Steuerrecht

Bescheid, Leistungen, Bewilligung, Beschwerde, Einkommen, Vollziehung, Lebensunterhalt, Anfechtungsklage, Leistungsbewilligung, Widerspruch, Aufhebung, Anordnung, Grundbuch, Leistungsanspruch, aufschiebende Wirkung, sofortige Vollziehung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  L 18 SO 126/18 B ER

Datum:
20.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31399
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

S 5 SO 76/18 ER 2018-06-18 Bes SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.06.2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.05.2018 anzuordnen ist, soweit mit diesem ab 01.06.2018 die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aufgehoben wurde. Der 1979 geborene Antragsteller ist nach Aktenlage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erwerbsfähig. Ihm ist ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Mit Bescheid vom 22.02.2017 bewilligte ihm der Antragsgegner auf Dauer Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII in Höhe von monatlich 588,29 EUR.
Am 22.12.2017 wurde dem Antragsgegner durch ein Schreiben des Amtsgerichts H. – Abteilung für Nachlasssachen vom 20.12.2017 bekannt, dass der Antragsteller aufgrund eines Testaments vom 21.03.2016 (Urkundennummer …/2016) Erbe seiner am 19.03.2017 verstorbenen Mutter geworden ist. Danach ist er als Alleinerbe Eigentümer verschiedener Grundstücke in den Gemeinden A. und N. und als solcher auch im Grundbuch des Amtsgerichts H. – N., Bd. 13, Blatt 567, Erste Abteilung, Einlagebogen 1, Eigentümer, lfd. Nr. 2 eingetragen. Bislang ist wohl nur bezüglich eines Teils der Grundstücke eine Umschreibung auf den Antragsteller erfolgt.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung (Schreiben des Antragsgegners vom 20.04.2018) an. Hierbei lehnte der Antragsteller, der im Verfahren von seiner Schwester vertreten wird, eine darlehensweise Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab. Er machte geltend, dass das ererbte Vermögen als Altersvorsorge geschützt sei.
Mit Bescheid vom 14.05.2018 hob der Antragsgegner die Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab 01.06.2018 auf (Ziffer 3. des Bescheids vom 14.05.2018) und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Aufhebung an (Ziffer 4. des Bescheids vom 14.05.2018). Hiergegen legte der Kläger am 22.05.2018 Widerspruch ein.
Am 06.06.2018 hat der Antragsteller, vertreten durch seine Schwester, beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Mit Beschluss vom 18.06.2018 hat das SG den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.05.2018 hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides wiederherzustellen, abgelehnt.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, die Grundstücke seien kein Vermögen, sondern Kapital. Sein zuerkannter Grad der Behinderung sei auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Dem Antragsgegner seien Kontoauszüge zugesandt und im Übrigen alles ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Es seien ihm von seiner Mutter kein Geld oder Sachleistungen vererbt worden, das Testament werde erst nach 3 Jahren rechtskräftig; das Vermögen sei daher nicht für den Unterhalt verfügbar. Der Antragsgegner sei nicht berechtigt, auf Grund irgendwelcher Geodaten irgendwelche Grundstückswerte festzustellen. Im Übrigen sei für ihn das Jobcenter H-Stadt zuständig.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22.05.2018 gegen Ziffer 3. des Bescheids des Antragsgegners vom 14.05.2018 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.06.2018 abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.
Der Antrag des Antragstellers war seinem Rechtsschutzbegehren entsprechend auszulegen, § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des SG Widerspruch eingelegt. Sein Rechtsschutzbegehren ist darauf gerichtet, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die bislang bewilligten Leistungen nach dem SGB XII auch über den 31.05.2018 hinaus vom Antragsgegner zu erhalten. Dieses Ziel kann er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dadurch erreichen, dass der erkennende Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2018 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 01.06.2018 im Bescheid vom 14.05.2018 anordnet. In diesem Falle wäre der Antragsgegner aufgrund der gem. § 86a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Leistungsaufhebung verpflichtet, aufgrund des unbefristeten Bewilligungsbescheids vom 22.02.2017 auch ab 01.06.2018 Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen. Der Antrag des Antragstellers war daher im oben unter I. dargestellten Sinn zu formulieren.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat zurecht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.05.2018 abgelehnt. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 01.06.2018 im Bescheid vom 14.05.2018 angeordnet hat. Somit entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2018 gegen den Bescheid.
