Steuerrecht

Bauantrag für die Nutzung als Imkerei-Wirtschaftsgebäude

Aktenzeichen  M 11 K 16.3687

Datum:
15.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6621
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1
VwGO § 117 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Die Tatsache, dass der Kläger zwischenzeitlich einen Bauantrag auf Genehmigung des Bestands als Imkerei-Wirtschaftsgebäude gestellt hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. (Rn. 25) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Eine Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig, obwohl gegenüber einem Nachbarn bisher keine Duldungsanordnung vorliegt, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nachbar mit der notwendigen Überquerung des Grundstücks (hier: für die Durchführung einer Baubeseitigung) nicht einverstanden ist. (Rn. 28) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO abgesehen und auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen, die sich das Gericht ausdrücklich zu Eigen macht.
Ergänzend ist auszuführen:
Die Tatsache, dass der Kläger zwischenzeitlich einen Bauantrag auf Genehmigung des Bestands als Imkerei-Wirtschaftsgebäude gestellt hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung.
Zwar kann die Verpflichtung zur Beseitigung einer Anlage unverhältnismäßig sein, wenn aufgrund konkreter Umstände, insbesondere eines gestellten Bauantrags, in absehbarer Zeit mit der Erteilung einer Genehmigung und dementsprechend Legalisierung des Bestands zu rechnen ist.
Im Falle des Klägers ist allerdings die Aussicht auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Imkerei-Wirtschaftsgebäude nicht konkret genug, um zur Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung zu führen. Dies folgt daraus, dass zum einen der Kläger dem Gericht kein schlüssiges, aussagekräftiges Betriebskonzept vorgelegt hat, aus dem sich die Nachhaltigkeit der geplanten Imkertätigkeit ergibt. Zum anderen ist angesichts der aus den Lichtbildern zu erkennenden Dimensionen des Bestands nicht anzunehmen, dass der vorhandene Bestand, was für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung allein entscheidend ist, tatsächlich gerade in diesem Umfang als Imkerei-Wirtschaftsgebäude nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig ist.
Auch ist die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids rechtmäßig. Die Tatsache, dass gegen den Eigentümer des Grundstücks FlNr. … wohl bisher keine Duldungsanordnung vorliegt, führt vorliegend jedenfalls bereits deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung, da jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Eigentümer des Grundstücks, das nach klägerischem Vortrag zur Durchführung der Beseitigung notwendigerweise überquert werden muss, mit einer Überquerung nicht einverstanden ist. Vielmehr deuteten die vom Kläger im April 2016 durchgeführten Bauarbeiten an der streitgegenständlichen Hütte, im Zuge derer der Kläger wohl ebenfalls dieses Grundstück überqueren und Material über dieses transportieren musste, sogar in die gegenteilige Richtung. Allein deshalb bestand vorliegend kein Anlass für das Landratsamt zu ermitteln, ob der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … mit der Überquerung und dem Betreten einverstanden ist.
Bezüglich der Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist das etwaige Fehlen einer Duldungsverfügung von vorne herein unerheblich.
Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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