Steuerrecht

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Aktenzeichen  I B 26/11

Datum:
27.10.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 116 Abs 3 S 3 FGO
Spruchkörper:
1. Senat

Leitsatz

NV: Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargetan, wenn der vom Beschwerdeführer dem FG-Urteil entnommene und zur Prüfung gestellte abstrakte Rechtssatz auf einem Fehlverständnis des Urteils beruht.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. Januar 2011, Az: 10 K 3251/09, Urteil

Tatbestand

1
I. Streitpunkt ist, ob der von einem Flugzeugführer in A bezogene Arbeitslohn gemäß § 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31. Oktober 1983 (BStBl I 1983, 470) über die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass –ATE–) steuerlich begünstigt ist.
2
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind für das Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der als Flugzeugführer tätige Kläger bezog im Streitjahr von seiner Arbeitgeberin, der X-GmbH, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab dem 10. Mai des Streitjahrs war er auf der Grundlage einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung nach A abgeordnet und wurde dort als Kapitän im Flugbetrieb einer Regierungsorganisation (B) eingesetzt, die den Flugbetrieb der Regierung durchführte. Ihren Wohnsitz in Deutschland behielten die Kläger bei. Dem Einsatz des Klägers lagen u.a. Verträge zwischen der X-GmbH und der Y-AG  sowie zwischen der Y-AG und der B zugrunde. Der Kläger war in A als Flugkapitän für ein bestimmtes, im Eigentum der B stehendes Flugzeug zuständig, mit dem er zusammen mit einem weiteren Flugkapitän, einem Copiloten und drei Technikern nach den Vorgaben der B und Regierungsmitglieder zu befördern hatte.
3
Die Muttergesellschaft der Y-AG, die Z-AG, beantragte bei dem Betriebsstättenfinanzamt hinsichtlich des Klägers eine Freistellungsbescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass, die im Oktober 2006 erteilt wurde. Der Beklagte und Beschwerdegegner –das für die Besteuerung der Kläger zuständige Finanzamt (FA)–, war hingegen der Auffassung, bei der Tätigkeit des Klägers in A handele es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses. Es setzte die Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr demzufolge unter Berücksichtigung des für die Tätigkeit in A erzielten Arbeitslohns fest. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat sie mit Urteil vom 24. Januar 2011  10 K 3251/09 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungsgründe seines Urteils sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1162 abgedruckt.
4
Die Kläger beantragen mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und stützen ihr Begehren auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
5
Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.


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