Steuerrecht

Anschluss eines Grundstücks an die Abfallentsorgung

Aktenzeichen  20 CS 18.2193

Datum:
28.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3391
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2
KrWG § 17 Abs. 1 S. 1
BayVwZVG Art. 21a

 

Leitsatz

Wird ein Grundstückseigentümer zum Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung in Form von weiteren Restabfallbehältern verpflichtet, obliegt diesem die Entscheidung über den Aufstellungsort, die dieser gegebenenfalls nach dem mit dem Pächter geschlossenen Pachtvertrag in Abstimmung mit diesem zu treffen hat. Eine irgendwie geartete Bindungswirkung für den Pächter wird dadurch nicht begründet und sind die Auwirkungen auf diesen nur reflexartig. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 10 S 18.3337 2018-08-23 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist Pächterin der auf dem Grundstück … … … … befindlichen Gaststätte. Sie wendet sich gegen einen vom Antragsgegner in seiner Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) gegenüber dem Grundstückseigentümer erlassenen Bescheid, mit dem dieser unter anderem zum Anschluss des Grundstücks mit fünf weiteren Restabfallbehältern an die Abfallentsorgung des Antragsgegners verpflichtet wurde.
Am 8. Juni 2018 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Grundstückseigentümer auf der Grundlage seiner Abfallwirtschaftssatzung den streitgegenständlichen Bescheid. In dessen Ziffer 1 wurde der Grundstückseigentümer verpflichtet, das Grundstück mit fünf weiteren Restabfallbehältern von 1.100 l in wöchentlicher Leerung an die öffentliche Abfallentsorgung durch den Antragsgegner zum 1. Juli 2018 anzuschließen (Satz 1). Daneben wurde der bereits vorhandene 1.100 l Restabfallbehälter zum gleichen Datum von zwei-wöchentlicher Leerung auf wöchentliche Leerung umgestellt. Laut Ziffer 2 des Bescheids hat der Grundstückseigentümer zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck die Aufstellung von, zusätzlich zu dem bestehenden 1.100 l Restabfallbehälter, fünf weiteren 1.100 l Restabfallbehältern auf dem Grundstück durch den Antragsgegner zu dulden. Nach Ziffer 3 des Bescheids ist der gesamte auf dem Grundstück anfallende überlassungspflichtige Abfall dem Antragsgegner zu überlassen. In Ziffer 4 des Bescheides wurde der Grundstückseigentümer verpflichtet, sicherzustellen, dass die Abfallbehälter gemäß Ziffer 1 den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesem ordnungsgemäß benutzt werden können. In Ziffer 5 wurde der sofortige Vollzug hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 angeordnet. In Ziffer 6 wurde für den Fall einer Zuwiderhandlung des Grundstückseigentümers gegen die Verpflichtungen nach Ziffern 1 bis 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.
Am 7. Juli 2018 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 8. Juni 2018 erhoben (M 10 K 18.33336) und beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig sei. Eine Antragsbefugnis bestehe für die Antragstellerin nicht, denn der angefochtene Bescheid richte sich an eine andere Adressatin und verpflichte nur diese. Eine Regelungswirkung hinsichtlich der Antragstellerin entfalte keiner der darin enthaltenen Verwaltungsakte. Allein, dass sie das streitgegenständliche Grundstück von der Adressatin des Bescheids gepachtet habe und daher die Abfallbehälter nutzen könne, führe nicht zur Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Der Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Antragstellerin am 3. September 2018 zugestellt.
Mit am 14. September 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz erhob die Antragstellerin die vorliegende Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die Anordnung ausschließlich dazu diene, die in dem Lokal anfallenden gemischt erfassten Abfallfraktionen als Abfall zur Beseitigung und damit als überlassungspflichtig einzustufen. Es würden ausschließlich die im Lokal der Antragstellerin gemischt anfallenden Abfälle betrachtet, und nicht solche, die im Rahmen der Tätigkeit der Bescheidsadressatin anfielen. Abfallerzeugerin und -besitzerin der im Lokal anfallenden Abfälle sei die Antragstellerin. Es stehe der Antragstellerin auch nicht lediglich frei, sich der vom Antragsgegner aufgestellten Abfallbehälter zu bedienen, vielmehr sei sie mit der Anordnung und deren Vollzug schon aus Platzgründen nicht mehr in der Lage, weiterhin das von ihr gewählte Entsorgungsunternehmen zu beauftragen. Für die Aufstellung weiterer Abfallbehälter sei auf der Hoffläche des gepachteten Grundstücks kein Platz. Die Belegung des Platzes mit den fünf 1.100 l Containern sei durch den Antragsgegner gezielt vorgenommen worden, da er die gemischt erfassten Abfallfraktionen in Gänze als Abfall zur Beseitigung und damit als überlassungspflichtig eingestuft habe, wie sich aus der Bescheidsbegründung ergebe. Es hätte der vorgenommenen Anordnung gleichgestanden, wenn der Antragsgegner die gemischt gesammelten Abfallfraktionen gegenüber der Antragstellerin als Abfall zur Beseitigung eingestuft und entsprechende Überlassungspflichten angeordnet hätte. Damit, dass er einen anderen Weg gewählt habe, dürften der Antragstellerin die ihr zustehenden Rechtsmittel nicht beschnitten werden. Mit Ziffer 2 der Anordnung erfolge eine Beanspruchung des Pachtgegenstandes. Mit Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffern 1 und 4 der Anordnung würde unmittelbar in dieses ausschließlich der Antragstellerin zustehende Recht der Nutzung des Pachtgrundstücks eingegriffen, was eine Verletzung eines eigentumsähnlichen Rechts beinhalte. Gleichzeitig liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Daneben werde gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG verstoßen, da es einem gewerblichen Betreiber freistehe, den Entsorger von Abfällen, die verwertet werden, selbst zu wählen. In dieses Recht werde durch die Anordnung eingegriffen. