit Wirkung nur für die Zukunft, konkret ab Reduzierung der Geschäftsführervergütung am 01.06.2017.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann die begehrte Rücknahme nicht auf die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB X gestützt werden. Soweit sich danach im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt für die Zukunft zurückzunehmen.
Die Regelung setzt somit zum einen voraus, dass es sich bei dem Bescheid vom 08.02.2008 gegenüber dem Kläger um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt hat, zum anderen, dass dieser Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Begünstigend ist ein Verwaltungsakt nach der Definition des § 45 Abs. 1 SGB X, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (vgl. Urteil des BSG vom 22.03.1984 11 RA 22/83 Rdnr. 14). Nicht begünstigend ist im Gegenzug ein Verwaltungsakt, der belastend ist, weil er einen rechtlich erheblichen Nachteil bewirkt oder bestätigt, aber auch ein Verwaltungsakt, der keine rechtlich erheblichen Auswirkungen zeitigt, also quasi neutral ist (vgl. von Wulffen/Schütze Kommentar zum SGB X § 44 Rn. 22).
Wie der Kläger selbst angeben hat, wirkte der Statusfeststellungsbescheid vom 08.02.2008 wirkte bei seinem Erlass ihm gegenüber objektiv begünstigend, da in der Folge Beiträge zur Sozialversicherung nicht zu leisten waren. Dies gilt in jedem Fall für Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Inwieweit der Kläger, dessen Geschäftsführergehalt durch eine Nachtragsvereinbarung zum 01.08.2006 auf 3.000 Euro brutto reduziert worden war, bei Antragstellung im Jahr 2007 die damals für die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in Höhe von 3.975 Euro (§ 6 Abs. 1 Zif. 1, Abs. 6 SGB V) überschritt, ist nicht bekannt. Auch der Umstand, dass der Kläger später kein Interesse an einer Begründung von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Wege des § 2 Satz 1 Zif. 9 SGB VI hatte, weist darauf hin, dass die Initiative für die gewünschte Statusfeststellung vom Kläger selbst ausging und nicht von seinem Auftraggeber, der Beigeladenen zu 1, für die der Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer handelt. Der von der Beklagte schließlich erlassene Bescheid war daher auch subjektiv begünstigend, da er dem Antrag des Klägers entsprach.
Allerdings enthielt der Bescheid über die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht spiegelbildlich ein nichtbegünstigendes Element insoweit, als damit auch entschieden wurde, dass künftig ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Sozialversicherung für den Kläger nicht besteht. Darüber hinaus zeigten sich im Lauf der Jahre für den Kläger negative Auswirkungen durch das Beitragsrisiko in der privaten Krankenversicherung. Nicht zuletzt deswegen wurde mit dem Arbeitgeber zum 01.06.2017 eine Gehaltsreduzierung auf einen Betrag vereinbart, der eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vor Ablauf des 55. Lebensjahres ermöglichen sollte (§ 6 Abs. 3a SGB V). Es handelte sich somit um einen Verwaltungsakt mit Doppel- oder Mischwirkung, bei dem günstige und ungünstige Wirkungen untrennbar miteinander verbunden sind.
Die rechtliche Qualifizierung und Einordnung eines solchen Verwaltungsaktes ist – soweit ersichtlich – in Literatur und Rechtsprechung umstritten; so wird bei der Frage, ob die Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X möglich sein soll, vertreten, dass es darauf ankomme, von wem der Antrag auf Aufhebung des Verwaltungsaktes ausgeht. Beantrage der Betroffene die Aufhebung, so sei § 44 SGB X einschlägig, beantrage die Beklagte die Aufhebung sei § 45 SGB X einschlägig (vgl. juris Praxiskommentar § 44 SGB X Rdn. 61). Bei einem Motivwechsel, wie er auch im vorliegenden Fall eingetreten ist, solle es auf die gegenwärtige individuelle Perspektive des Betroffenen ankommen. Danach sei jeder Verwaltungsakt als nicht begünstigend anzusehen, der unmittelbar oder mittelbar kausal aktuell für den Adressaten einen Nachteil bedeutet (vgl. von Wulffen/Schütz, a.a.O. § 44 Rn. 23). Andererseits wird betont, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob der Ausgangsverwaltungsakt der damaligen Interessenlage des Betroffenen entsprochen hat oder nicht. Wenn ja, so sei dieser Verwaltungsakt für ihn begünstigend gewesen, da er genau das erreicht habe, was Zweck der Antragstellung gewesen sei. Ein späterer Motivwechsel müsse unbeachtlich sein. (so Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.02.2019, L 10 BA 1824/18).
