Steuerrecht

Erweiterte Gewerbeuntersagung aufgrund Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

Aktenzeichen  22 ZB 20.1037

Datum:
17.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24765
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Eine Gewerbeuntersagung kann grundsätzlich bereits auf eine einzelne erhebliche gewerbebezogene Straftat gestützt werden. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Falls ein einzelner schwerwiegender Sachverhalt bereits eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründet, steht einer Gewerbeuntersagung nicht entgegen, dass der betreffende Gewerbetreibende zuvor und danach strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Prognose zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist der Gesamteindruck des Verhaltens des betreffenden Gewerbetreibenden im Einzelfall zugrunde zu legen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 K 18.5436 2019-11-22 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2018, mit dem ihm zum einen die Ausübung des Gewerbes „Beratung von Unternehmen und Kunden“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe untersagt wurde (Nr. 1 des Bescheids). Zum anderen wurde dem Kläger die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt (Nr. 2 des Bescheids).
Der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Er sei mit Urteil des Amtsgerichts München vom 20. November 2017 wegen Steuerhinterziehung in zwei tatmehrheitlichen Fällen – davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei weiteren Fällen der Steuerhinterziehung – zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt worden. Aufgrund der Berufung des Klägers sei dieses Urteil mit Urteil des Landgerichts München I dahingehend geändert worden, dass dieser zu einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei seit 3. Mai 2018 rechtskräftig. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei und deshalb wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden sei. Wie in einer Stellungnahme des Bevollmächtigten des Klägers vom 9. Oktober 2018 angegeben, führe eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach Handelsrecht und GmbHG nicht zu einer Verweigerung der Bestellung zum Geschäftsführer. Da ein Berufsverbot vom Gericht überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sei, sei eine Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO aber zulässig. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit sei nicht unmittelbar aus der Verurteilung gewonnen, sondern aufgrund der mit dem Urteil geahndeten Taten. Die Anzahl der Strafurteile und die strafrechtlichen Verurteilungen seien als solche nicht entscheidend, sondern die zugrundeliegenden Delikte. Die Prognose, dass der Gewerbetreibende aufgrund der für die Vergangenheit festgestellten Verstöße auch für die Zukunft als unzuverlässig gelte, könne sich unter Umständen schon auf eine erhebliche gewerbebezogene Straftat stützen. Die Verurteilung des Klägers wegen Steuerhinterziehung stehe im Zusammenhang mit dessen gewerblicher Tätigkeit. Zwar habe der Kläger die Straftat in seiner früheren Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH begangen, jedoch setze eine Steuerhinterziehung ein Handeln oder Unterlassen einer natürlichen Person voraus und lasse Rückschlüsse auch auf das gewerberechtliche Verhalten als Einzelgewerbetreibender zu, zumal es sich vorliegend bei der betreffenden GmbH zum Zeitpunkt der Tatbegehung um eine Ein M2. GmbH gehandelt habe. Durch dieses Verhalten habe der Kläger das Finanzamt und damit auch die Allgemeinheit geschädigt. Zumal sei er laut Feststellung des Amtsgerichts völlig uneinsichtig. Lediglich im Berufungsverfahren habe er die Berufung beschränkt, was einem Geständnis gleichgekommen sei. Bei Würdigung aller bekannten Tatsachen könne auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nur durch eine Untersagung der Ausübung des Gewerbes ausreichend Rechnung getragen werden. Durch die dem Strafurteil zugrundeliegenden Tatsachen beweise der Gewerbetreibende ein großes Maß an fehlendem Verantwortungsbewusstsein. Eine positive Zukunftsprognose könne bei den dem Strafurteil zugrundeliegenden Tatsachen nicht gestellt werden. Die Gewerbeuntersagung werde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausgedehnt, da sich die Unzuverlässigkeit auch auf alle anderen Gewerbe und auf die Vertretungsfunktionen für einen Gewerbebetrieb erstrecke.
Mit Urteil vom 22. November 2019 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2018 ab. Das vollständige Urteil wurde dem Klägerbevollmächtigten am 9. April 2020 zugestellt.
Der Kläger verfolgt sein Rechtsschutzziel mit seinem am 15. April 2020 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers vom 8. Juni 2020 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.
1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.
a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn durch den Vortrag des Rechtsmittelführers ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).
b) Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, aus dem seiner Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zugrundeliegenden Sachverhalt könne nicht auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden. In der Vergangenheit liegende Tatsachen würden die Feststellung der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden nur dann rechtfertigen, wenn diese Vorkommnisse die Prognose erlaubten, der Betroffene werde sein Gewerbe zukünftig nicht ordnungsgemäß ausüben. Dies gelte auch bei Zuverlässigkeitszweifeln zugrundeliegenden strafrechtlich relevanten Verfehlungen. Eine solche negative Prognose sei vorliegend nicht gerechtfertigt, weil der Kläger erstmals strafrechtlich verurteilt worden sei und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass er sich die Strafe nicht zur Warnung habe dienen lassen; vielmehr ergebe sich aus seinem Verhalten vor der Straftatbegehung und auch danach das Gegenteil. Er habe während seiner bisher mehr als 20-jährigen Gewerbetätigkeit Steuererklärungen stets korrekt abgegeben und die Steuern auch stets umgehend und vollständig bezahlt. Er habe sein Gewerbe auch im Übrigen ordnungsgemäß betrieben und sei auch anderweitig nicht strafrechtlich auffällig geworden. Hinzu komme, dass der strafrechtlich geahndete Sachverhalt bereits zehn Jahre zurückliege. Er habe zudem die in den strafgerichtlichen Urteilen festgestellte Steuerschuld sowie die verhängte Geldstrafe umgehend und vollständig beglichen. Der Kläger habe auch den dem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalt in der zweiten Instanz eingeräumt.
Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 9) ist dagegen zur Bewertung gelangt, dass der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt geeignet sei, die Unzuverlässigkeit des Klägers auch als Einzelgewerbetreibender zu begründen. Aus seinem Verhalten werde deutlich, dass er den finanziellen Vorteil für sich selbst und die von ihm vertretene GmbH über seine Verpflichtung zur Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen gegenüber dem Finanzamt gestellt habe und nicht bereit gewesen sei, Steuern in ordnungsgemäßer Höhe an den Staat zu leisten. Dabei sei er absichtsvoll und planvoll vorgegangen, um sein Ziel zu erreichen, und habe in Kauf genommen, dass dem Steuerfiskus ein erheblicher Schaden entstehe. Dieses Verhalten sowie die während des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht fehlende Reue und Einsicht des Klägers in das Unrecht seiner Tat ließen auf einen Charakter schließen, der die negative Zukunftsprognose, wie sie von der Beklagten angestellt worden sei, trage, auch wenn seit Begehung der Tat einige Jahre vergangen seien, in denen er sich nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen.
Diese Bewertung wird durch die Darlegungen des Klägers nicht infrage gestellt. Er geht selbst zutreffend davon aus, dass eine Gewerbeuntersagung grundsätzlich bereits auf eine einzelne erhebliche gewerbebezogene Straftat gestützt werden kann; auch hat er eingeräumt, dass es sich bei der von ihm begangenen Steuerhinterziehung um ein gewerbebezogenes und nicht geringfügiges Vergehen handelt. Falls ein solcher einzelner schwerwiegender Sachverhalt bereits eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründet, steht einer Gewerbeuntersagung nicht entgegen, dass der betreffende Gewerbetreibende zuvor und danach strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch der Umstand, dass die Tathandlungen – die Einreichung von Steuererklärungen mit falschen Angaben – am 27. September 2013 bzw. am 23. Dezember 2013 (vgl. Urteil des Landgerichts München I, dort unter I., Bl. 31 der Behördenakte) und damit rund fünf Jahre vor dem Erlass des angefochtenen Bescheides am 17. Oktober 2018 begangen wurden, stellt die Aussagekraft eines derartigen Sachverhalts nicht grundsätzlich infrage. Rückschlüsse aus einem Wohlverhalten während des laufenden Strafverfahrens und eines Untersagungsverfahrens sind nicht ohne weiteres möglich; auch vorliegend hat der Kläger keine nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür benannt, dass er seine innere Haltung gegenüber dem Zeitpunkt der Tatbegehung aufgrund eines Reifeprozesses grundlegend geändert hätte (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 22 ZB 15.1271 – Rn. 9 m.w.N.). Eine Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten und der Pflicht zur Zahlung der verhängten Geldstrafe in diesem Zeitraum kann ebenso auf äußeren Druck zurückzuführen sein; es kann nicht ohne weiteres eine grundlegend geänderte innere Einstellung angenommen werden. Den Angaben des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren zufolge sind zudem bei ihm eine Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2015 und eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 12/2013 bis 12/2017 durchgeführt worden. Der Kläger musste nach Aufdeckung der Steuerhinterziehung selbstverständlich in besonderem Maße mit derartigen Prüfungen rechnen. Auch der Hinweis des Klägers, im Berufungsverfahren habe er den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt eingeräumt und seine teilweise Berufungsrücknahme sei vom Landgericht wie ein Geständnis gewertet worden, stellt die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Die vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht betonte Aussage im amtsgerichtlichen Urteil, der Angeklagte habe sich vollkommen uneinsichtig gezeigt, beruht auf der Würdigung des Amtsgerichts aufgrund der Hauptverhandlung vom 20. November 2017. Der Kläger hat erst im Berufungsverfahren den vorgenannten Sachverhalt über seinen Verteidiger eingeräumt. Unabhängig davon kann der Umstand, dass der Kläger diesen Sachverhalt eingeräumt und insoweit die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, nicht ohne weiteres auf eine geänderte innere Haltung zurückgeführt werden; Motiv hierfür könnte ebenso die Hoffnung auf ein geringeres Strafmaß gewesen sein. Dem landgerichtlichen Urteil ist jedenfalls nicht die Feststellung zu entnehmen, dass das Verhalten des Klägers im Berufungsverfahren von Einsicht und Reue getragen gewesen sei.