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts werde nicht lediglich eine Nutzungsmöglichkeit der aufgestellten Abfallcontainer eröffnet, vielmehr sei tatsächlich eine Nutzungspflicht für die Antragstellerin eingetreten. Denn aufgrund des fehlenden Platzes für weitere Container sei sie gezwungen, die auf Basis des angegriffenen Bescheids aufgestellten Container zu nutzen. Da mit der Anordnung die bei der Antragstellerin gemischt erfassten Abfallfraktionen pauschal als Abfall zur Beseitigung und damit als überlassungspflichtig eingestuft worden seien, liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 KrWG vor.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. August 2018 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 6. Juli 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2018 wiederherzustellen (gemeint offenbar: stattzugeben).
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten sowie die Akten des verwaltungsgerichtlichen Eilwie des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners zu Recht als unzulässig aufgrund der fehlenden Antragsbefugnis abgelehnt. Die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Antragsbefugt im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist derjenige, der geltend machen kann, möglicherweise durch einen Verwaltungsakt in eigenen, subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Nach der sogenannten Adressatentheorie ist ein Beteiligter jedenfalls dann klage- bzw. antragsbefugt, wenn ein Verwaltungsakt, der ihm ein Handeln, Unterlassen oder Dulden gebietet, ihm gegenüber erlassen worden ist (R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 69). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, da der Bescheid nicht gegenüber der Antragstellerin, sondern gegenüber dem Grundstückseigentümer ergangen ist.
Allerdings liegt eine Antrags- oder Klagebefugnis nicht allein in den Anwendungsfällen der Adressatentheorie vor. Diese stellt im Wesentlichen eine Vereinfachung für den Rechtsanwender dar, indem sie eine Bejahung der Antrags- oder Klagebefugnis ohne komplizierte Einzelfallprüfung ermöglicht (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 42, Rn. 383) Eine Antragsbefugnis kann insbesondere in den sogenannten Drittbeteiligungsfällen nach allgemeinen Kriterien auch dann vorliegen, wenn der fragliche Bescheid nicht gegenüber der antrags- oder klagebefugten Person ergangen ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein subjektives öffentliches Recht des Beteiligten möglicherweise verletzt wird (R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 66; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42, Rn. 85ff) und dass die mögliche Rechtsverletzung „durch den Verwaltungsakt“ erfolgt (Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 120ff.). Abzugrenzen ist die Rechtsverletzung durch den Verwaltungsakt von den bloß tatsächlichen, faktischen, reflexartigen Wirkungen des Verwaltungsakts. Kann das in Frage stehende subjektive Recht durch die im Verwaltungsakt getroffene Regelung adäquat kausal (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss v. 11.11.1996 – 11 B 65/96 – NVwZ 1997, 394), also auch typischerweise verletzt sein, ist das Tatbestandsmerkmal der möglichen Rechtsverletzung durch den Verwaltungsakt erfüllt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42, Rn. 120 m.w.N.). Folglich kann eine möglicherweise vorliegende mittelbare Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts für die Bejahung einer Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog ausreichen (BVerwG, Urteil v. 6.5.2015 – 6 C 11/14 – BVerfGE 152, 122, Rn. 13). Um bloß reflexartige Wirkungen, die für eine Antragsbefugnis nicht ausreichen, geht es jedoch dann, wenn die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung für den vermeintlich Betroffenen keinerlei rechtliche Bindungswirkung auslöst (Happ a.a.O., Rn. 123).
Betrachtet man die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2018 getroffenen und mit Sofortvollzug ausgestatteten bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (nur insoweit sind sie vorliegend Gegenstand des Verfahrens) Regelungen in den Ziffern 1-3 und 6 des Bescheids, so kann ihnen eine Bindungswirkung für die Antragstellerin tatsächlich nicht entnommen werden. Ihre Auswirkungen beschränken sich für diese auf reflexartige Wirkungen, die noch dazu von der Umsetzung durch die Bescheidsadressatin, die Grundstückseigentümerin und Verpächterin der Antragstellerin, abhängen und daher für eine mögliche Verletzung in eigenen subjektiven Rechten durch den Verwaltungsakt nicht ausreichen.
