Steuerrecht

Antrag auf Zulassung einer Berufung – Erweiterte Gewerbeuntersagung

Aktenzeichen  22 ZB 18.1841

Datum:
2.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25007
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 35 Abs. 1
ZPO § 802c, § 802g Abs. 1 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2

 

Leitsatz

Haftbefehle zur Erzwingung der Vermögensauskunft sind ein beredter Beleg nicht nur für die Zahlungsunfähigkeit, sondern auch die Zahlungsunwilligkeit des Gewerbetreibenden. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 18.541 2018-07-19 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Durch Urteil vom 19. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Anfechtungsklage des Klägers, eines Friseurs, gegen eine vom Beklagten mit Bescheid vom 1. März 2018 verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung ab. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt des Bescheidserlasses gewerberechtlich unzuverlässig und die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sowie für eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erfüllt gewesen seien. Dieser Bewertung lägen folgende Umstände zugrunde: Im Vollstreckungsregister seien – mit Stand 27. Februar 2018 – sechs Fälle eines gegen den Kläger ergangenen Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO eingetragen. Hinzu kämen Steuerrückstände des Klägers beim Finanzamt. Außerdem habe der Kläger pflichtwidrig die Umsatzsteuervoranmeldungen für das seit dem 1. März 2017 ausgeübte Friseurgewerbe nicht abgegeben sowie in seinem vor dem Jahr 2017 ausgeübten Gewerbe die steuerrechtlichen Erklärungspflichten für die Jahre 2012 bis 2016 missachtet. Alle Pfändungsversuche des Finanzamts seien vergeblich gewesen. Bei der AOK habe der Kläger im Februar 2018 aus der gewerblichen Tätigkeit von 2012 bis 2014 Rückstände in Höhe von 29.000 € gehabt; für die gewerbliche Betätigung ab 2017 seien schon Rückstände in Höhe von 3.200 € aufgelaufen. Dass der Kläger sich – wie er vortrage – bei der AOK rückwirkend abgemeldet und erklärt habe, keine Arbeitnehmer mehr zu beschäftigen, beseitige nicht die gegen die gewerbliche Zuverlässigkeit sprechenden Rückstände. Eine diesbezügliche Ratenzahlungsvereinbarung des Klägers mit der AOK habe es im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht gegeben; freiwillige Zahlungen habe der Kläger nach Auskunft der AOK zuletzt im Oktober 2017 geleistet. Zur Bejahung der gewerblichen Unzuverlässigkeit des Klägers trage auch dessen rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe (Strafbefehl vom 6.3.2015) wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 tatmehrheitlichen Fällen bei. Gegen seine gewerbliche Zuverlässigkeit spreche auch, dass seine erheblichen Schulden während einer vergleichsweise kurzen Zeit aufgelaufen seien. Die im zuletzt ausgeübten Gewerbe seit der Anmeldung im Jahr 2017 angehäuften Rückstände würden zeigen, dass der Kläger aus seinem Fehlverhalten in der zuvor ausgeübten Tätigkeit keine Konsequenzen gezogen, sondern das Fehlverhalten fortgesetzt habe. Die Prognose des Landratsamts, dass der Kläger auch künftig gewerberechtlich unzuverlässig sei, sei in der Gesamtschau nicht zu beanstanden. Entscheidungsunerheblich, weil nach dem Erlass des angegriffenen Bescheids abgeschlossen, sei die mit Schreiben des Klägers vom 13. Juli 2018 vorgelegte Tilgungsvereinbarung mit der AOK; sie betreffe zudem nur die Beitragsrückstände aus dem im Jahr 2017 angemeldeten Gewerbe, nicht aber die älteren Rückstände. Mildere Mittel als die Gewerbeuntersagung seien zur Verhinderung einer nicht ordnungsgemäßen Betriebsführung im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung sei rechtens; die insoweit gebotene Ermessensausübung des Landratsamts begegne keinen rechtlichen Bedenken. Rechtmäßig seien auch die Nebenentscheidungen im Bescheid vom 1. März 2018.
Das Urteil wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 25. Juli 2018 zugestellt. Am 22. August 2018 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Nach Akteneinsicht wurde dieser Antrag mit Schriftsatz vom 24. September 2018 begründet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogene Verwaltungsverfahrensakte verwiesen.
II.
Über den Antrag auf Zulassung der Berufung kann ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, weil sich unabhängig von einer Äußerung des Beklagten bereits dem fristgerechten Vortrag des Klägers (auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) eine den Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes nicht entnehmen lässt. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hat mit Ablauf des 25. September 2018 geendet. Neuer Vortrag, der über eine bloße Ergänzung bereits hinreichend geltend gemachter Zulassungsgründe hinausginge, könnte nicht mehr berücksichtigt werden.
