Aktenzeichen M 1 S 17.2148
BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, b, Abs. 2 Nr. 1, Art. 75 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1 und 2
Leitsatz
Ist die Klage gegen eine Baueinstellungsverfügung in der Hauptsache erstinstanzlich abgewiesen worden, überwiegt das Vollzugsinteresse. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bescheid des Landratsamts R. (Landratsamt) vom 5. Mai 2017, in dem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung Arbeiten an ihrem Anwesen FlNr. 1428/3 Gemarkung … eingestellt wurden.
Sie erhoben gegen den Bescheid am 16. Mai 2017 Klage (siehe Klageverfahren M 1 K 17.2147) und beantragten gleichzeitig, „eine einstweilige Anordnung zur Aufhebung der Bescheide zur Baueinstellung vom 5.5.2017“.
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 beantragte das Landratsamt, den Antrag abzulehnen.
Wegen des näheren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 20. März 2018 (M 1 K 17.2147) und auf die Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller ist entsprechend ihrem objektiven Eilrechtsschutzbegehren dahingehend auszulegen, dass damit nicht ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt sein sollte, sondern der sachgerechte Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baueinstellungsverfügung im Bescheid vom 5. Mai 2017 und die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.
Der zulässige Antrag ist allerdings unbegründet.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung ist vom Landratsamt im Bescheid konkret und einzelfallbezogen – und im Übrigen auch zutreffend – begründet worden. Dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist damit Genüge geleistet.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung ist auch inhaltlich gerechtfertigt. Das Gericht trifft hierbei eine originäre Entscheidung, bei der das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegen das Vollzugsinteresse der öffentlichen Hand abzuwägen ist. Wesentlich bei der Abwägung sind dabei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Mit Urteil der Kammer vom 20. März 2018 im Klageverfahren M 1 K 17.2147 ist die Klage abgewiesen worden. Es besteht deshalb ein Vollzugsinteresse an der Baueinstellungsverfügung (nach Schwarzer/König a.a.O., Rn. 9 besteht bei Baueinstellungsverfügungen sogar grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung).
3. Soweit sich der Antrag gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, die gemäß Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, bestehen nach dem Urteil der Kammer vom 20. März 2018 im Klageverfahren M 1 K 17.2147 ebenso keine Erfolgsaussichten.
4. Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.