So verpflichtet Ziffer 1 Satz 1 der Anordnung vom 8. Juni 2018 den Grundstückseigentümer zum Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung durch den Antragsgegner in Form von fünf weiteren Restabfallbehältern. Eine irgendwie geartete Pflicht der Antragstellerin, sei es auch nur eine Duldungspflicht, wird dadurch nicht begründet. Soweit die Antragstellerin dagegen argumentiert, dass ihr damit der Pachtgegenstand entzogen würde, ist dies schon aufgrund der Größe des Grundstücks nicht nachvollziehbar. Denn weder wird in dem Bescheid die Aufstellung der dort genannten fünf Restabfallbehälter an einer bestimmten Stelle des Grundstücks verlangt, noch ist schon aufgrund der Größe des Grundstücks die Aufstellung der weiteren, von dem von der Antragstellerin beauftragten Entsorgungsunternehmen gestellten Restabfallbehälter auf dem Pachtgrundstück unmöglich geworden. Dies ergibt sich insbesondere auch in Gesamtschau mit Ziffer 2 (Duldungspflicht) des Bescheids, der den Grundstückseigentümer nur zur Duldung der Aufstellung der Restabfallbehälter auf dem Grundstück verpflichtet, ohne einen genauen Standort zu nennen. Entgegen der Argumentation der Antragstellerin kann insoweit nicht auf den möglicherweise fehlenden Platz für die zusätzlichen Restabfallbehälter in dem bisher der Lagerung von Abfällen vorbehaltenen Bereich des Grundstücks abgestellt werden. Denn der Bescheid enthält keine Aussage, dass die zusätzlichen Behälter genau dort aufgestellt werden müssen, sondern bezieht sich auf das Gesamtgrundstück. Er begründet daher auch für den Grundstückseigentümer keine derartige Pflicht. Wo die zusätzlichen Restabfallbehälter aufgestellt werden, obliegt damit der Entscheidung des Grundstückseigentümers, die dieser gegebenenfalls nach dem mit der Antragstellerin geschlossenen Pachtvertrag in Abstimmung mit dieser zu treffen hat. Falls sich daraus eine Änderung des Pachtvertrags bzw. der daraus resultierenden Rechte der Antragstellerin ergeben sollte, so beruht diese auf dem Pachtvertragsverhältnis und nicht auf dem Bescheid der Antragsgegnerin.
Die Nutzung der von dem von der Antragstellerin beauftragten Entsorgungsunternehmen bereitgestellten Abfallbehälter durch die Antragstellerin wird durch den Bescheid nicht unmöglich gemacht. Dies folgt auch nicht durch die in Ziffer 3 getroffene Anordnung. Denn dort wird ausdrücklich nur angeordnet, dass der überlassungspflichtige Abfall dem Antragsgegner zu überlassen ist. Damit wird die in § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KrWG bestehende Differenzierung zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen unberührt gelassen. Eine Änderung dieser Verteilung wird gerade nicht vorgenommen. Indem Ziffer 3 nur von einer Pflicht zur Überlassung des überlassungspflichtigen Abfalls spricht, wiederholt er letztlich die in § 5 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung enthaltene Regelung. Daher trifft es auch nicht zu, wie die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorbringt, dass mit der Anordnung die in dem Lokal der Antragstellerin gemischt erfassten Abfallfraktionen als Abfall zur Beseitigung, und damit überlassungspflichtig, eingestuft werden. Diese Auffassung mag zwar an manchen Stellen der Bescheidsbegründung durchscheinen. Jedoch wird in dem Bescheid gerade nicht geregelt, dass es sich bei dem auf dem Grundstück anfallenden Abfall (dessen Abfallerzeuger und -besitzer die Antragstellerin ist) um Abfall zur Beseitigung handelt. Auch unter Heranziehung der Bescheidsbegründung lässt sich eine solche Anordnung dem Tenor des Bescheids nicht entnehmen, da dem der insoweit eindeutige Wortlaut der Ziffer 3 entgegensteht.
Schließlich ergibt sich eine Pflicht zur (ausschließlichen) Benutzung der vom Antragsgegner gestellten Abfallbehälter auch nicht aus der (im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht streitgegenständlichen) Anordnung in Ziffer 4 des Bescheids vom 8. Juni 2018. Denn darin wird der Grundstückseigentümer allein verpflichtet sicherzustellen, dass die Abfallbehälter den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesen benutzt werden können. Eine Pflicht, die Nutzungsberechtigten, zu denen auch die Antragstellerin als Pächterin des Grundstücks gehört, zu der Benutzung dieser Restabfallbehälter zu verpflichten, lässt sich aus der eindeutigen Formulierung des Bescheids gerade nicht ablesen.
Was die kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG) sofort vollziehbare Androhung von Zwangsgeldern in Ziff. 6 des Bescheids angeht, wurden von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Angriffe vorgetragen. Eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten ist insoweit auch nicht ersichtlich.
Die Auslegung des Bescheidsinhalts ergibt damit, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2018 keine Auswirkungen auf die rechtliche Position der Antragstellerin hat. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Antragstellerin dadurch in eigenen Rechten verletzt wird i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO (analog), sodass die Antragsbefugnis zu verneinen ist.
Da der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung damit bereits unzulässig ist, war auf die Ausführungen der Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 8. Juni 2018 nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.


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