1. Der Kläger hat in der Antragsbegründung vom 24. September 2018 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgezählten Berufungszulassungsgründe benannt, weder durch die Angabe der Vorschrift (z.B. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch durch eine ausdrückliche oder sinngemäße Bezugnahme auf den entsprechenden Tatbestand (z.B. „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“). Dies ist zwar für eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erforderlich, vielmehr können ein Zulassungsantrag und dessen Begründung vom Verwaltungsgerichtshof ausgelegt werden, und es reicht aus, dass auf diesem Weg erkennbar ist, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57 m.w.N.). Allerdings erfordert die gebotene Darlegung eines Zulassungsgrundes die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d.h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 59 m.w.N.). „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m.w.N.). Außerdem muss sich das fristgerecht Dargelegte letztlich zweifelsfrei noch einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich nicht aus einem „Gemenge“ das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 58 m.w.N.; zu den vorstehenden Ausführungen insgesamt: BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 22 ZB 16.283 – juris, Rn. 6).
An einer solchen substantiierten Darlegung fehlt es hier. Immerhin trägt der Kläger vor, dass er das angegriffene Urteil für falsch hält; er bringt damit – sinngemäß – ernstliche Zweifel daran zum Ausdruck, dass dieses Urteil im Ergebnis richtig ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein anderer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe wird in der Antragsbegründung auch nicht wenigstens sinngemäß angesprochen.
2. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 bis 7d m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
2.1. Die Ausführungen in der Antragsbegründung vom 24. September 2018 reichen nicht aus für die gebotene konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts und für die Darlegung, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Der Kläger meint allgemein, das Verwaltungsgericht „verkennt … die tatsächliche Gesamtsituation“, seine Bewertung sei „unangemessen“ (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 1 unten). Soweit die Antragsbegründung konkret auf die Zahlungsrückstände des Klägers bei der AOK eingeht (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 2 oben), beschränkt sich seine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts auf die pauschale vage Behauptung „dies alles entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Begebenheiten“ (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 2 Mitte). Dies reicht vor allem deswegen nicht aus, weil entsprechende Auskünfte der AOK in der Behördenakte enthalten sind, in die die Bevollmächtigte Einsicht genommen hat und daher imstande sein müsste, ihre Bedenken gegen die Richtigkeit des Urteils zu konkretisieren. Die Auskünfte betreffen die offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Mai 2014 in Höhe von rund 28.600 € (Auskunft vom 8.6.2017, Bl. 53 der Behördenakte) sowie die Rückstände an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aus der Beschäftigung eines Arbeitnehmers bis zum 31. Januar 2018 in Höhe von rund 3.200 € (zuletzt Telefonnotiz vom 12.2.2018, Bl. 102).
2.2. Soweit der Kläger vortragen lässt, hinsichtlich seiner Außenstände habe er schon Löschungen beantragt, er habe „hierzu bereits Stellung bezogen und ausgeführt, dass er [sich] mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher Kontakt aufnehmen wird und für den Fall, dass eine weitere Löschung notwendig sein sollte, dies erledigen wird“ (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 2 unten), fehlt es an einem Vortrag dazu, wann – nämlich ob vor oder nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (1.3.2018) – der Kläger diese Maßnahmen ergriffen haben will. Allerdings ist der Vortrag (beabsichtigte Kontaktaufnahme mit dem Gerichtsvollzieher) – auch unabhängig von dem im Hinblick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bestehenden Darlegungsdefizit – zu vage und nicht geeignet, ernstliche Zweifel daran zu wecken, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist. Auch der Einwand des Klägers, er habe seine Steuerschulden beim Finanzamt erheblich reduziert bis auf 600 € (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 2 unten), verhält sich nicht zur Frage, wann der Kläger diese Reduzierung erreicht hat. Soweit der Kläger bemängelt, ein Schuldenstand von 600 € sei ohnehin nicht aussagekräftig, weil der Kläger „zu hoch eingestuft“ worden sei und die Höhe der Steuern vom Finanzamt neu berechnet werden müsse (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 2 unten), meint er wohl die Steuerschätzungen für die Jahre 2009 bis 2014 (vgl. Urteilsabdruck – UA – Rn. 5 und 11). Sein Einwand geht aber fehl. Denn Steuerforderungen aufgrund von Steuerschätzungen sind in steuerlicher Hinsicht – solange sie nicht rechtsverbindlich korrigiert worden sind – ebenso zu bezahlen wie die auf Steuererklärungen oder -anmeldungen beruhenden Steuerforderungen; gewerberechtlich spricht die Missachtung einer auf Schätzungen beruhenden Steuerforderung nicht weniger gegen die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden als die Missachtung einer rechnungsbasierten Forderung (BayVGH, B.v. 4.9.2018 – 22 ZB 18.1165 – juris Rn. 24 m.w.N.). Zur geltend gemachten regelmäßigen Ratenzahlung an die AOK (alle 2 Wochen 300 €, Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 2 unten) fehlt es gleichfalls an einer Aussage dazu, ob diese Zahlungen bereits im Zeitpunkt des Bescheidserlasses geleistet worden sind. Entsprechendes gilt für den Vortrag, der Kläger habe seine Krankenversicherung „mittlerweile“ gekündigt und er habe die Umsatzsteuererklärung sowie die Anlage EÜR für das Jahr 2017 nachgereicht (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 3 oben).
