Steuerrecht

Anhörungsrüge gegen erfolglose Ablehnung von Schiedsrichtern

Aktenzeichen  34 SchH 13/16

Datum:
9.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NJOZ – 2018, 437
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Eine Anhörungsrüge ist nicht formgerecht eingelegt, wenn die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes nicht dargelegt wird. Hierzu sind substantiiert die Umstände darzustellen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll und weshalb die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (ebenso BGH BeckRS 2009, 10604). (redaktioneller Leitsatz)
2 Gegen einen Beschluss, der in materieller Rechtskraft erwachsen ist, wie dies bei der Entscheidung über Befangenheitsanträge gegen Schiedsrichter der Fall ist, ist mit Blick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit als wesentlichem Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf unstatthaft. Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Weg einer Gegenvorstellung ebenso wenig rechtlich zulässig wie eine als Rechtsbehelf analog § 321a ZPO bezeichnete Eingabe wegen behaupteter sonstiger Grundrechtsverstöße. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

34 SchH 13/16 2016-11-17 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

I.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.
II.
III.
Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 17. November 2016 werden verworfen.
IV.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich – unter Ablehnung der befassten Richter – mit der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, hilfsweise der Rüge analog § 321a ZPO und der Gegenvorstellung gegen die Senatsentscheidung vom 17.11.2016 (34 SchH 13/16, veröffentlicht in juris).
1. In dem im Juni 2008 eingeleiteten Schiedsverfahren macht der Antragsteller als Schiedskläger Ansprüche gegen die Antragsgegner, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren beide Gesellschafter, als Schiedsbeklagte geltend.
Seine im Verlauf des Schiedsverfahrens bei Gericht gestellten Anträge, die Ablehnung der befassten Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, sind bisher erfolglos geblieben (Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15). In den gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller die abschlägigen Entscheidungen selbst sowie sonstige richterliche Tätigkeiten (Verfügungen und Hinweise) jeweils zum Anlass genommen, unter Beanstandung des Inhalts der Entscheidung oder sonstigen Äußerung als grundrechtsverletzend die jeweils befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Wegen der Einzelheiten seines Prozessverhaltens wird auf die Darstellung im Senatsbeschluss vom 17.11.2016 (Ziff. I. 2.) verwiesen.
2. Mit Beschluss vom 17.11.2016 hat der Senat den mit Schriftsatz vom 26.9.2016 gestellten Sachantrag, mit dem die Befangenheit der Schiedsrichter geltend gemacht wurde, unter gleichzeitiger Verwerfung des gegen die befassten Richter angebrachten Ablehnungsgesuchs (vom 12.10.2016) zurückgewiesen. Wegen der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antragsteller unter gleichzeitiger Ablehnung der befassten Richter wegen Befangenheit mit den eingangs bezeichneten Rechtsbehelfen gemäß Schriftsatz vom 5.12.2016.
Er rügt als gehörs- und grundrechtsverletzend, dass die inhaltliche Begründung der gegen die befassten Richter gestellten Ablehnungsgesuche nicht dargestellt und bei der Entscheidung unbeachtet geblieben sei, obwohl eine eigene Verwerfungskompetenz der abgelehnten Richter nicht bestanden habe.
Der Schilderung der im Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche, deren gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie der Einwände, die er als Schiedskläger gegen die beklagtenseits vorgelegten Gutachten und deren verfahrensmäßige Behandlung durch das Schiedsgericht erhoben habe, sei außerdem zu entnehmen, dass wesentliches Tatsachenvorbringen unterdrückt worden und infolgedessen bei der Entscheidung außer Acht geblieben sei. Zur Begründung zitiert und verweist er auf Schriftsatzpassagen, den vollständigen Inhalt der nur auszugsweise wiedergegebenen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen sowie auf Fachliteratur zu § 1042 ZPO.
Des weiteren sei der wesentliche Kern seines Vorbringens, auf das er gemäß Schriftsätzen vom 28.6.2016 und 15.7.2016 im Schiedsverfahren die Ablehnung der Schiedsrichter gestützt habe, unterdrückt worden. Zur Begründung zitiert er aus dem Beschlusssachverhalt abschnittsweise die komprimierte Inhaltsangabe seiner Schriftsätze; dem stellt er Auszüge aus seinen Schriftsätzen unter Bezugnahme auf dieselben gegenüber.
Auf dieser – so wörtlich – „Gestaltung“ des Sachverhalts beruhe die Entscheidung.
Schließlich beanstandet er die rechtliche Begründung der zurückweisenden Sachentscheidung. Der Senat habe sich nicht am rechtlich zutreffenden Maßstab orientiert, sondern von seiner subjektiven Sichtweise leiten lassen. Die zur Begründung der Ablehnungsgesuche geltend gemachten Fehler der Schiedsrichter in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung würden vorliegen und schwer wiegen. Unter ergänzender Bezugnahme auf sein diesbezügliches Vorbringen wiederholt er die auf die Verfahrensführung und den Inhalt von Zwischenentscheidungen im Schiedsverfahren erhobenen Beanstandungen; deren Würdigung durch den Senat sei falsch. Auch dessen Ausführungen zum Umfang der schiedsrichterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten seien rechtlich unzutreffend, das einen Pflichtenverstoß verneinende Prüfungsergebnis folglich unrichtig. Wegen ihrer Häufung und Schwere würden die geltend machten Fehler aus der maßgeblichen Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis von Befangenheit begründen. Die abweichende Begründung des Senats – auch im Rahmen der Gesamtwürdigung – lasse deshalb erkennen, dass das Vorbringen offensichtlich nicht berücksichtigt und die gebotene Gesamtwürdigung nicht vorgenommen worden seien. Da nicht davon auszugehen sei, dass der Senat den wesentlichen Kern (“Sinn“) und den rechtlichen Sachverhalt der Ablehnungsgesuche überhaupt nicht erfasst oder grob missverstanden habe, beruhe dies offensichtlich auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung verletze somit auch das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG), des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs und des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK).
