Steuerrecht

Erledigung einer gewässeraufsichtlichen Anordnung wegen einer mängelbehafteten Heizöllagerungsanlage

Aktenzeichen  M 2 K 15.4197

Datum:
21.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
BayKG BayKG Art. 16 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Gründe

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet.
I.
Soweit die Klage sich gegen die Ziffern 1. mit 4. des Bescheids des Landratsamts … vom 27. August 2015 richtet, ist sie unzulässig.
1. Die Anordnung, die Mängel der Heizöllagerungsanlage der Klägerin bis spätestens 27. September 2015 beheben zu lassen, eine neue Heizöllagerungsanlage durch einen Fachbetrieb errichten zu lassen oder auf eine andere Energiequelle umzustellen (Ziffer 1. des Bescheids), die diesbezügliche Modifikation der Fristsetzung für den Fall der „Aufhebung“ des Sofortvollzugs (Ziffer 2.) und die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3.) haben sich erledigt, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG.
Ausweislich der Bescheinigung der Firma … GmbH vom 17. Februar 2016 wurden die streitgegenständlichen Tanks im Februar 2016 gereinigt, zerschnitten und entsorgt. Für die alten Tanks ließ die Klägerin gleichzeitig drei neue Heizöltanks einbauen. Mit dieser von der Klägerin selbst in Auftrag gegebenen Erneuerung ihrer Heizöllagerungsanlage in praktisch nicht rückgängig zu machender Weise und der damit verbundenen Erfüllung der Forderung des Beklagten ist das Regelungsobjekt des streitgegenständlichen Bescheids entfallen, was eine Erledigung „auf andere Weise“ i. S. v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG bewirkt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 212; 216 m. w. N.). Dem Einzelrichter ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass und ggf. unter welchem Gesichtspunkt der angegriffene Verwaltungsakt noch rechtliche Wirkungen erzeugen oder einen Rechtsgrund für einen bestimmten Umstand darstellen könnte (vgl. Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 43 Rn. 24 m. w. N.). Von der Klägerin wurde insoweit auch nichts schlüssig vorgetragen.
Ein nicht mehr wirksamer Verwaltungsakt kann aber nicht mehr statthafter Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, die Klage ist insoweit unzulässig (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 42 Abs. 1 Rn. 20; Wysk in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 22).
2. Die Anfechtung der Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 4. des Bescheids des Landratsamts … vom 27. August 2015 ist nicht statthaft, da die Vollziehbarkeitsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen Verwaltungsakt, sondern eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt darstellt (vgl. im Einzelnen: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 80 VwGO Rn. 199; Gersdorf in Posser/Wolff BeckOK VwGO, Stand Juli 2016, § 80 VwGO Rn. 80).
II.
Soweit die Klage sich gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 5. des Bescheids des Landratsamts … vom 27. August 2015 richtet, ist sie unbegründet.
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung wurden von der Klägerin nicht erhoben. Auch das Gericht hat dem Grunde und der Höhe nach keine Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn man nach dem Rechtsgedanken des Art. 16 Abs. 5 BayKG die Rechtmäßigkeit der gewässeraufsichtlichen Anordnung als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung ansieht. Nach Überzeugung des Einzelrichters war die Anordnung des Beklagten aus den im Beschluss vom 9. November 2015 (M 2 S 15.4319) genannten Gründen rechtmäßig. Anzumerken ist, dass auch im Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vom 30. Mai 2016 – 8 CS 15.2601) von der Rechtmäßigkeit der Anordnung ausgegangen wurde.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).


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