2.3. Der Kläger übergeht somit nahezu in seiner gesamten Antragsbegründung den entscheidenden Gesichtspunkt, dass – wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt hat (UA Rn. 38) – für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagung die Sachlage grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (grundlegend: BVerwG, B.v. 16.6.1995 – 1 B 83.95 – GewArch 1996, 24 Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.7.2017 – 22 C 17.1016 – juris Rn. 6). Aus der Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts folgt, dass Veränderungen im Verhalten oder in den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, die vorliegend erst nach dem 1. März 2018 eingetreten sind und – wenn es auf diesen Zeitpunkt nicht ankäme – jetzt eine andere, nämlich eine positive Zuverlässigkeitsprognose rechtfertigen könnten, nicht nachträglich zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führen können; sie sind vielmehr entscheidungsunerheblich. Soweit in der Antragsbegründung – im Kontext zum vorangegangenen Vortrag zu Löschungen im Vollstreckungsregister, zu Steuerforderungen, zu den Rückständen bei der AOK, zur Kündigung der Krankenversicherung und zur Nachreichung der Steuererklärungen für 2017 – pauschal behauptet wird, „all diese Informationen lagen dem Beklagten auch schon bei Bescheiderlass vor und hätten berücksichtigt werden müssen“ (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 3 oben), ist diese Erklärung erstens unsubstantiiert. Sie ist zweitens inhaltlich anzuzweifeln, weil – ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe im angegriffenen Urteil (UA – Rn. 27, Rn. 45 bis 50), mit denen sich der Kläger in der Antragsbegründung nicht konkret auseinandersetzt – der Kläger schon gegenüber dem Verwaltungsgericht keine Angaben zu der entscheidenden Frage gemacht hat, ob positive Änderungen, die – möglicherweise – eine günstigere Prognose rechtfertigen könnten, schon vor dem 1. März 2018 eingetreten sind.
2.4. Wenn der Kläger meint, es treffe nicht zu, dass er seine Verbindlichkeiten nicht freiwillig erfüllen würde (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 3 fünfter Absatz), die Nichterfüllung seiner Zahlungspflichten lasse nicht auf ein „Nichtwollen“, sondern „lediglich auf wirtschaftliche Schwierigkeit“ schließen (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 3 siebter Absatz), und er stehe „vernünftigen Ratenzahlungsangeboten stets offen gegenüber“ (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 3 vorletzter Absatz), so ist auch dieser Vortrag ungeeignet, ernstliche Zweifel daran zu wecken, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist. Insbesondere bagatellisiert der Kläger die Bedeutung der Haftbefehle zur Erzwingung der Vermögensauskunft. Die sechs Fälle, in denen gegen den Kläger ein solcher Haftbefehl erlassen wurde (davon der jüngste noch ungefähr im letzten Dreivierteljahr vor Bescheidserlass – vgl. UA Rn. 45), sind ein beredter Beleg nicht nur für die Zahlungsunfähigkeit, sondern die Zahlungsunwilligkeit des Klägers. Denn ein solcher Haftbefehl ergeht dann, wenn ein Schuldner unentschuldigt oder grundlos die Vermögensauskunft nicht abgibt (vgl. § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO) und dadurch dem Gläubiger die Befriedigung seiner berechtigten Forderungen erschwert, indem er – entgegen seiner weitreichenden Auskunftspflicht (vgl. § 802c ZPO) – den Gläubiger über seine, des Schuldners, Vermögensverhältnisse im Unklaren lässt (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 22 ZB 15.1271 – juris Rn. 12). Im Übrigen kann – was der Kläger in der Antragsbegründung anscheinend verkennt (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 3 siebter Absatz) – eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeitsprognose nicht nur dann gerechtfertigt sein, wenn beim Gewerbetreibenden eine (wie der Kläger formuliert) „Neigung“ zur Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen vorliegt. Vielmehr kann auch eine objektive wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit (mithin die vom Kläger so bezeichnete „wirtschaftliche Schwierigkeit“) dazu führen, dass – trotz guten Willens und Bemühens – die Prognose für die Zukunft dann negativ ausfällt und deswegen die Bejahung der gewerblichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt, wenn eine nachhaltige Behebung der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit (wozu regelmäßig ein sinnvolles Sanierungskonzept notwendig ist) nicht in Sicht ist. Dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses ein solches Konzept gehabt hätte, ergibt sich aus seinen Darlegungen nicht. Sein Beharren darauf, dass seine Gläubiger ihm „vernünftige Ratenzahlungsangebote“ machen sollten, spricht eher dafür, dass er ein solches Konzept gerade nicht hatte – und noch immer nicht hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie von der Vorinstanz) festgesetzt.


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