Staats- und Verfassungsrecht

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache infolge Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses

Aktenzeichen  1 BvR 1833/16

Datum:
9.6.2020
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200609.1bvr183316
Normen:
§ 90 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 26. Juli 2016, Az: L 13 AS 152/16 NZB, Beschlussvorgehend SG Aurich, 12. April 2016, Az: S 55 AS 6/14, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
1. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache gegen eine Sanktion der Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Beseitigung der eigenen Bedürftigkeit durch die Minderung von Leistungen der Grundsicherung in einer Höhe von 60 % und die diesen zugrunde liegenden Regelungen.
2
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie ist unzulässig.
3
Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 – 1 BvR 2975/13 -). Mit nachgereichtem Schreiben hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die hier streitigen Leistungen aufgrund einer anderen Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vollumfänglich ausgezahlt wurden. Damit sind die hier angegriffenen Entscheidungen prozessual überholt.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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