Dem Kläger ist auch nicht zu folgen, soweit er meint, sein Fall sei wie derjenige zu beurteilen, welcher Gegenstand des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2017 – 22 ZB 17.2147 – war. Der Prognose zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist der Gesamteindruck des Verhaltens des betreffenden Gewerbetreibenden im Einzelfall zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2017 – 22 C 17.1016 – juris Rn. 8 m.w.N.), wie der Kläger selbst betont (vgl. S. 3 der Antragsbegründung vom 8.6.2020) und wie auch die vorgenannte Entscheidung vom 12. Dezember 2017 – 22 ZB 17.2147 – zeigt. Darin (a.a.O., juris Rn. 25) wird aufgezeigt, dass in dem Sachverhalt, der einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2015 – 22 ZB 15.1722 – (juris Rn. 12) zugrunde lag, für die dortige Bewertung neben einer strafgerichtlich geahndeten Steuerhinterziehung die unterbliebene Abgabe von Steuererklärungen und die Verletzung der Steuerentrichtungspflicht berücksichtigt wurden, wobei die beiden letzteren Pflichtverletzungen die dortige Prognose selbständig tragen konnten. Im erstinstanzlichen Urteil vom 12. September 2017 – M 16 K 16.3881 -, das Gegenstand der Entscheidung vom 12. Dezember 2017 – 22 ZB 17.2147 – (juris Rn. 26) war, hat das Verwaltungsgericht dargelegt, warum die vom dortigen Kläger begangenen Steuerhinterziehungen trotz ihres Gewichts angesichts der Besonderheiten des Falles nicht ausreichten, um eine negative Prognose über seine künftige gewerbliche Betätigung zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte wegen insoweit fehlender Darlegungen der Rechtsmittelführerin keine Veranlassung zu entscheiden, ob er diese Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht teilen würde. Im Übrigen unterschied sich der dortige vom vorliegenden Fall. Insbesondere wurde nach den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. September 2017 – M 16 K 16.3881 – (juris Rn. 20) bei der Strafzumessung bei Erlass eines Strafbefehls zu Gunsten des dortigen Klägers u.a. berücksichtigt, dass er an der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts tatkräftig mitgewirkt und sich über seine steuerliche Vertreterin einsichtig gezeigt hatte. Eine derartige tätige Einsicht des Klägers bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar geworden. Ein etwaiger nachvollziehbarer Einstellungswandel, der auf einem inneren Reifeprozess beruht, ist ggf. für die Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit gerade auch dann von erheblicher Bedeutung, wenn wie vorliegend die betreffenden schwerwiegenden Pflichtverletzungen absichtlich und mit erheblicher krimineller Energie begangen wurden.
2. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Der Kläger macht geltend, die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht angestellte negative Prognose zu dessen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit genüge nicht den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof betreffend eine solche Prognose aufgestellt habe; das angefochtene Urteil weiche insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, insbesondere von dessen Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 22 ZB 17.2147 -. Hieraus ergibt sich bereits nicht, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in der vorgenannten Entscheidung enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73). Weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs erwähnt der Kläger in diesem Zusammenhang nicht.
Soweit der Kläger meint, in einem Fall wie dem vorliegenden erfordere die Prognose zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit eine Gesamtbetrachtung, ist eine Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bei seiner Würdigung des vorliegenden Sachverhalts gerade zugrunde gelegt, dass die Beantwortung der Frage, ob länger zurückliegende Straftaten einem Gewerbetreibenden im Rahmen des Untersagungsverfahrens nach § 35 GewO entgegengehalten werden dürfen, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu erfolgen hat (vgl. UA Rn. 22). Ferner ist – entgegen der eventuellen Annahme des Klägers – dem Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 22 ZB 17.2147 – nicht der Rechtssatz zu entnehmen, es müssten neben dem einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt weitere Anhaltspunkte vorliegen, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit annehmen zu können. In dieser Entscheidung (juris Rn. 25) hat der Verwaltungsgerichtshof Bezug auf einen Fall genommen, welcher Gegenstand seines Beschlusses vom 24. September 2015 – 22 ZB 15.1722 – gewesen war; in die Gesamtbetrachtung, welche in diesem Fall die zuständige Behörde angestellt habe, seien zusätzlich zu der strafgerichtlich geahndeten Steuerhinterziehung der damaligen Klägerin die unterbliebene Abgabe von Steuererklärungen sowie Verletzungen der Steuerentrichtungspflicht eingegangen, wobei die beiden letztgenannten Verhaltensweisen die Prognose selbständig hätten tragen können. Dieser Bezugnahme ist nicht der Rechtssatz zu entnehmen, dass die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auch in anderen Fällen nicht bereits aufgrund eines Sachverhalts in Betracht kommen kann, der einer einzelnen strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegt. Entscheidend für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist vielmehr, ob die Vorkommnisse im jeweiligen Einzelfall die Prognose rechtfertigen, der Betroffene werde sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß ausüben, wie in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt wurde.
3. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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