Unbeschadet möglicher anderer Fallkonstellationen sieht der Senat in der hier streitigen Statusfeststellung vom 08.02.2008 einen für den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt mit der Folge, dass eine Rücknahme nach § 44 SGB X ausscheidet. Ob ein begünstigender Verwaltungsakt vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und nicht nach den sonst mit ihm verbundenen Folgen. So hat das BSG entschieden, dass bei einem Abstellen auf die durch den Verwaltungsakt bewirkten Rechtsfolgen es in der Hand des Adressaten läge, ob er die Aufhebung des Bescheids nach § 44 SGB X betreibt oder sich auf dessen Bestandsschutz berufen wolle (§ 45 SGB X). Den § 44 bis 49 SGB X sei aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Fortbestand eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in diesem Sinne von der Einschätzung des Bürgers abhängen solle. Es gehe daher um den Inhalt des Verwaltungsaktes (Urteil vom 22.03.1984, 11 RA 22/83).
Deshalb ist vorliegend maßgeblich darauf abzustellen, dass es sich bei dem Bescheid vom 08.02.2008 um eine Entscheidung zum versicherungsrechtlichen Status des Klägers handelte, bei der dem Antrag des Klägers auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht entsprochen worden war. Der Kläger hat mit dem Verwaltungsakt das erreicht, worauf er damals gezielt hatte, nämlich eine bindende Feststellung der Beklagten, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorlag. Die hieraus für den Kläger resultierenden Folgen negativer Art, nämlich das Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Sozialversicherung, waren vom Kläger bei Erlass des Bescheids gewollt. Auch den mittelbaren Nachteil wirtschaftlicher Art in Form höherer privater Krankenversicherungsbeiträge hat der Kläger damals bewusst in Kauf genommen. Der später eingesetzte Motivwechsel kann daher zu Überzeugung des Senats keine Auswirkung darauf haben, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt als „begünstigend“ oder „nicht begünstigend“ anzusehen ist, da er nur Folgen der damals Entscheidung der Verwaltung betrifft.
Hinzu kommt, dass ein gleichlautender Verwaltungsakt auch gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers, der Beigeladenen zu 1), erlassen worden war. Entgegen den Feststellungen des SG kann der Senat in Bezug auf die GmbH aber keine „Nichtbegünstigung“ erkennen. Denn der Statusbescheid der Beklagten hatte für die GmbH als Rechtsperson allein die positive Folge, dass Beiträge wegen eines Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger nicht abzuführen waren. Der Umstand, dass ein Versicherungsschutz in der Sozialversicherung für ihren Geschäftsführer nicht zustande kam, war aus Sicht der Beigeladenen zu 1) objektiv unbeachtlich. Es käme gegenüber der Beigeladenen zu 1) somit ausschließlich eine Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X in Betracht, die wegen der dort normierten Fristen nach § 45 Abs. 3 SGB X jedoch nicht durchgreifen kann (vgl. Urteil des BSG vom 01.07.1999 B 12 KR 2/99 R Rdnr. 31, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.02.2019, a.a.O.). In der Folge bestünden divergierende Entscheidungen gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1). Dies erscheint ausgeschlossen.
Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Bescheids vom 08.02.2008 ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften:
Eine Rücknahme nach § 45 SGB X scheidet aus. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Abs. 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Vorliegend handelt es sich zwar um die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Diese ist aber gleichwohl ausgeschlossen, da die Rücknahme nur bis zum Jahre 2010 möglich gewesen wäre. Eine Verlängerung der Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB X liegt nicht vor.
Auch eine Aufhebung des Bescheids nach § 48 SGB X kommt nicht in Betracht: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt, als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt dabei unberührt (§ 48 Abs. 2 SGB X).
Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt dann vor, wenn sich nach dem Erlass des zu beurteilenden Verwaltungsaktes die zugrundeliegenden Rechtsnormen geändert haben. Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall. Die Fallgestaltung, dass sich die Auslegung der Rechtsnormen durch die Rechtsprechung geändert hat, ist von § 48 Abs. 2 SGB X erfasst. Fraglich ist, ob sich seit dem Bescheiderlass am 08.02.2008 tatsächlich Änderungen in der Auslegung des § 7 SGB IV in Bezug auf die Versicherungspflicht des Klägers ergeben haben. Vorgetragen vom Kläger wird diesbezüglich, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung von Versicherungspflicht eines Geschäftsführers nun nicht mehr auf besondere Branchenkenntnisse und das „Schalten und Walten können“ abstellt, sondern lediglich auf die gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse. Entgegen der Ansicht des Klägers ist jedoch eine maßgebliche Änderung in der Auslegung der Vorschrift des § 7 SGB IV in der Rechtsprechung des BSG nicht anzunehmen. Wie das BSG in seinem Urteil vom 19.09.2019 in der Rechtssache B 12 R 25/18 R ausführlich dargestellt hat, geht die Rechtsprechung des BSG, wonach bei einem Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH generell eine selbstständige Tätigkeit ausscheidet, bereits auf Rechtsprechung des Jahres 2001 zurück (Rdn. 15). Es habe auch keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung gegeben, nach der die Tätigkeit eines an der GmbH beteiligten Geschäftsführers als nicht versicherungspflichtig und damit beitragsfrei zu beurteilen gewesen wäre, wenn er mit seinen Gesellschaftsanteilen nicht über die erforderliche Rechtsmacht verfügt hätte. Zwar hätten sich insbesondere die für das Recht der Arbeitslosen- und Unfallversicherung zuständigen Senate des BSG für das jeweilige Leistungsrecht in der Vergangenheit auf die sog. Kopf- und Seele-Rechtsprechung gestützt. Danach habe eine rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse überlagert sein und eine selbstständige Tätigkeit etwa dann vorliegen können, wenn ein Geschäftsführer aufgrund seiner Stellung in der Familie die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken führte und die Ordnung des Betriebes prägte, er „Kopf und Seele“ des Unternehmens war oder er wirtschaftlich gesehen seine Tätigkeit nicht wie für ein fremdes, sondern wie für ein eigenes Unternehmen ausübte.
Unabhängig davon, dass eine solche Fallkonstellation – nämlich eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Geschäftsführers in einer Familiengesellschaft – im vorliegenden Fall nicht vorliegt, hat das BSG in seinem Urteil vom 19.09.2019 zurecht darauf hingewiesen, dass die Kopf- und Seelerechtsprechung stets einzelfallbezogen war und nicht verallgemeinert werden konnte, auch wenn dies fälschlicherweise in der steuerrechtlichen Beratung wohl durchaus so angenommen wurde. Danach ist der Bescheid der Beklagten nicht erst infolge einer anderen Auslegung der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtswidrig geworden.
Im Ergebnis steht damit keine Vorschrift zur Verfügung, die eine Entscheidung im Sinne des Antrags des Klägers für die Zukunft begründen könnte. Der Bescheid der Beklagten vom 18.05.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 31.07.2017 gegenüber dem Kläger war rechtmäßig. Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Verfahrenskosten fallen für den kostenprivilegierten Kläger nicht an.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Zif. 1 SGG).


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