Staats- und Verfassungsrecht

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung, die Ausweisung eines Ausländers zu vollziehen – ggf unzureichende Berücksichtigung familiärer Bindungen des Ausländers sowie mangelhafte Feststellung der Wiederholungsgefahr bzgl Straftaten

Aktenzeichen  2 BvR 130/10

Datum:
25.1.2010
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
Normen:
Art 19 Abs 4 GG
Art 6 Abs 1 GG
§ 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG 2004
§ 55 Abs 2 Nr 4 AufenthG 2004
§ 58 AufenthG 2004
§ 32 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 ME 8/10, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 PA 9/10, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 MC 11/10, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 6. Januar 2010, Az: 8 ME 217/09, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 6. Januar 2010, Az: 8 PA 218/09, Beschlussvorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 3. November 2009, Az: 11 B 2807/09, Beschlussnachgehend BVerfG, 27. August 2010, Az: 2 BvR 130/10, Stattgebender Kammerbeschlussnachgehend BVerfG, 22. Oktober 2010, Az: 2 BvR 130/10, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Dem Landrat des Landkreises L. wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
untersagt, die Abschiebung des Beschwerdeführers zu vollziehen.

Gründe

1
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich
außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen,
die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen
wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).

2
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 – 8 ME 217/09 – ist nicht
offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Es bedarf näherer Klärung, ob der angegriffene Beschluss den aus Art. 6 Abs. 1
und 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Beziehung des Beschwerdeführers
zu seinen Eltern und hinsichtlich der Feststellung einer die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden Wiederholungsgefahr gerecht
geworden ist. Diese Klärung ist bis zum beabsichtigten Termin zur Abschiebung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 nicht
herbeizuführen.

3
3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Durch den Vollzug der Abschiebung würden, bei
unterstelltem Erfolg der Verfassungsbeschwerde, Rechte des Beschwerdeführers vereitelt und die verfassungsrechtlich geschützte
familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in nicht mehr rückgängig zu
machender Weise beeinträchtigt werden. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den bei unterstellter Erfolglosigkeit
der Verfassungsbeschwerde nur auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland entstehen,
weniger schwer, zumal gerade die Begründung der von dem Oberverwaltungsgericht angenommenen Wiederholungsgefahr verfassungsrechtlichen
Bedenken ausgesetzt ist.


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