Allerdings besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 22.05.2018, weil das Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug der Leistungsaufhebung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht überwiegt. Der Prüfungsmaßstab für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG stellt sich wie folgt dar: Es ist auf der Grundlage des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG eine Abwägung des Interesses des Antragstellers am Nichtvollzug und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts durchzuführen. Dabei sind wegen der verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) fundierten Sicherungs- und Rechtsschutzfunktion des Eilverfahrens grundsätzlich und in der Regel nur die Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen zu beachten (vgl. dazu Krodel in Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2016, Rn. 218 – 221). Die Gewichtung der einzelnen Abwägungselemente hängt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung des fachgerichtlichen Eilverfahrens vom Rechtsschutzziel ab. Je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist, umso höher sind die Anforderungen an die Genauigkeit der Prognose des Hauptsacheerfolgs zu stellen, um auf dieses Abwägungselement eine Ablehnung des Eilantrags zu stützen; gegebenenfalls muss sogar im Eilverfahren bereits eine abschließende Prüfung durchgeführt werden, um den Eilantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ablehnen zu können. Um dem Eilantrag des Antragstellers stattzugeben, sind umgekehrt umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und des Eintritts von Beeinträchtigungen zu stellen, je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist (vgl. dazu die grundlegenden Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, juris Rn. 23 ff.; v. 06.02.2007 – 1 BvR 3101/06; ferner vom 06.02.2013 – 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3; vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: „desto intensiver prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher Ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist“). Bei der Abwägung ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen. Die danach vorgesehene sofort wirkende Belastung kann nur in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und der Schwere der Belastung berücksichtigt werden. Bei geringer Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache wird die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung mit sofortiger Wirkung eintretende Folge in der richterlichen Abwägungsentscheidung grundsätzlich nicht zugunsten des Antragstellers ins Gewicht fallen. Über die regelmäßig nach der gesetzgeberischen Entscheidung sofort eintretenden Beeinträchtigungen hinausgehende Belastungen sind bei der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. Krodel, NZS 2015, S. 681, 685 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes gelangt der Senat zu der Auffassung, dass aufgrund der äußerst geringen Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben ist. Denn dem Antragsteller steht mangels Hilfebedürftigkeit (jedenfalls) ab 01.06.2018 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII zu. Auch ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner rechtsfehlerfrei erfolgt. Demgegenüber liegen keine Gründe vor, die trotz der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs ein Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug der Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 01.06.2018 als überwiegend erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller eine mögliche (vorläufige) darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII durch den Antragsgegner abgelehnt hat.
Der Antragsteller ist – was zwischen den Beteiligten auch unstrittig ist – jedenfalls Alleineigentümer der Gemarkung 416, 416/3, 431, 431/1, 431/2, 432, A. 902 (vgl. Grundbuch des Amtsgerichts H. – N., Bd. 13, Blatt 567, Erste Abteilung, Einlagebogen 1, Eigentümer, lfd. Nr. 2 i.V.m. Blatt 567, Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 3, 7, 8, 9). Nach Aktenlage ist der Antragsteller aufgrund des Testaments seiner Mutter allerdings auch noch Eigentümer weiterer Grundstücke geworden (vgl. Grundbuch des Amtsgerichts H. – N., Bd. 13, Blatt 567, Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 1 und 4), auch wenn diese bislang nicht im Grundbuch auf ihn umgetragen wurden. Die Grundstücke sind als Vermögen mit dem Tod der Mutter als Erbschaft beim Antragsteller angefallen (vgl. § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbanfall erfolgte somit am 19.03.2017 und damit nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 22.02.2017. Es liegt damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor. Entgegen seinem Vorbringen hat der Antragsteller diese wesentliche Änderung dem Antragsgegner in pflichtwidriger Weise nicht mitgeteilt. In diesem Zusammenhang wird auf den Hinweis zu den Pflichten des Antragstellers als Leistungsbezieher im Bescheid des Antragsgegners vom 22.02.2017 (Blatt 2 und 3) Bezug genommen.
Da der Erbfall während des laufenden Leistungsbezugs eingetreten ist, stellen die Grundstücke beim Antragsteller – jedenfalls zunächst – Einkommen im leistungsrechtlichen Sinne dar (vergleiche BSG vom 29.04.2015 – B 14 AS 10/14 R, juris zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II). Dieses Einkommen ist als einmalige Einnahme nach § 82 Abs. 4 SGB XII (in der im Zeitpunkt des Erbanfalls gültigen Fassung) auf den Bedarf anzurechnen.