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 5.12.2016 Bezug genommen.
II. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5.12.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig – unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) – zu verwerfen.
Der Antragsteller setzt sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13 sowie 34 SchH 14/15 und im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen fort, indem er erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter(innen) wegen der aus seiner Sicht fehlerhaften Gerichtsentscheidung vom 17.11.2016 anbringt und dabei als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Behandlung der gegen die Senatsmitglieder sowie die Schiedsrichter vorgetragenen Ablehnungsgründe in der ergangenen Entscheidung. Dieses Vorgehen zeigt, dass der Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn das Gericht seinen Anträgen nicht entspricht und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretationen nicht teilt. Dies stellt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar.
III. Die Gehörsrüge ist nicht zulässig erhoben.
Gegen den mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), verfahrensabschließenden Beschluss ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ZPO die Anhörungsrüge statthaft. Die fristgerecht erhobene Rüge ist jedoch wegen Verletzung des Begründungserfordernisses nicht formgerecht (§ 321a Abs. 2 Sätze 4 und 5 mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) eingelegt. Nach der gesetzlichen Vorgabe ist die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes darzulegen. Demgemäß hätte der Antragsteller schriftlich substantiiert die Umstände darstellen müssen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll und weshalb die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BGH NJW 2009, 1609 m. w. N.; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 13a).
a) Indem der Antragsteller mit der gegen Ziff. I des Beschlusses (Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 12.10.2016) gerichteten Rüge beanstandet, dass die vorgebrachten Ablehnungsgründe inhaltlich nicht verarbeitet und daher nicht zur Kenntnis genommen worden seien, hat er eine Entscheidungserheblichkeit nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts (vgl. BVerfGE 86, 133) nicht dargetan.
Mit seinen Ausführungen zur Selbstentscheidungskompetenz der abgelehnten Richter stellt der Antragsteller lediglich seine Rechtssicht der für falsch erachteten Sicht des Gerichts gegenüber. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht dargelegt (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris).
b) Auch soweit sich die Rüge gegen Ziff. II. des Beschlusses vom 17.11.2016 (Zurückweisung des Sachantrags vom 26.9.2016) richtet, ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt.
Indem der Antragsteller der komprimierten Sachverhaltsdarstellung ausführliche Angaben, auf die im beanstandeten Beschluss ergänzend Bezug genommen ist, gegenüberstellt, genügt die damit verknüpfte Behauptung, der jeweilige Vortrag sei offensichtlich übergangen worden, dem Begründungserfordernis ebenso wenig wie die wertende Bezeichnung als „Gestaltung“ des Sachverhalts. Das Gericht ist nach der für verfahrensbeendende Beschlüsse entsprechend anwendbaren (BGH NJW 2001, 1653/1654; Zöller/Vollkommer § 329 Rn. 23 und 34) Vorschrift des § 313 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet, das Parteivorbringen bei der Sachverhaltsdarstellung vollständig und im Detail zu referieren (BGHZ 158, 269/280 f. m. w. N.). Eine in wesentlichen Punkten lückenhafte und den Kern des Vorbringens verkennende oder missverständliche Zusammenfassung erschließt sich aus der Gegenüberstellung nicht.
Indem sich der Antragsteller mit der weiteren Beschlussbegründung auseinandersetzt und diese unter Wiederholung seiner eigenen Sicht und Wertung ablehnt, legt er nur seine abweichende Auffassung, nicht aber einen Gehörsverstoß dar. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris). Indem der Antragsteller jeweils weiter ausführt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Senat den wesentlichen Kern (“Sinn“) seiner Ablehnungsgesuche überhaupt nicht erfasst oder grob missverstanden habe, entzieht er seiner Gehörsrüge auch insoweit den Boden.
IV. Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung sind nicht statthaft.
Gegen einen Beschluss, der in materieller Rechtskraft erwachsen ist, wie dies bei der Entscheidung über Befangenheitsanträge gegen Schiedsrichter der Fall ist (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Senat vom 20.12.2006, 34 Sch 16/06, juris Rn. 36 m. w. N.; Zöller/Geimer § 1037 Rn. 5), ist mit Blick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) als wesentlichem Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 49, 148/164; 87, 48/65; 107, 395/401 ff.) ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf unstatthaft. Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Weg einer Gegenvorstellung ebenso wenig rechtlich zulässig wie eine als Rechtsbehelf analog § 321a ZPO bezeichnete Eingabe wegen behaupteter sonstiger Grundrechtsverstöße (vgl. BGH vom 22.10.2015, VI ZR 25/14, juris m. w. N.).
Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt, auch mit der Gehörsverletzung „konkurrierende“ Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die behaupteten sonstigen Grundrechtsverletzungen würden einen eigenständigen Rechtsbehelf analog § 321a ZPO eröffnen. Ihre Prüfung setzt vielmehr eine zulässige Gehörsrüge voraus. Daran indes fehlt es hier.
V. 1. Der Ausspruch zur Kostentragung im Verfahren der Anhörungsrüge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen bedarf es keiner Kostenentscheidung.
2. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge eine Festgebühr (KV GKG Nr. 1700) und für die übrigen Rechtsbehelfe keine Gerichtsgebühr anfällt.
3. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbar. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.
4. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg (BVerfGE 107, 395/401, 411). Weitere Eingaben im vorliegenden Verfahren, mit denen wiederum in Auseinandersetzung mit diesem Beschluss Rechtsbehelfe ergriffen werden, werden daher vom Senat nicht mehr beschieden.


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