Zur Überzeugung des Senats ist diese Einnahme – nach Abzug der auf dem Grundstück (möglicherweise) liegenden Belastungen, die gegebenenfalls vom Antragsteller noch zu substantiieren wären – jedenfalls mit 33.000 EUR zu beziffern, wie es das SG getan hat. Dabei erscheint es als unproblematisch, dass die Wertberechnung bislang nur unter Verwendung der Bodenrichtwerte und des Geo-Informationssystems erfolgt ist und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls noch eine Auskunft des Gutachterausschusses oder ein Wertgutachten zum Verkehrswert der ererbten Grundstücke einzuholen wäre. Denn selbst wenn man eine leichte Abweichung gegenüber dem tatsächlichen Wert der Grundstücke unterstellt, überschreitet der bislang ermittelte Verkehrswert der Grundstücke den Vermögensfreibetrag des Antragstellers deutlich (siehe dazu im Folgenden). Überdies ist zu beachten, dass bislang in der Wertberechnung die dem Antragsteller ebenfalls vererbten Grundstücke gemäß Grundbuch des Amtsgerichts H. – N., Bd. 13, Blatt 567, Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 1, 3 und 4 völlig unberücksichtigt geblieben sind (bezüglich der lfd. Nr. 3 ist eine Umschreibung des Grundstücks auf den Antragsteller sogar bereits erfolgt). Dies lässt es sehr wahrscheinlich erscheinen, dass das Erbe des Antragstellers und damit die einmalige Einnahme (bzw. das im Anschluss verbliebene Vermögen, siehe dazu zugleich) sogar mit einem noch deutlich höheren Wert anzusetzen sind.
Ausgehend von dem Wert von 33.000 EUR ergibt sich offensichtlich, dass hierdurch der Leistungsanspruch des Antragstellers für den Monat April 2017 vollständig entfallen war und somit der Betrag auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. § 82 Abs. 4 S. 2 SGB XII). Allerdings hat der Antragsgegner zu Gunsten des Antragstellers von einer entsprechenden rückwirkenden Aufhebung für den Zeitraum 01.04.2017 bis 30.09.2017 abgesehen; hierdurch ist der Antragsteller nicht belastet. Nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums ist ein noch vorhandener Rest der einmaligen Einnahme als Vermögen zu berücksichtigen (siehe dazu u.a. Schmidt in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII Rn. 44.2; Giere in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 82 Rn. 19). Da der Antragsteller nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums noch Eigentümer der Grundstücke war, waren diese somit ab dem 01.10.2017 als Vermögen zu berücksichtigen.
Die Einsetzbarkeit des Vermögens des Antragstellers bestimmt sich nach § 90 SGB XII, wobei grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller ererbten Grundstücke grundsätzlich nicht verwertbar wären – auch nicht hilfsweise in Form einer Belastung oder Beleihung -, hat der Senat nicht. Diesbezüglich wurde vom Antragsteller auch nichts vorgetragen. Das bislang mit 33.000 EUR bezifferte Vermögen fällt auch nicht unter die Ausnahmeregelungen des § 90 Abs. 2 SGB XII. Allenfalls das mit einem Wohnhaus bebaute, vom Antragsteller genutzte Grundstück gemäß Grundbuch des Amtsgerichts H. – N., Bd. 13, Blatt 567, Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 1 könnte nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII vor Verwertung geschützt sein. Dieses wurde aber vom Antragsgegner bei der Wertberechnung ohnehin nicht berücksichtigt. Auch die Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII ist nicht einschlägig, weil die Grundstücke nach dem Vortrag des Antragstellers nicht einer Erwerbstätigkeit dienen und aus ihnen auch kein Einkommen erzielt wird. Vielmehr sollen die Grundstücke nach der Vorstellung des Antragstellers seiner Altersvorsorge dienen. Bei den Grundstücken handelt es sich aber nicht um geschütztes Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, da hierunter nur nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördertes Altersvorsorgevermögen fällt. Unzweifelhaft übersteigt der Wert der Grundstücke mit 33.000 EUR auch den Freibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.H.v. 5000 EUR.
Eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII steht dem Einsatz bzw. der Verwertung des Vermögens des Antragstellers ebenfalls nicht entgegen. Abs. 3 S. 2 dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig, da keine Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII im Streit stehen. Der Vortrag des Antragstellers, dass es sich bei den Grundstücken um Altersvorsorge handele, lässt aber auch die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII nicht zu. Denn es ergibt sich aus den gesamten objektivierbaren Umständen kein Anhaltspunkt dafür, dass das kürzlich angefallene Grundstücksvermögen des Antragstellers zur Altersvorsorge bestimmt wäre. Vielmehr ist der Antragsteller in der Verfügung über die Grundstücke weder vom Zeitpunkt noch vom Umfang her beschränkt.
Nach alledem besteht ein Leistungsanspruch des Antragstellers nicht, weil er seinen notwendigen Lebensunterhalt ausreichend aus dem vorhandenen Vermögen bestreiten kann. Eine Verurteilung des Antragsgegners zur (vorläufigen) darlehensweise Gewährung von Leistungen gemäß § 91 SGB XII kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller eine darlehensweise Gewährung von Leistungen ausdrücklich abgelehnt hat. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 01.06.2018 und ihre schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner entspricht (noch) den gesetzlichen Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG.
Im Übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen des SG an und weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG aus den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses zurück.
Die auf § 193 SGG beruhende Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 18.06.2018 ohne Erfolg blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.


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